Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, entkommen dem Fiskus nicht. Abtauchen und hoffen, die Steuersache gehe an einem schon vorbei funktioniert nicht. Andererseits: Auch wenn der Fiskus einen säumige Steuerzahler schätzt, muss die Behörde bestimmte Regeln beachten.

Die Grundlagen der Schätzung regelt Paragraph 162 der Abgabenordnung (AO). Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist das Finanzamt verpflichtet, den steuerrelevanten Sachverhalt selbst zu ermitteln.
Dies sollte bei Schätzungen beachtet werden:

  • Ein Schätzungsbescheid ist in aller Regel anfechtbar, das heißt Betroffene sollten in jedem Fall Einspruch einlegen.
  • Die Schätzung hat das Ziel, dem tatsächlichen Ergebnis möglichst nahe zu kommen. Zu den wesentlichen Schätzungsarten zählen Vollschätzung, Teilschätzung und Ergänzungsschätzung.
  • Das FA zieht bei Schätzungen in vielen Fällen die Besteuerungsgrundlagen des Vorjahrs heran.
  • Mit groben Schätzungsfehlern kann gerechnet werden, der Schätzungsbescheid wird in aller Regel dadurch nicht hinfällig.
  • „Strafschätzungen“ sind jedoch verboten. Das Finanzamt darf also nicht bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzen.
  • Schätzungsbescheide werden in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Wird also die Einspruchsfrist versäumt, dann kann immer noch die Änderung des offenen Schätzungsbescheids beantragt werden. Aber: Nur wenn die Vorläufigkeit eingetragen ist und nur bei einem rechtzeitig eingelegten Einspruch kann die Vollziehung ausgesetzt werden.
  • Ein ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassener Schätzungsbescheid sollte in jedem Fall mit einem Einspruch angefochten werden, dabei ist die Einspruchsfrist von vier Wochen ein zu halten.

Jeder Schätzungsfall hat aber auch seine Besonderheiten. Dies erfordert dann eine individuelle Vorgehensweise.
 

Wer zu spät kommt, wird geschätzt ultima modifica: 2015-01-14T14:29:47+01:00 da lsthv-presse