Der Fiskus hilft beim Frühjahrsputz. „Wer professionelle Hilfe für das alljährliche Reinigungs- und Aufräumritual beschäftigt, der kann die Arbeitskosten steuerlich geltend machen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Grundsätzlich können alle Tätigkeiten, die üblicherweise Mitglieder eines Haushaltes ausführen,[[{“type”:”media”,”view_mode”:”media_large”,”fid”:”198″,”attributes”:{“alt”:””,”class”:”media-image”,”height”:”269″,”style”:”width: 480px; height: 269px; float: right;”,”typeof”:”foaf:Image”,”width”:”480″}}]] an einen professionellen Dienstleister abgegeben werden. Dazu gehören zum Beispiel Garten-, Aufräum- und Entrümpelungsarbeiten, aber auch Fensterputzen, Gehwegreinigung und ähnliche Tätigkeiten. Die Arbeits- und Fahrtkosten entsprechender Dienstleister können bis zu einem Gesamtbetrag von 20.000 € angesetzt werden. 20 % der tatsächlichen Kosten wirken sich steuermindernd aus, also maximal 4000 €.

Steuerlich relevant sind aber auch Handwerkerleistungen. Auf diesem Wege können zum Beispiel die Reparaturen von Winterschäden abgesetzt werden oder andere Instandhaltungsarbeiten. Der Fiskus akzeptiert hier Arbeits- und Fahrtkostenrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 6000 €. Auch hier wirken sich 20 % der tatsächlichen Kosten steuermindernd aus, maximal pro Jahr 1200 €.

Aber auch der Arbeitslohn für eine Haushaltshilfe ist absetzbar. Voraussetzung dafür: Der Arbeitslohn darf den Umfang der „geringfügigen Beschäftigung“ nicht übersteigen. Angesetzt werden können demzufolge monatlich 450,00 €. Die Steuerminderung beträgt hierbei maximal 510 € jährlich.

Wer „das volle Programm“ ausschöpft kann also bei dem Projekt Frühjahrsputz bis zu 5710,00 € Steuern sparen.

Grundvoraussetzungen dafür sind: Arbeitslohn und Fahrtkosten aber auch Maschinenkosten sind absetzbar, Materialkosten dagegen nicht. „Außerdem müssen die Leistungen mit ordnungsgemäßen Rechnungen belegt und die Zahlungen müssen per Überweisung abgewickelt werden“, sagt Bernd Werner.

Steuerliche Hilfe für den Frühjahrsputz ultima modifica: 2015-04-30T13:04:05+02:00 da lsthv-presse