Dürfen denn überhaupt noch Kosten privater Rechtsstreitigkeiten abgesetzt werden? Zum Beispiel bei einem Bauvorhaben oder auch bei einem Streit um das Umgangsrecht? Im Prinzip nein.

Hintergrund ist die Neuregelung des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes. Im Sommer 2013 hatte der Fiskus hier den Rotstift angesetzt. „Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich steuerlich nicht mehr absetzbar“, sagt Bernd Werner, Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Zuvor konnten man praktisch alle Kosten, die durch Zivilprozesse entstanden waren, als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen, so der Steuerfachmann. Zurückzuführen war dies letztlich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der hatte im Mai 2011 entsprechend entschieden. „Aber das war, wie sich jetzt zeigt, den Finanzbehörden offenbar viel zu großzügig“, sagt Bernd Werner.

Seit 2013 sind die Verhältnisse so geregelt, dass die Finanzämter Prozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastung akzeptieren, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet. „Doch was heißt das nun?“, fragt Bernd Werner. Und er zeigt sich überrascht von der aktuellen, restriktiven Praxis der Finanzämter.

„Ich kann nur raten, einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch zu nehmen.“ Denn jetzt müsste für betroffene Steuerzahler im Einzelfall geklärt werden, ob es sich bei ihren Prozesskosten um Aufwendungen handele „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“, wie es im Gesetz heißt.

Update 21.8.2017: Auch Ehescheidungskosten kann man nicht mehr von der Steuer absetzen.
Weitere Informationen hier, in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:
Scheidungskosten nicht mehr absetzbar – Aktuelles BFH-Urteil

 

Offenbar zu großzügig ultima modifica: 2017-08-21T13:12:43+02:00 da Redaktion LSTHV