Mahnung vom Finanzamt – Was jetzt zu tun ist – Haben Sie einen Brief vom Finanzamt erhalten? Im Spätsommer schreiben die Finanzämter die “Zuspätkommer” an. Und das sind viele. Denn nur etwa jeder zweite Steuerpflichtige gibt auch eine Einkommensteuererklärung ab, so das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Wer also zur Abgabe der Steuererklärung 2017 verpflichtet ist, dies aber nocht nicht erledigt hat, der muss jetzt mit einem Brief von seinem Finanzamt rechnen. Post vom Fiskus erhalten übrigens auch zahlreiche Rentner: Denn durch die letzte Rentenerhöhung müssen viele erstmals wieder eine Steuererklärung einreichen. Worauf müssen Betroffene jetzt achten?

Mahnung vom Finanzamt

Mahnung vom Finanzamt erhalten? Bild: Tierney, fotolia.com

Mahnung vom Finanzamt unbedingt ernst nehmen

Zunächst einmal die gute Nachricht: “Verspätungszuschläge für die Steuererklärung 2017 werden nicht zwangsläufig fällig”, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Im Jahr 2018 hat das Finanzamt noch einmal einen größeren Ermessensspielraum. Doch mit dem nächsten Jahr werden die “Spielräume” enger. Dann nämlich greift auch bei den Verspätungszuschlägen das Steuer-Modernisierungsgesetz. Das Finanzamt lässt “Steuertrödeleien” nicht mehr durchgehen. Wer also schon einmal die Frist zur Abgabe seiner Steuererklärung verpasst hat, der sollte sich ab der Steuererklärung 2018 auf einen Verspätungszuschlag gefasst machen.

Über die Mahnung vom Finanzamt, Abgabefristen und Verspätungszuschläge schreibt das Bundesfinanzministerium:

“Die Steuererklärungsfristen und der Verspätungszuschlag werden – allerdings erst mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2018 – neu geregelt, denn eine rechtzeitige und kontinuierliche Abgabe der Steuererklärungen verbessert die Arbeitsabläufe in der Finanzverwaltung und der Steuerberatungspraxis und leistet daher ebenfalls einen Beitrag zum effizienten Steuervollzug.”

Und weiter heißt es:

“Im Regelfall steht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wie bisher im Ermessen der Finanzbehörde (§ 152 Absatz 1 AO). Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist insbesondere naheliegend, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten wiederholt verletzt hat.”

“Steuerzahler, die handeln, bevor das Finanzamt mahnt, sind natürlich besser dran”, sagt Bernd Werner. Ein guter Vorsatz für 2019: Steuererklärung 2018 fristgerecht einreichen. Haben Sie die in diesem Jahr die Frist 31. Mai verpasst, aber noch keine Mahnung vom Finanzamt erhalten? Dann sollten Sie lieber jetzt aktiv werden, bevor der Fiskus schreibt und mahnt.

Fristen in der Mahnung vom Finanzamt beachten

Zu spät: Die Mahnung vom Finanzamt lag bereits im Briefkasten. Sie wurden schriftlich aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Grundsätzlich muss man dieser Aufforderung Folge leisten und zwar auch dann, wenn man eigentlich gar nicht veranlagt werden muss, also nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Wichtig ist: Die in dem Brief festgesetzte neue Frist sollte man einhalten. Wer diese Frist ebenfalls verstreichen lässt, der kann in aller Regel nicht mehr damit rechnen, dass das Finanzamt den Ermessensspielraum zu seinen Gunsten auslegt.

Gibt es noch die Möglichkeit einer Fristverlängerung? “Ja, wenn man Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein wird oder einen Steuerberater beauftragt. Dann gilt 2018 eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember”, sagt Bernd Werner.

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Afforderung vom Finanzamt – Muss ich als Rentner jetzt eine Steuererklärung abgeben?

