Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten achtgeben. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken im Rahmen einer Pressemitteilung hin.
Hintergrund: Private Veräußerungsverluste, d.h. Verluste nach § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste), sind bis einschließlich 2013 auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG; § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).
Hierzu führte der Bankenverband weiter aus: Die Verrechnung der „Altverluste“ kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.
Quelle: Bankenverband, Pressemitteilung v. 10.1.2013
Anmerkung: Wer noch über Altverlustvorträge aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Diese Verlustverrechnung ist außerhalb des Verlustverrechnungstopfes (aber erst nach Ausschöpfung desselben) bei der Einkommensteuerveranlagung vorzunehmen. Anders als bei der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 6 EStG ist eine Segmentierung für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht vorgesehen, so dass die Altverluste aus § 23 EStG auch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können (s. hierzu Korn/Strah, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2012, NWB 49/2012 S. 3999).