Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – Die wichtigsten Neuerungen 2019:

  • Seit der Steuererklärung 2018 muss das Finanzamt den Verspätungszuschlag in jedem Fall berechnen. Er wird fällig, wenn die Steuererklärung auch 14 Monate nach Ende des Steuerjahres nicht abgegeben wurde. Das Finanzamt hat jetzt keinen „Ermessensspielraum“ mehr.
  • Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenen Verspätungsmonat. Er wird rückwirkend berechnet, ab der Abgabefrist für Steuererklärungen.
  • Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen und Mandanten von Steuerberatern, die zu spät kommen zahlen weniger: Ihnen wird erst ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres der Verspätungszuschlag berechnet.
  • Rentnern, die Steuern nachzahlen müssen, wird normalerweise vom Finanzamt kein Verspätungszuschlag berechnet. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
  • Abgabefrist für die Steuererklärung ist seit dem Steuerjahr 2018 der 31. Juli. Steuererklärungen aus vorangegangenen Jahren mussten jeweils spätestens zum darauffolgenden 31. Mai eingereicht werden.
Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – Die wichtigsten Neuerungen 2019.

Abgabefristen nicht beachten wird teurer: Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – Die wichtigsten Neuerungen 2019 – Bild: detailblick-foto – stock.adobe.com

Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen

Wer ab diesem Jahr die Steuererklärung verspätet abgibt, der muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Seit dem Jahr 2019 hat die Finanzbehörde in diesem Zusammenhang keinen sogenannten „Ermessenspielraum“ mehr. Das betrifft auch die „Mahnungen“, die das Finanzamt üblicherweise im Herbst an die Zuspätkommer verschickt. Wer als Rentner Steuern nachzahlen muss, der bleibt üblicherweise von Säumniszuschlagen verschont. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat man jedoch nicht.

Die Antwort auf grundlegende Antwort auf die Frage, wann muss man Verspätungszuschlag zahlen, regelt die Abgabenordnung (AO). In § 152 Absatz 2 Ziffer 1 (AO) ist die Regelung für Zuspätkommer festgeschrieben:

„Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (…) abgegeben wurde.“

Der 2. Absatz des Paragraphen 152 AO ist jetzt verpflichtend. Das heißt: Das Finanzamt verliert hier seinen sogenannten „Ermessenspielraum“. Früher konnte die Behörde nach Augenmaß mit Zuspätkommern verfahren. Übrigens: Hat das Finanzamt einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung bewilligt, dann berechnet die Behörde natürlich keinen Verspätungszuschlag.

Ein Beispiel: Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hat der Gesetzgeber seit dem Steuerjahr 2018 um zwei Monate verlängert. Nunmehr sind Einkommensteuererklärungen „spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres“ abzugeben, heißt es im Einkommensteuergesetz (§ 149 Abs. 2 EstG). Anders ausgedrückt: Spätestens jeweils zum 31. Juli müssen die Unterlagen eingereicht werden.

Aber wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – ein Beispiel:

Ein Steuerzahler macht seine Steuererklärung 2018 erst zum Beispiel Mitte März 2020 fertig. Er muss dann in jedem Fall mit dem Verspätungszuschlag rechnen. Das Finanzamt stellt jeden angefangenen Verspätungsmonat ab dem 31. Juli 2019 in Rechnung. Das sind in dem Beispiel 8 Monate insgesamt. Für jeden Monat werden 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer fällig, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Das heißt in diesem Beispiel: Der zu spät gekommene Steuerzahler muss mindestens 200 Euro zusätzlich zahlen.

Zur Frage wann muss man Verspätungszuschlag zahlen: Ist dieser in jedem Fall fällig?

Im Prinzip ja. Aber: Die Abgabenordnung schreibt den Verspätungszuschlag nur dann vor, wenn man auch Steuern nachzahlen muss. Also: Ist der Steuerbetrag gleich null oder ein Minus-Betrag (Erstattung), dann muss die Behörden Zuschlag nicht zwangsläufig einfordern.
Hier gewinnt das Finanzamt wieder seinen Ermessensspielraum. Und das bedeutet zum Beispiel: Wer zum ersten Mal mit der Einkommensteuererklärung zu spät kommt, der „kommt womöglich noch mal davon“. Wer aber wiederholt die Abgabefrist nicht beachtet, der muss mit dem Verspätungszuschlag rechnen.

