E-Bike vom Arbeitgeber – Ein Prozent Regelung – Wer ein Elektrofahrrad von seiner Firma erhält und dies auch privat nutzen darf, muss das Zweirad wie einen Dienstwagen versteuern. Wichtig ist hierbei die 1 Prozent Methode. Anders ausgedrückt: Ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer muss versteuert werden. Je nachdem ob es sich dabei um ein E-Bike oder um ein sogenanntes S-Pedelec (schnelles E-Bike) handelt, müssen allerdings einige Details beachtet werden. Wer die Wartung selbst bezahlt, sollte die Kosten dafür absetzen.

E-Bike vom Arbeitgeber - Ein Prozent Regelung

E-Bike vom Arbeitgeber – Ein Prozent Regelung: Wer ein Elektrorad vom Unternehmen als Dienstrad gestellt bekommmt, und dies auch privat nutzen darf, der muss das Rad nach der ein Prozent Methode versteuern. – Bild: Elnur – fotolia.com

E-Bike vom Arbeitgeber – Ein Prozent Regelung

Immer mehr Angestellte erhalten ein E-Bike vom Arbeitgeber. Ein Grund, warum Elektrofahrräder immer beliebter werden. Das Online-Portal Heise berichtet:

„Der Anteil von E-Bikes im Fahrradmarkt legt zu.“

Die Verkaufszahlen seien von rund 530.000 im Jahr 2015 auf mehr als 600.000 in 2016 gestiegen, heißt es. Und der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) berichtet: „Somit steigt der Marktanteil von E-Bikes am Gesamtfahrradmarkt sei damit auf 15 Prozent.“

Immer öfter bieten auch Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein Elektrofahrrad als Dienstrad an. Und immer mehr Angestellte machen davon Gebrauch – aus Umweltschutzgründen und weil Fahrradfahren, auch mit elektrischer Unterstützung, gesund ist. „E-Bikes schonen nicht nur die Umwelt. In Ballungsräumen kann man damit die Staus im Berufsverkehr umfahren, außerdem findet sich meist ein Abstellplatz direkt vor der Tür,“ sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Wir begrüßen es natürlich, dass das Bundesverkehrsministerium nun 25 Millionen Euro für Radschnellwege bereitstellen will. Wann das Geld aber bereitsteht, und ob damit der Durchbruch für E-Bikes gelingt, sei dahingestellt.“

Das E-Bike vom Arbeitgeber versteuern – das geht in etwa wie bei Dienstwagen nach der ein Prozent Regelung

Das Einkommensteuergesetz definiert die ein Prozent Regelung, also wie man die private Nutzung eines Dienst-Kraftfahrzeugs versteuern muss (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2):

„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.“

Bernd Werner: „Hier wird schon deutlich: E-Bay tauglich ist der steuerliche Umgang mit dem E-Bike vom Arbeitgeber noch lange nicht.“

Wie wird das E-Bike vom Arbeitgeber steuerlich abgerechnet? Im Grunde behandelt der Fiskus Fahrräder wie Dienstwagen, die nach der 1 Prozent Regelung steuerlich berücksichtigt werden müssen. Der Arbeitgeber überlässt dem Angestellten ein E-Bike, das er auch privat nutzten darf. Aus steuerlicher Sicht entsteht hier für den Angestellten ein „geldwerter Vorteil“. Diesen muss er versteuern. Wie beim Dienstwagen kommt die sogenannte ein Prozent Regelung zum Einsatz. Aber E-Bike ist aus der Sicht der Finanzbehörde nicht gleich E-Bike.

Wie funktioniert die ein Prozent Regelung?

Ein Beispiel: Peter M. lebt in Leipzig. Der Weg von zu Hause zu seiner ersten Tätigkeitsstätte ist 7 Kilometer lang. Er fährt ein Dienst-E-Bike, ein schnelles E-Bike an, das er auch privat nutzen darf. Das E-Bike vom Arbeitgeber ist als Kraftfahrzeug klassifiziert. Wieviel muss Peter M. nun an Steuern zahlen?

Er legt den inländischen Listenpreis zugrunde. Fest am Fahrrad montiertes Zubehör muss dazu gerechnet werden. Sonderangebote oder Rabatte zählen nicht. Vielmehr rundet Peter M. die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung (inklusive Mehrwertsteuer) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf volle 100 Euro ab. Monatlich ein Prozent davon muss er als geldwerten Vorteil plus Umsatzsteuern versteuern. Das ist sozusagen der Preis für das E-Bike vom Arbeitgeber.

So muss man nach der ein Prozent Regelung rechnen:

E-Bike – Herstellerpreisempfehlung (inkl.
Mehrwertsteuer) sowie inklusive Zubehör
3445,05 Euro
abrunden auf volle 100 € = 3400,00 Euro
1 % = 34,00 €
X 12 Monate x 12 Monate 408,00 Euro
Steuersatz 20 %
Zu zahlen: 81,60 Euro

In unserem Beispiel lag der Steuersatz bei 20 Prozent. Peter M. zahlt für das privat nutzbare Dienstrad nach der ein Prozent Regelung im Jahr 81,60 Euro Steuern.

Wie muss man das schnelle E-Bike vom Arbeitgeber steuerlich abrechnen?

Elektrofahrräder werden in zwei Klassen gruppiert, die auch steuerlich relevant sind.

