Es bleibt dabei: Die Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ: VIII R 22/12).

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Es ging um insgesamt gut 9300,00 €. Der Kläger unterhielt am Studienort eine „Studentenbude“ von knapp 25 Quadratmetern.

Der Klage des Studenten stand entgegen, dass der Gesetzgeber nur wenige Monate nach der geänderten BFH-Rechtsprechung die Steuervorschriften nachgebessert hatte. Und zwar waren die §§ 12 Nr. 5 EStG und 4 Abs. 9 EStG neu gefasst worden. Nunmehr ist ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen.

Der BFH hat mit seinem Urteil jetzt festgelegt, dass solche Gesetzesänderungen auch rückwirkend gültig sind also auch für den Zeitraum, 2004, für das der Student seine Kosten steuerlich geltend machen wollte.

Der BFH argumentierte unter anderem: Der Gesetzgeber habe hier nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

Was können Studenten im Erststudium absetzen?
Sie können ihre Ausgaben als „Sonderausgaben“ abrechnen. Diese dürfen aber einen Gesamtbetrag von 6000,00 € pro Jahr nicht übersteigen. Außerdem können Sonderausgaben nur für das Jahr in dem sie angefallen sind abgerechnet werden und dies lohnt auch dann nur, wenn der betreffende Student Einkünfte über den Grundfreibetrag erzielt hat, für die er Steuern zahlen müsste“

Das Urteil im Wortlaut

Erststudium: Kosten sind keine vorweggenommenen Betriebsausgaben ultima modifica: 2014-03-14T16:58:20+01:00 da lsthv-presse