Der Bundesfinanzhof musste es dem Finanzminister in seine Kassenkladde schreiben: Winterdienste auf öffentlichen Gehwegen können haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Dies schließt auch die Inanspruchnahme von Diensten ein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. (Urteil: BFH 20.3.2014, VI R 55/12).

Das Urteil des BFH im Internet

Der nächste Winter kommt bestimmt! ultima modifica: 2014-07-28T13:34:47+02:00 da lsthv-presse