Das E-Bike: E-Bikes und die sogenannten Pedelecs gelten als Fahrräder unter anderem dann, wenn:

  • der unterstützende Elektromotor sich bei max. 25 km/h abschaltet;
  • wenn der Elektromotor sich abschaltet, sobald der Fahrer nicht mehr in die Pedale tritt;
  • wenn das Fahrrad über eine Anfahr- bzw. Schiebehilfe verfügt, die ohne Unterstützung des Fahrers nicht mehr als 6 km/h erreicht,

Schnelles E-Bike oder S-Pedelec – so werden Elektrofahrräder bezeichnet, die diese Grenzwerte überschreiten. Sie werden als Kraftfahrzeuge klassifiziert und sind unter anderem steuerlich anders zu behandeln. Wer sein schnelles Elektrorad auch privat nutzen darf, muss es nicht nur wie Dienstwagen nach der ein Prozent Regelung versteuern. Hier fallen außerdem Steuern für die Fahrten zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) an.

Die wichtigsten steuerlich relevanten Unterschiede.

E-Bikes (Fahrräder):

  • Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils legt der Fiskus die “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” zugrunde.
  • Den geldwerten Vorteil muss man nach der ein Prozent Regelung berechnen. Damit sind sämtliche Fahrten abgegolten, auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Schnelle E-Bikes (Kraftfahrzeuge):

  • Hier veranschlagt der Fiskus den “inländischen Listenpreis”.
  • Wer ein schnelles Dienst-E-Bike fährt, muss den geldwerten Vorteil ebenfalls nach der ein Prozent Regelung berechnen.
  • Zusätzlich muss der E-Biker Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich abrechnen. Denn die Finanzbehörde meint, hier entsteht ein weiterer geldwerter Vorteil. Hier kommt zu der ein Prozent Regelung noch die 0,03 Prozent Regelung hinzu. Fahrer eines schnellen Firmen-E-Bike müssen jeden Entfernungskilometer pro Monat abrechnen.
  • Alternativ kann man – theoretisch – auch die Fahrtenbuch Methode anwenden. Dabei muss man jede Fahrt mit dem E-Bike einzeln auflisten.

Wie muss man die Fahrten zur Arbeit mit dem schnellen E-Bike vom Arbeitgeber steuerlich berücksichtigen?

Peter M. fährt regelmäßig mit seinem Elektro-Dienstrad von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Nach der 0,03 Prozent Regelung muss er nun jeden Entfernungskilometer (monatlich) mit 0,03 Prozent der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme abrechnen.

0,03 % von 3400,00 Euro pro km 1,02 Euro
Weg zur ersten Tätigkeitsstätte x 7 km netto 7,14 Euro
X 12 Monate 85,68 Euro
Steuersatz 20 %
Zu zahlen: 17,14 Euro

Peter M. kostet das schnelle E-Bike vom Arbeitgeber insgesamt pro Jahr 81,60 Euro (ein Prozent Regelung) plus 17,14 Euro (0,03 Prozent Regelung). Das macht zusammen 98,74 Euro Steuern.

Würde Peter M. das elektrische Dienstrad nur gelegentlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, dann kann er eine Einzelbewertung nach der 0,002 Prozent Regelung ansetzen. Diese ist vergleichbar mit der 0,03 Prozent Regelung. Peter M. muss dabei aber jede Fahrt abrechnen.

„Die 44 Euro Freigrenze wird übrigens in beiden Kategorien nicht angewendet“, sagt Bernd Werner. Der Arbeitgeber könnte also weiterhin mit bis zu 44 Euro monatlich zum Beispiel die Fitness-Studio-Gebühren seines Angestellten bezuschussen.

Kann man Reparaturkosten beim E-Bike vom Arbeitgeber steuerlich absetzen?

Grundsätzlich ja. Jüngst hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dies für Dienstwagen entschieden (Az.: VI R 2/15 und VI R 49/14). Wer etwa Reparatur- und Wartungskosten alleine trägt, sollte diese in der Steuererklärung ansetzen. Denn laut BFH können unter bestimmten Voraussetzungen diese Auslagen den geldwerten Vorteil mindern. Allerdings nur bis maximal 0. Das heißt in unserem Beispielfall: Peter M. könnte maximal 74,05 Euro Reparaturkosten pro Jahr steuerlich geltend machen.

„Hier ist aber noch unklar, wie der Fiskus die BFH-Entscheidung bei E-Bikes umsetzt“, sagt Bernd Werner: „Es kann gut sein, dass das Finanzamt derartige Kosten nicht gelten lässt. Da hilft dann nur ein Einspruch. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine wissen aber, wie man in solchen Fällen vorgehen muss.“

Wie muss man die Akkuladung beim E-Bike vom Arbeitgeber steuerlich abrechnen?

Der Strom aus der Steckdose des Arbeitgebers ist zwar ein geldwerter Vorteil. Doch wer auf diesem Wege den Akku seines E-Bikes auflädt, der muss dennoch keine Steuern zahlen. Das gilt nunmehr auch für alle E-Bikes. Das Bundesfinanzministerium hat dies Ende 2017 in einem Rundschreiben festgelegt (Gz. IV C 5 – S 2334/14/10002-06). Danach rechnet der Fiskus diese “Vorteile” nicht dem Arbeitslohn zu, erklärt das Ministerium.

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E-Bike vom Arbeitgeber – Ein Prozent Regelung ultima modifica: 2018-08-22T17:03:07+02:00 da Redaktion LSTHV