Ausbildungskosten von der Steuer absetzen – das ist eine nicht ganz einfache Aufgabe. Es ist jedoch nicht unmöglich, diese zu lösen. Wer sich auskennt, hat gute Chancen, zumindest einen Teil seiner oft hohen Kosten absetzen zu können. Er bzw. sie sollte sich allerdings beeilen. Der Gesetzgeber plant schon wieder, die verblieben Möglichkeiten, einzuschränken.

18.874 Euro hatte die Ausbildung zur Pilotin gekostet. Nach jahrelangem Streit mit der Finanzbehörde und Finanzgerichten entschied schließlich der Bundesfinanzhof (BFH): Die inzwischen 44-jährige kann die Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen (AZ VI R 6/12).

Ausbildung kostet einen Batzen Geld und wie sich zeigt, gibt es doch Mittel und Wege, diese Kosten auch steuerlich geltend zu machen. Dies ist über den sogenannten „Verlustvortrag“ möglich. Alle Ausgaben müssen belegt werden, und können dann, sobald der Absolvent in seinen Beruf einsteigt von der Steuer abgesetzt werden.

Ganz offensichtlich will der Gesetzgeber Ausbildung nicht über die Steuern fördern. Dies drückt sich in dem Paragraphen 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG)  aus. Dort werden „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium“ zu den „nicht abzugsfähigen Ausgaben“ gezählt.

Wer genau hinschaut, entdeckt die Lücke. Der BFH hat diese in seinem Urteil präzise beschrieben: Was ist denn überhaupt eine „erstmalige Berufsausbildung“? Der BFH argumentierte, dass die im Einkommensteuergesetz beschriebene „erstmalige Berufsausbildung“ weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetze.

Im Fall der Pilotin reichte es nach Auffassung des BFH aus, dass sie zuvor eine Ausbildung zur Flugbegleiterin abgeschlossen hatte. Diese Ausbildung erstreckt sich üblicherweise über Wochen, sie ist auch sonst nicht mit der traditionellen Lehre zu vergleichen.

Dem BFH zufolge könnte man also auch eine Schulung zum Rettungssanitäter abschließen und diese als „erstmalige Berufsausbildung“ deklarieren. Gleiches gilt etwa für den Taxiführerschein, die Tauchlehrerausbildung, oder, oder, oder.
Wichtig ist aber unter anderem, dass die Ausbildung zu einer Tätigkeit befähigt, mit der der Steuerpflichtige Einkünfte erzielen kann; außerdem müsse die Ausbildung „planmäßig“ verlaufen, so die Richter.

Wer also eine kostspielige Ausbildung plant, sollte diese Überlegungen anstellen. Es könnte Sinn machen, eine Ausbildung in der Definition des BFH zuvor einzulegen. Allerdings ist Eile geboten. Aktuell liegt ein Referenten-Entwurf vor, mit dem der Gesetzgeber diese Lücke schließen will. In dem Papier wird der Begriff „Ausbildung“ präzise definiert. So heißt es, eine „Berufsausbildung“ liege erst „mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung)“ vor, außerdem müsse eine „Abschlussprüfung durchgeführt“ werden.

Ist das nun gerecht oder ungerecht? Die Tageszeitung „Die Welt“ zum Beispiel sieht hier eine „steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten“ und vermutet, dass sich noch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Sache beschäftigen könnte.

 

Update: Der Gesetzgeber hat die Definition des Begriffs “Erstausbildung” entscheidend verändert. Lesen Sie mehr dazu unter:

Was ist eine Zweitausbildung – Ausbildung steuerlich absetzen

Eilt: Studium von der Steuer absetzen ultima modifica: 2018-07-11T15:03:16+02:00 da lsthv-presse