Arbeitnehmer, die sich dafür entscheiden, einen Teil ihres Arbeitslohns in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) umzuwandeln, profitieren im Jahr 2014 davon: Bei ihnen wird die Bemessungsgrenze der Sozialausgaben erhöht.
Wer so verfährt, der kann von diesen Beitragsbemessungsgrenzen profitieren, die ab 01.01.2014 gelten:
Renten- und Arbeitslosenversicherung 60.000 € (Ost) bzw. 71.400 € (West) im Jahr;
Kranken- und Pflegeversicherung 48.600 € (alle Bundesländer).
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Bei Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge,
• darf über das Guthaben aus dem betrieblichen Altersvorsorgevertrag nicht vor dem 60. Lebensjahr verfügt werden.
• Es ist nicht zulässig, das angesparte Guthaben abzutreten oder zu verpfänden.
• Auf die späteren Versicherungsleistungen müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden.
Bei Neuabschlüssen von betrieblichen Altersvorsorgeverträgen ab 2005 ist die spätere Versorgungsleistung in voller Höhe zu versteuern.