Nach der letzten Rentenerhöhung erhalten nun auch vermehrt Ruheständler Post. Das ist zwar üblicherweise keine Mahnung vom Finanzamt, aber eine Aufforderung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Aufforderung ist verpflichtend.

Sie haben noch keine Aufforderung erhalten, sind aber unsicher, ob sie nach der letzten Rentenerhöhung nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie kalkulieren selbst, ob sie jetzt pflichtveranlagt sind. Oder sie informieren sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein. “Wir prüfen das mit Augenmaß. Liegt noch keine Pflichtveranlagung vor, dann fallen in der Regel auch keine Mitgliedsbeiträge an”, sagt Bernd Werner.

Für die Berechnung gibt es zwar keine Faustformel, aber immerhin Anhaltspunkte. Hier die wichtigsten Eckpunkte mit denen man herausfinden kann, ob man jetzt doch wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben muss: Ausschlaggebend ist das Jahr des Renteneintritts. Dieses Jahr entscheidet darüber, wie hoch der Anteil der zu versteuernden Rente ist. Bei Renteneintritt 2017 lag der Anteil der zu versteuernden Rente bei 72 %. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Grundfreibetrag. Dieser lag 2017 bei 8.820 Euro (verheiratete 17.640 Euro). Wenn der zu versteuernde Teil der Rente abzüglich der Werbungskosten den Grundfreibetrag überschreitet, dann muss man als Ruheständler eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben ist aber nicht gleibedeutend damit, dass man auch tatsächlich Steuern zahlen muss.

Ein präzise Auskunft, ob man als Rentner nun pflichtveranlagt ist oder sogar Steuern zahlen muss, hängt letztlich von den persönlichen Einkommens- und Ausgaben-Verhältnissen sowie weiteren, individuellen Faktoren ab.

So wird der Verspätungszuschlag nach der Mahnung vom Finanzamt berechnet

Der Verspätungszuschlag wird so berechnet:

Von dem vom Finanzamt festgesetzten Steuerbetrag – abzüglich der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge – werden 0,25 Prozent als Verspätungszuschlag angesetzt. Der Mindestbetrag liegt bei 25 Euro. Dies gilt für jeden Verspätungsmonat. Die Höchstgrenze für den Verspätungszuschlag liegt bei 25.000 Euro (§ 152 AO Verspätungszuschlag).

Pflichtveranlagt ist, wer eine dieser Bedingungen erfüllt:

  • Jeder Arbeitnehmer, der neben seinem Hauptberuf noch weitere Einkünfte erzielt hat, die 410 Euro überstiegen;
  • Steuerzahler, die in 2017 zeitgleich nicht nur ein, sondern mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatten (Steuerklasse 6);
  • Wer 2017 Kurzarbeiter- oder zeitweilig Arbeitslosengeld bezogen hat, der muss eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, wenn die Beträge den Höchstbetrag von 410 Euro im Jahr übersteigen;
  • Ehegatten, die beide berufstätig waren, zusammen veranlagt sind und in Steuerklasse 3 oder 5 sind;
  • Ehegatten, die zusammen veranlagt waren, sich aber in 2017 scheiden ließen bzw. seit 2017 dauernd getrennt leben; “Dauernd getrennt“ heißt, in einem Jahr lebte man nicht in einem gemeinsamen Haushalt;
  • Steuerzahler, die einen Freibetrag in Anspruch genommen haben, zum Beispiel den Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Werbungskostenabzug.

Bernd Werner: “Auch wenn schon fast alles zu spät ist: Lohnsteuerhilfevereine helfen natürlich auch den Zuspätkommern weiter.”

Auch interessant: Steuerfreibetrag beantragen – So erhalten Sie die Lohnsteuerermäßigung

Weitere Steuerthemen lesen Sie bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, unter Arbeit und Rente.

 

Mahnung vom Finanzamt – Was jetzt zu tun ist ultima modifica: 2021-08-02T23:43:27+02:00 da Redaktion LSTHV