Eine Einkommensteuererklärung darf auch per Fax an das Finanzamt übermittelt werden und ist dennoch wirksam. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. VI R 82/13).

Hintergrund: Die Klägerin, die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit erzielte, war in den Urlaub verreist, als ihre Steuerberaterin anrief. In dem Telefonat tauschten sich die beiden über den Inhalt der Erklärung und die darin angesetzten Beträge aus. Dann faxte die Steuerberaterin ihrer Mandantin die Einverständniserklärung für das Finanzamt. Die Klägerin unterzeichnete und faxte das Deckblatt zurück. Die eigentliche Steuererklärung hatte sie nicht gesehen. Die Steuerberaterin schließlich übermittelte die Steuererklärung per ELSTER.

Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte das Finanzamt dann, die Unterschrift auf dem Deckblatt sei nicht ausreichend, die Steuererklärung damit nicht wirksam und nicht fristgerecht abgegeben worden.

Der BFH hob die Entscheidung der Finanzbehörde auf. Die Richter argumentierten:
Es sei höchstrichterlich entschieden, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Folglich könne auch nichts anderes für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gelten.

Außerdem sei es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung genommen oder ob ihr die Erklärung auch tatsächlich vorgelegen habe, so das Gericht. Denn mit ihrer Unterschrift habe sie sich den Inhalt der Erklärung zu eigen gemacht und die Verantwortung dafür übernommen.

Die Richter verwiesen darauf, dass selbst ELSTER auf diese Praxis setze, denn bei Steuererklärungen mit diversen Anlagen würde trotzdem nur einmal eine Unterschrift angefordert. Entscheidend ist, so die Richter des BFH, dass der die Unterschrift tragende Teil der Steuererklärung der eingereichten Steuererklärung insgesamt eindeutig zugeordnet werden könne.

Allerdings stellten die Richter auch klar, dass eine Blankounterschrift zum Beispiel auf einem anderen Blatt, Zettel oder dergleichen nicht ausreichend gewesen wäre.

Faxen erlaubt ultima modifica: 2017-08-21T13:19:52+02:00 da Redaktion LSTHV