Nur noch wenige Tage – dann muss die Steuererklärung 2014 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Weil der gesetzlich festgeschriebene Stichtag 31. Mai in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, reicht es noch, wenn die Steuererklärung am 1. Juni 2015 im Briefkasten des Finanzamtes liegt. Kann man die Abgabefrist nicht doch irgendwie verlängern? Warum ist die Steuererklärung 2014 wichtig?

Tatsächlich ist das möglich.

  • Sie stellen einen Antrag: Der individuelle Antrag beim Finanzamt muss begründet werden und dann liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, ob dem stattgegeben wird oder nicht.
  • Wer jedoch zum Beispiel seine Steuersachen einem Lohnsteuerhilfeverein anvertraut und dort Mitglied wird, der gewinnt Zeit. In dem Fall muss die Steuererklärung erst zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden. Dies gilt auch für diejenigen, die einen Steuerberater aufsuchen.

Allerdings bedeutet der Zeitgewinn auch, dass man länger auf eine mögliche Steuererstattung wartet.

Was geschieht mit denjenigen, die diese Frist versäumen? „Wer Steuern nachzahlen muss, die Erklärung aber zu spät abgibt, der kann mit einem Verspätungszuschlag bestraft werden“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Die Finanzbehörde kann einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer verlangen.“ Die Abgabefrist 31. Mai ist gesetzlich festgeschrieben und zwar in der Abgabenordnung § 149.

„Ganz grundsätzlich sollte keiner die Chance auslassen, das für 2014 beste Ergebnis zu erzielen“, sagt Bernd Werner. Das Statistische Bundesamt habe 2010 bekannt gegeben, dass Steuerzahler im Durchschnitt 823 € Steuererstattung erhalten: „Viele verschenken das Geld als ihren persönlichen Beitrag für die „schwarze Null“ des Finanzministers.“ Die entscheidende Frage sei: Wieviel Lohnsteuern kann man zurückholen? „Wir raten deshalb Steuerzahlern, sich entweder an einen Lohnsteuerhilfeverein oder an einen Steuerberater zu wenden.“

Dies aus einer Reihe von Gründen:

  • „Es ist eine der Besonderheiten des Steuerjahres 2014, dass zahlreiche gesetzliche Vorgaben aber auch bisher gebräuchliche Verfahrensweisen von den Finanzgerichten in Frage gestellt wurden“, sagt Bernd Werner. Und benennt einige Beispiele: das neue Reisekostenrecht, die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Frage, ob die Kosten einer Erstausbildung Werbungskosten oder Privatausgaben sind.
  • Der Fiskus werbe zwar auf den Seiten “elster.de” mit dem Satz: „Meine Steuer mache ich heute einfach online.“ Bernd Werner: „Einfach ist dort aber allenfalls, dass man seine Steuererklärung über das Internet an das Finanzamt senden kann.“ Und selbst mit der Einrichtung eines entsprechenden Zugangs hätten einige Steuerzahler ihre Probleme.
  • Steuersoftware könne zwar in Standardfällen hilfreich sein. Aber: „Woher weiß der Nutzer solcher Programme denn, ob er zu den „Standardfällen“ zählt oder nicht?“, fragt Bernd Werner. „Im übrigen ist nicht jede Steuersoftware immer auf dem aktuellen Stand, was die relevanten Gerichtsurteile angeht. Wir erleben immer wieder, dass Steuerpflichtige 100 € gespart haben durch die Selbstanfertigung der Steuererklärung, aber gleichzeitig mehr wie diese Ersparnis durch Fehler oder Nichtbeachtung von Abzugsmöglichkeiten verschenkt haben.“
  • Die Fehlerquote des Finanzamtes bei den Veranlagungen ist ebenfalls nicht zu unterschätzen, der Laie erkennt dies mitunter nicht und versäumt den Einspruch.

Mehr zum Thema Abgabefristen in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:
Bis wann müssen Steuererklärungen abgegeben werden
Abgabefrist Steuererklärung 2016

 

Letzter Aufruf – Steuererklärung ultima modifica: 2017-05-31T09:30:51+02:00 da Redaktion LSTHV