Das Bundesfinanzministerium (BMF) erleichtert die Unterstützung von Bürgerkriegsflüchtlingen. Wer den Unterhalt eines Betroffenen zahlt, kann diese Zahlungen auch als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. „Dies gilt auch dann, wenn die Person gar nicht zur Familie gehört, wenn der Unterstützer also nicht zu den Unterhaltszahlungen verpflichtet wäre“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Damit das Finanzamt diese Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung akzeptiert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Unterstützende muss eine Verpflichtungserklärung abgeben, in der er garantiert, alle Kosten des Bürgerkriegsflüchtlings zu tragen, die für seinen Lebensunterhalt erforderlich sind. (§ 68 „Haftung für Lebensunterhalt“, Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).
  • Der Unterstützte muss eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben (§ 23 AufenthG).

Die Ausgaben für den Lebensunterhalt müssen belegt werden. Wer also Unterhaltszahlungen leistet – Belege und Quittungen aufheben. Auf Verlangen müssen diese dem Finanzamt vorgelegt werden.

Für die Unterhaltungszahlungen gibt es eine Höchstgrenze. 2013 lag diese bei 8130 €, 2014 bei 8354 € und 2015 liegt sie bei 8472 €.

Lebt der unterstützte Bürgerkriegsflüchtling im Haushalt des Unterstützenden, müssen Belege nicht aufgehoben werden. Vielmehr geht das Finanzamt dann davon aus, dass jeweils der Höchstbetrag ausgegeben worden ist.

Die Verfahrensweise für Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.5.2015.

Unterhaltszahlungen an Bürgerkriegsflüchtlinge von der Steuer absetzen ultima modifica: 2020-01-28T11:10:01+01:00 da lsthv-presse