Feier steuerlich absetzen – grundsätzlich geht das, auch wenn neben Kollegen und Geschäftspartnern Freunde und Verwandte eingeladen waren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: VI R 46/14).

feier steuerlich absetzen

Feier steuerlich absetzen – Bild: Jeanette Dietl – fotolia.com

So kann man eine Feier steuerlich absetzen

Damit der berufliche Anteil der Feier als „Werbungskosten“ abgesetzt werden kann, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Für die Feier muss auch ein beruflicher Grund vorliegen. In dem vor dem BFH verhandelten Fall hatte der Kläger zu seinem runden Geburtstag und der bestandenen Prüfung eingeladen.
  • Es dürfen nicht nur ausgewählte Kollegen eingeladen werden. Vielmehr müssen zum Beispiel alle Mitarbeiter einer Abteilung oder etwa alle Azubis der Firma eingeladen sein.
  • Dem Finanzamt ist auf Nachfrage eine Gästeliste vorzulegen.
  • Aus der Gästeliste muss hervorgehen, wer dem beruflichen Umfeld zuzuordnen ist und wer aus privaten Gründen geladen war.

Die Kosten der Feier müssen richtig erfasst werden. Das heißt: Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Ausgaben also, die nur für die privaten Gäste angefallen sind, dürfen nicht in die Berechnung einfließen.

Ein Beispiel: 4000 Euro kostete die Feier zum 40. Geburtstag und zur bestandenen Fachprüfung. 1000 Euro entfielen auf Übernachtungen und Fahrtkosten für Familienmitglieder/Freunde. Demnach können 3000 Euro angesetzt werden. Geladen waren 40 Gäste, darunter alle 25 Außendienstmitarbeiter der Firma. Pro Gast kostete die Feier 75 Euro. Absetzbar sind die Auslagen für die Kollegen im Außendienst, also 1875 Euro.

„Wer eine entsprechende Feier plant, sollte so früh wie möglich klare Verhältnisse schaffen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Denn die Finanzbehörden prüfen, inwieweit die Feier tatsächlich zu „nicht unerheblichen Teilen“ auch berufsbedingt war. Im Zweifel wird auch die Gästeliste darauf abgeklopft, wer tatsächlich aus beruflichen und wer aus überwiegend privaten Gründen geladen wurde.“

Die Feier steuerlich absetzen ist nur ein Punkt im weiten Feld der Werbungskosten. Lesen sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe: Berufskleidung – wie der Fiskus wäscht

Feier steuerlich absetzen – auch bei „gemischten“ Festen ultima modifica: 2017-02-05T15:15:02+01:00 da Redaktion LSTHV