Fahrtkosten absetzen kann jeder Steuerzahler und es ist einer der wichtigsten Punkte in jeder Steuererklärung. Das gilt auch für Auszubildende, Praktikanten oder Beschäftigte in der Probezeit. Sie werden steuerlich genauso behandelt, wie jeder Arbeitnehmer. Egal, ob man die Strecke zur Arbeit zu Fuß, mit dem eigenen Auto oder mit der Bahn bewältigt: Der Staat fördert den Weg zur Arbeit mit 30 Cent pro Entfernungskilometer. Das ist die sogenannte “Entfernungspauschale”. Im Volksmund wird sie auch “Pendlerpauschale” genannt. Sind 0,30 Euro pro Kilometer nicht ein bisschen wenig? Aktuell klagt ein Beamter aus Süddeutschland vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 308/17). Er will 44 Cent pro Kilometer von der Steuer absetzen.

“Man kann eine Entfernungspauschale von 30 Cent vielleicht als realitätsfern bezeichnen. Das ist aber eher eine politische Frage und keine juristische. Selbst das höchste deutsche Finanzgericht hat die Forderung des Klägers abgelehnt. Insofern sollte man sich nicht zu große Hoffnungen machen”, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Fahrtkosten absetzen

Fahrtkosten absetzen – Bild: Kara, fotolia.com

Wer kann Fahrtkosten absetzen

Für den Weg von der Wohnung zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) kann man Fahrtkosten absetzen. Der Fiskus bietet im wesentlichen zwei Optionen an. Danach kann man entweder die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen, oder die tatsächlichen Kosten absetzen.

Wie man mit der Entfernungspauschale Fahrtkosten absetzen kann regelt das Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG):

“Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr (…).”

Die Entfernungspauschale können alle Steuerzahler beanspruchen. Egal ob sie mit dem eigenen Pkw oder zu Fuß oder mit dem Rad zur Arbeit kommen. Ausnahmen bestätigen die Regel: Muss zum Beispiel der eigene Pkw einmal in die Werkstatt, dann kann man ausnahmsweise anstatt der Entfernungspauschale für diesen Tag auch ein Taxi absetzen (Beleg aufbewahren).

Wie kann man Fahrtkosten absetzen

Das Einkommensteuergesetz gibt einen Höchstsatz von 4.500 Euro pro Kalenderjahr vor. Dieser gilt unabhängig vom Verkehrsmittel und auch für die Mitfahrer von Fahrgemeinschaften. Es gibt zwei Ausnahmen:

  • Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln und können die höheren Fahrtkosten belegen, dann sind diese auch absetzbar.
  • Wenn Sie mit dem eigenen Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte fahren, dann können Sie auch höhere Ausgaben geltend machen. Angenommen der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 100 Entfernungskilometer, dann rechnen Sie so: 100 km mal 220 Arbeitstage mal 0,30 Euro. Die 6.600 tragen Sie in die Steuererklärung ein.

Die Entfernungspauschale gilt nur für den einfachen Weg zur Arbeit. Die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte nach Hause wird steuerlich nicht gefördert.

Tatsächliche Kosten können nur diejenigen absetzen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen. Für die Steuererklärung sollten Sie dann ausrechnen, was für Sie günstiger ist: die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten. Vergessen Sie nicht: Wenn Sie mit Ihren Ausgaben den Höchstsatz von 4.500 Euro pro Jahr überschreiten, müssen Sie die Kosten belegen.

Der kürzeste Weg zählt: Bei den Fahrtkosten für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das Finanzamt nur den kürzesten Weg an. Fahren Sie mit dem eigenen Pkw zur Arbeit, dürfen Sie allerdings auch einen längeren Weg wählen. Voraussetzung dafür ist: Der “Umweg” muss “verkehrsgünstig” sein. Das heißt: Sie sparen Zeit. Wieviel Zeit Sie dabei sparen, ist unerheblich.

Die Fahrtkosten absetzen kann man jeweils nur einmal pro Arbeitstag. Wenn Sie zur Mittagspause nach Hause fahren, dann ist die Siesta aus der Sicht des Finanzamtes Privatvergnügen.

