Kapitaleinkünfte müssen ab 2014 in voller Höhe versteuert werden. Der sogenannte „Härteausgleich“ entfällt dann.

Zum letzten Mal können Arbeitnehmer noch in ihrer Steuererklärung 2013 für Kapital­einkünfte den „Härte­ausgleich“ beanspruchen. In Kombination mit dem Sparerpauschbetrag ist es möglich, Kapitalerträge bis maximal 1201 € steuerfrei einzustreichen.

Allerdings wird ab 2015 nicht der gesamte „Härteausgleich“ abgeschafft. Steuerpflichte können also weiterhin „410 Euro steuerfrei nebenbei verdienen“ – nur eben nicht durch Kapitalerträge. Von der Steuervergünstigung für geringe Nebeneinkünfte profitieren weiterhin viele Ruheständler, oder zum Beispiel auch Ehrenamtliche, die als „Dankeschön“ von ihrem Verein eine Gratifikation erhalten.

„Härteausgleich“ für Anleger gestrichen ultima modifica: 2014-09-01T09:44:49+02:00 da lsthv-presse