2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Doch statt Vereinfachung stiftet es Verwirrung. Reisekosten sind einer der wichtigsten Posten in jeder Steuererklärung. Von Arbeitnehmern wird Mobilität erwartet, Flexibilität auch. Doch es scheint, als hätten die Autoren des neuen „Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ davon noch nicht so viel gehört.

reisekosten lohnsteuerhilfeverein

Reisekosten – Bild: Petair – fotolia.com

Ab 2014 tritt das neue „Reisekostengesetz“ in Kraft. „Vieles ändert sich,“ sagt Bernd Werner, erster Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Aber das Portemonnaie der Steuerzahler dürfte im Schnitt eher leerer werden.“

Bauarbeiter, Leiharbeiter, Außendienstmitarbeiter, Monteure – wer viel beruflich unterwegs, kann von dem neuen Reisekostengesetz profitieren. Allerdings gibt es da noch den Punkt: „erste Tätigkeitsstätte“. „Ist man an  mehreren Arbeitsorten tätig, ist entscheidend, welcher als „erste Tätigkeitsstätte“ festgelegt wird“, erläutert Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetze die bisherige Formulierung „regelmäßige Arbeitsstätte“. Wo liegt die „erste Tätigkeitsstätte“? Der Arbeitgeber kann entscheiden, welche die „Erste“ ist. Der Arbeitnehmer sollte darauf Einfluss nehmen, um sich die entsprechenden Vorteile zu sichern. Dies kann die Tätigkeitsstätte sein, die am häufigsten aufgesucht wird, an der der überwiegende Teil der Arbeitszeit absolviert wird, es kann aber auch die Lokalität sein, die vom Wohnort aus gesehen am nächsten liegt. Die erste Tätigkeitsstätte muss eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer oder für die Dauer eines Arbeitsverhältnisses zugeordnet ist. Dies kann auch die Einrichtung eines verbundenen Unternehmens oder Kunden sein.

Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte können nur pauschal 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

„Steuerlich interessanter wird es bei Fahrten von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte zu anderen Tätigkeitsstätten“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Das betrifft zum Beispiel Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstellen, das gilt für Dienstreisen, oder für Fahrten zu anderen Fahrzeugen, wie sie Bus- und LKW Fahrer, Lokomotivführer oder Straßenbahnfahrer unternehmen müssen. Solche Fahrten machen aber auch Arbeitnehmer, die zu wechselnden Sammelstellen reisen müssen, die nicht erste Tätigkeitsstätte sind. In all diesen Fällen können die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30 € abgerechnet werden. Mit nur einer Einschränkung: Beginnt die Fahrt zur auswärtigen Tätigkeitsstätte von der ersten Tätigkeitsstätte, dann gibt es auch hier für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer.

Wer auswärts tätig ist bzw. an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird, der kann auch Verpflegungsmehraufwand berechnen. Auch dies wird in dem neuem Gesetz ab 2014 anders geregelt. Für auswärtige Tätigkeiten gibt es danach bei über 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte  12 € (bisher gibt es 12 € erst ab 14 Stunden Abwesenheit) und bei 24 Stunden Abwesenheit 24 €.

Bei Abwesenheit von mehreren Tagen (mit Übernachtung) gibt es für den An- und Abreisetag jeweils 12 € und ab dem 2. Tag 24 €. Die Verpflegungspauschale ist wie bisher auf drei Monate begrenzt. Bei einer Unterbrechung von 4 Wochen beginnt die Frist der 3 Monate neu. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung gelten auch Urlaub oder Krankheit als Unterbrechung.

„Es gibt aber noch weitere Einschränkungen“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Die Auswärtstätigkeiten dürfen 48 Monate nicht übersteigen. Ist z.B. ein Bauarbeiter/Leiharbeiter länger als 48 Monate an derselben Baustelle, demselben Betrieb/derselben Einrichtung tätig wird diese zur ersten Tätigkeitsstätte und die Vorteile der Auswärtstätigkeit entfallen.

Übernachtungskosten kann der Arbeitnehmer entsprechend der Belege wie bisher voll als Werbungskosten ansetzen. Neu ist, dass nach 48 Monaten an derselben Tätigkeitsstätte nur noch 1.000 € monatlich maximal eingesetzt werden können. Die 48 Monate-Frist startet neu, wenn die Auswärtstätigkeit 6 Monate, egal aus welchem Grund, unterbrochen wird.

Die Begrenzung der 1.000 € maximal pro Monat gilt auch bei der doppelten Haushaltsführung. Dabei ist entscheidend, dass sich der Betreffende finanziell an der Lebensführung – der Kosten für die Mietwohnung (Haupt- und Nebenwohnung, Unterkunft) – beteiligt.

Die Regelungen für die Fahrtkosten, den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten einschließlich der Nebenkosten gelten auch bei beruflicher Weiterbildung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Bei einem Vollzeitstudium außerhalb des Arbeitsverhältnisses wird die Bildungseinrichtung ab 2014 zur ersten Tätigkeitsstätte.

Die Aufwendungen für die Fahrten, den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten werden als Werbungskosten wirksam abzüglich der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber oder einen Dritten.

Ob das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ tatsächlich eine Vereinfachung für die Steuerzahler bedeutet, „muss schon jetzt bezweifelt werden“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Zahlreiche Einzelfälle dürften wohl auch vor den Finanzgerichten landen. Da diese „Werbungskosten“ das „A und O“ jeder Steuererklärung seien, rät Bernd Werner: „Lassen Sie sich von einem Steuerspezialisten beraten.“

Hin und Her ultima modifica: 2017-03-13T16:54:16+01:00 da lsthv-presse