Wie Menschen mit Behinderung Fahrtkosten absetzen

Arbeitnehmer mit Behinderung können noch weitere Kosten absetzen. Voraussetzung:

  • Entweder liegt der Grad der Behinderung laut Behindertenausweis bei mindestens 70 %,
  • oder im Behindertenausweis ist ein Grad der Behinderung zwischen 50 % und 70 % eingetragen. Für den Arbeitnehmer muss hierbei zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr attestiert sein (Merkzeichen „G“ oder „aG“).

Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, dann kann der behinderte Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Kosten für Hin- und Rückfahrt geltend machen. Je nach dem Grad der Behinderung können auch darüber hinausgehende Kosten abgesetzt werden, dazu zählen unter anderem auch die Ausgaben für einen Fahrdienst.

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Sie hatten einen Unfall und wollen die Kosten mit den Fahrtkosten absetzen

Im Prinzip ist dies möglich. Aber die Gesetzeslage und die Rechtsprechung machen das nicht ganz leicht. Wer auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte – oder zurück – einen selbst verschuldeten Unfall erlebt, der kann neben der Entfernungspauschale auch die Reparaturkosten ansetzen.

Absetzbar sind aber auch die Kosten zur Beseitigung von Schäden, die auf dem Parkplatz des Arbeitgebers eintreten. Wichtig ist: Nur die Schäden sind absetzbar, die auf dem direkten Weg zur ersten Tätigkeitsstätte und zur entsprechenden Zeit eingetreten sind. Der Unfall bzw. der Schaden muss nachgewiesen werden (z. B. Tagebuchnummer der Polizei). Trägt die Versicherung einen Teil des Schadens, dann können Sie natürlich nur den Eigenanteil absetzen.

Dagegen werden aber weitere Ausgaben, zum Beispiel Folgekosten, in der Regel nicht anerkannt. Kurios ist auch dies: Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg zur Arbeit gedankenverloren seinen Wagen falsch betankt. Den dadurch hervorgerufenen Motorschaden konnte er nicht geltend machen. Kosten, die durch einen Diebstahl verursacht wurden, sind ebenfalls nicht absetzbar.

Beamter klagt vor dem Verfassungsgericht: 44 Cent pro Kilometer

Wer mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fährt und genau nachrechnet der stellt fest: Mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer wirkt sich nur ein Teil der tatsächlichen Fahrtkosten steuermindernd aus. Ein Beamter aus Süddeutschland hatte für seine Steuererklärung die tatsächlichen Kosten ausgerechnet:

  • die Anschaffungskosten, abgeschrieben auf sechs Jahre Nutzungsdauer,
  • laufende Kfz-Kosten, darunter Inspektionen und Reparaturen,
  • Versicherungen, Steuer sowie die Treibstoffkosten.

Die gesamten Kfz-Kosten hatte der Beamte umgerechnet auf die Kosten pro Kilometer. Ergebnis: Statt 30 Cent pro Kilometer lagen seine tatsächlichen Kosten bei 44 Cent. Sein Finanzamt hat diese Kilometerpauschale nicht anerkannt. Auch die Klage beim Finanzgericht sowie beim Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Nun zieht er vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 308/17). Im Tenor stellt der Kläger die Frage: Ist es verfassungskonform, dass Steuerzahler, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, ihre tatsächlichen Fahrtkosten absetzen können, Arbeitnehmer, die den privaten Pkw nutzen, aber nicht?

“Das Verfahren eröffnet natürlich jedem die Gelegenheit, es ebenfalls zu versuchen,” sagt Timo Bell. Also: Tatsächliche Kosten errechnen und in die Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt wird die Kosten ablehnen. Gegen den Steuerbescheid kann man dann mit Bezug auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das sogenannte “Ruhen des Verfahrens” beantragen. Timo Bell rät: “Die Berechnung der Fahrzeugkosten ist kompliziert. Auch deshalb empfiehlt es sich, einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch zu nehmen.”

Lesen Sie mehr zum Thema Fahrtkosten absetzen in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:

Fahrtkosten für Leiharbeiter
Außergewöhnliche Belastung Behinderung – Höhere Fahrtkosten
BFH-Urteil für Streifenpolizisten

 

Fahrtkosten absetzen – So wird das in der Steuererklärung gemacht ultima modifica: 2018-03-12T16:17:20+01:00 da Redaktion LSTHV