Freistellungsauftrag für Kapitalerträge – Diesen Auftrag haben viele Steuerzahler ihrer Bank erteilt. Sie sollten jetzt handeln. „Ab 1. Januar 2016 werden Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer ungültig“, darauf weist Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck, hin. Bislang war die „IdNr“ dazu nicht erforderlich.

Zahlreiche Steuerzahler haben ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt. Damit werden Kapitalerträge, also Zinsen oder zum Beispiel Dividenden nicht besteuert, sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Der Höchstbetrag liegt aktuell bei 801 € für Unverheiratete und bei 1.602 € für Verheiratete.

Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge seine Gültigkeit verliert? „Dann werden die Zinsen und Erträge besteuert“, sagt Bernd Werner: „Das bedeutet Aufwand für den Anleger, weil er im darauffolgenden Jahr auch die Anlage KAP zu seiner Steuererklärung ausfüllen muss. Außerdem muss er auf sein Geld warten.“ Denn die Steuern, auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erhält er erst mit dem Steuerbescheid zurück.

„Wir raten allen, die Steueridentifikationsnummer ihrer Bank mitzuteilen“, sagt Bernd Werner. Ein neuer Freistellungsauftrag muss nicht erstellt werden. Die IdNr findet sich zum Beispiel auf dem letzten Steuerbescheid. Falls diese nicht mehr greifbar ist, kann man sich die IdNr auch zuschicken lassen, zum Beispiel über eine Internetseite beim Bundeszentralamt für Steuern.

Hier kann man die “IdNr” nachträglich bestellen beim Bundeszentralamt für Steuern

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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge – Jetzt Identifikationsnummer angeben ultima modifica: 2018-02-06T16:18:10+01:00 da Redaktion LSTHV