Auch bei der Höhe des Verspätungszuschlags hatte das Finanzamt früher mehr Spielraum. So konnte der Zuschlag auch niedriger als die jetzigen 25 Euro/Monat ausfallen. Es gab früher nur eine Höchstgrenze, diese lag bei 10 Prozent der festgesetzten Steuer. All dies ist nun nicht mehr gültig. Der Mindestbetrag liegt ab dem Jahr 2019 bei 25 Euro pro Verspätungsmonat, die Höchstgrenze hat der Fiskus bei 25.000 Euro festgelegt.

Und was ist bei einer Aufforderung vom Finanzamt – wann muss man Verspätungszuschlag zahlen

Im Herbst versendet das Finanzamt an zahlreiche Steuerzahler Briefe, die die Frist nicht eingehalten haben. Die von vielen so genannte „Mahnung“ kann die Frist von 14 Monaten verkürzen. Üblicherweise enthält die Aufforderung, nunmehr eine Steuererklärung einzureichen, eine neue Frist. Wer die tatenlos verstreichen lässt, muss wieder mit dem automatischen Verspätungszuschlag rechnen. Allerdings muss die Aufforderung des Finanzamtes formale Kriterien erfüllen. Zum Beispiel dieses: Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung muss begründet sein.

Erfüllt die Aufforderung die Kriterien nicht, dann kann man grundsätzlich gegen den Verspätungszuschlag Einspruch einlegen. Ob das sinnvoll ist, sollte man aber in jedem Fall individuell prüfen.

 

 

Ich bin Rentner, wann muss man Verspätungszuschlag zahlen

Zahlreiche Rentner erhalten überraschend Post vom Finanzamt. In vielen Fällen fordert die Behörde eine Steuererklärung, oft auch mehrere, für weiter zurückliegende Jahre. Häufig werden dann auch Steuernachzahlungen fällig. Hintergrund dafür ist, dass jede Rentenerhöhung zu 100 Prozent zu dem zu versteuernden Rentenanteil hinzugerechnet wird. Über die Jahre addieren sich die Beträge und lösen dann die Steuerpflicht aus. Im Jahr 2019 wurden so zusätzlich rund 48.000 Rentner wieder steuerpflichtig. Dies führt bei vielen Rentnern zu Verunsicherungen. Leider gibt es keine einfache Faustformel, mit der man als Laie ausrechnen kann, ab wann man als Rentner wieder Steuern zahlen muss. Im Zweifel sollten Ruheständler einen Lohnsteuerhilfeverein kontaktieren, oder einen Steuerberater.

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Ab wann muss man Verspätungszuschlag zahlen, wenn man als Rentner Steuern nachzahlen muss? In der Regel können die Betroffenen davon ausgehen, das das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag berechnet. Denn die Abgabenordnung enthält eine sogenannte „Rentner-Regelung“: „Konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen“ (§ 152 Absatz 5 Satz 3 AO), dann verlangt die Behörde keinen Verspätungszuschlag.
Ein Rechtsanspruch auf diese Vorgehensweise ist aus der Regelung in der Abgabenordnung nach Auffassung des Lohnsteuerhilfevereins jedoch nicht abzuleiten.

Beim Thema wann muss man Verspätungszuschlag zahlen stellt sich die Frage nach den Zinsen

Unabhängig von den Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung ist das Thema Zinsen. Ist eine Steuernachzahlung fällig, dann berechnet die Behörde ab dem 15. Verspätungsmonat auch Zinsen. Diese betragen 0,5 Prozent für jeden folgenden vollen Verspätungsmonat.
Auch bei einer Steuererstattung berechnet das Finanzamt Zinsen. Diese werden allerdings dem Steuerzahler gutgeschrieben. Die Höhe der Zinsgutschrift beträgt auch hier 0,5 Prozent für jeden vollen Verspätungsmonat.
Wer bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater die Steuern machen lässt, der kommt in den Genuss einer Fristverlängerung. Dann muss die Steuererklärung erst am letzten Februar des zweiten Jahres abgegeben werden, das auf das Steuerjahr folgt. Also muss die Steuererklärung 2018 erst Ende Februar 2020 eingereicht werden.

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Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – Die wichtigsten Neuerungen 2019 ultima modifica: 2021-08-19T17:04:47+02:00 da Red. Lohnsteuerhilfeverein