Abgabefrist Steuererklärung – Verspätungszuschlag Steuererklärung – Ab 2019 können Steuerklärungen zwei Monate später abgegeben werden, aber es soll künftig einen verpflichtenden Verspätungszuschlag geben. 25 Euro sollen Steuerpflichtige zahlen, wenn sie ihre Steuererklärungen nicht fristgerecht abgeben; 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Das “Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens” wurde vom Bundestag beschlossen. Allerdings muss es nun noch den Bundesrat passieren.

Abgabefrist Steuererklärung - Verspätungszuschlag Steuererklärung

Abgabefrist Steuererklärung – Verspätungszuschlag Steuererklärung – Foto: alphaspirit / fotolia.com

Abgabefrist Steuererklärung – Verspätungszuschlag Steuererklärung – die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen, die das Gesetz mit sich bringen soll:

  • Abgabefrist Steuererklärung: Die Abgabefrist wird von jetzt 31. Mai um zwei Monate auf den 31. Juli verlängert und zwar ab dem Jahr 2019 (ab der Steuererklärung 2018). Dies betrifft die Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbständig ausfüllen. Wer seine Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein erledigen lässt, der profitiert aktuell noch von einer Fristverlängerung bis zum 31. Dezember. Das Modernisierungsgesetz sieht hier künftig eine Fristverlängerung bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres vor.
  • Verspätungszuschlag Steuererklärung: Wer diese Frist allerdings nicht einhält, der muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen: 25 Euro pro Monat. Ursprünglich hatte der Gesetzentwurf sogar 50 Euro pro Monat vorgesehen. Nachverhandelt wurde offenbar auch dies: Es muss nicht jeder zwangsläufig mit diesem Verspätungszuschlag rechnen. Die Pressestelle des Bundestages spricht hier von einem “Ermessensspielraum”. Demnach muss etwa ein Rentner, dem mehrere Jahre nicht klar gewesen sei, dass er eine Steuererklärung hätte abgeben müssen, nicht mit einem Verspätungszuschlag rechnen, heißt es.
  • Belege: Die Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Vielmehr sieht das Modernisierungsgesetz eine “Belegvorhaltepflicht” vor. Der Steuerzahler muss die Belege also aufheben und auf Anfrage des Finanzamtes vorlegen.
  • Elektronische Steuererklärung (ELSTER): Diese wird vorerst noch nicht zur Pflicht werden.
  • Automatisierte Bearbeitung der Steuererklärung: Künftig sollen die Finanzämter Steuererklärungen soweit möglich automatisiert bearbeiten können.

Wann kommen diese Änderungen? “Zunächst einmal muss das Gesetz auch noch den Bundesrat passieren”, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: “Insofern müssen wir abwarten. Über zahlreiche Details werden womöglich noch die Bundesländer verhandeln. An dem von der Bundesregierung vorgelegten ursprünglichen Gesetzentwurf sind bis heute 24 Änderungen vorgenommen worden.”

“Es sieht so aus, als würde der jetzt geplante Verspätungszuschlag weiterhin ein Streitpunkt bleiben”, sagt Timo Bell. Schon heute gibt es einen Verspätungszuschlag, der aber im Ermessen des Finanzamtes liegt. Dieser darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. “Insofern ist ein verpflichtender Zuschlag von 25 Euro sicher eine vergleichsweise drastische Maßnahme. Außerdem müssen Steuerzahler auch damit rechnen, dass bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung das Finanzamt Zinsen für Nachzahlungen verlangt“, sagt Timo Bell.

„Die Modernisierungspläne des Gesetzgebers tragen hoffentlich endlich auch zu einer Beschleunigung des Verfahrens in der Finanzverwaltung bei.”

Mehr zum Thema Abgabefrist Steuererklärung in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Abgabefrist Steuererklärung 2016

 

Abgabefrist Steuererklärung – Verspätungszuschlag Steuererklärung – Steuermodernisierungsgesetz muss noch durch den Bundesrat ultima modifica: 2018-08-30T15:20:03+02:00 da Redaktion LSTHV