Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – Die wichtigsten Neuerungen 2019:
- Seit der Steuererklärung 2018 muss das Finanzamt den Verspätungszuschlag in jedem Fall berechnen. Er wird fällig, wenn die Steuererklärung auch 14 Monate nach Ende des Steuerjahres nicht abgegeben wurde. Das Finanzamt hat jetzt keinen „Ermessensspielraum“ mehr.
- Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenen Verspätungsmonat. Er wird rückwirkend berechnet, ab der Abgabefrist für Steuererklärungen.
- Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen und Mandanten von Steuerberatern, die zu spät kommen zahlen weniger: Ihnen wird erst ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres der Verspätungszuschlag berechnet.
- Rentnern, die Steuern nachzahlen müssen, wird normalerweise vom Finanzamt kein Verspätungszuschlag berechnet. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
- Abgabefrist für die Steuererklärung ist seit dem Steuerjahr 2018 der 31. Juli. Steuererklärungen aus vorangegangenen Jahren mussten jeweils spätestens zum darauffolgenden 31. Mai eingereicht werden.
Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen
Wer ab diesem Jahr die Steuererklärung verspätet abgibt, der muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Seit dem Jahr 2019 hat die Finanzbehörde in diesem Zusammenhang keinen sogenannten „Ermessenspielraum“ mehr. Das betrifft auch die „Mahnungen“, die das Finanzamt üblicherweise im Herbst an die Zuspätkommer verschickt. Wer als Rentner Steuern nachzahlen muss, der bleibt üblicherweise von Säumniszuschlagen verschont. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat man jedoch nicht.
Die Antwort auf grundlegende Antwort auf die Frage, wann muss man Verspätungszuschlag zahlen, regelt die Abgabenordnung (AO). In § 152 Absatz 2 Ziffer 1 (AO) ist die Regelung für Zuspätkommer festgeschrieben:
„Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (…) abgegeben wurde.“
Der 2. Absatz des Paragraphen 152 AO ist jetzt verpflichtend. Das heißt: Das Finanzamt verliert hier seinen sogenannten „Ermessenspielraum“. Früher konnte die Behörde nach Augenmaß mit Zuspätkommern verfahren. Übrigens: Hat das Finanzamt einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung bewilligt, dann berechnet die Behörde natürlich keinen Verspätungszuschlag.
Ein Beispiel: Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hat der Gesetzgeber seit dem Steuerjahr 2018 um zwei Monate verlängert. Nunmehr sind Einkommensteuererklärungen „spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres“ abzugeben, heißt es im Einkommensteuergesetz (§ 149 Abs. 2 EstG). Anders ausgedrückt: Spätestens jeweils zum 31. Juli müssen die Unterlagen eingereicht werden.
Aber wann muss man Verspätungszuschlag zahlen – ein Beispiel:
Ein Steuerzahler macht seine Steuererklärung 2018 erst zum Beispiel Mitte März 2020 fertig. Er muss dann in jedem Fall mit dem Verspätungszuschlag rechnen. Das Finanzamt stellt jeden angefangenen Verspätungsmonat ab dem 31. Juli 2019 in Rechnung. Das sind in dem Beispiel 8 Monate insgesamt. Für jeden Monat werden 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer fällig, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Das heißt in diesem Beispiel: Der zu spät gekommene Steuerzahler muss mindestens 200 Euro zusätzlich zahlen.
Zur Frage wann muss man Verspätungszuschlag zahlen: Ist dieser in jedem Fall fällig?
Im Prinzip ja. Aber: Die Abgabenordnung schreibt den Verspätungszuschlag nur dann vor, wenn man auch Steuern nachzahlen muss. Also: Ist der Steuerbetrag gleich null oder ein Minus-Betrag (Erstattung), dann muss die Behörden Zuschlag nicht zwangsläufig einfordern.
Hier gewinnt das Finanzamt wieder seinen Ermessensspielraum. Und das bedeutet zum Beispiel: Wer zum ersten Mal mit der Einkommensteuererklärung zu spät kommt, der „kommt womöglich noch mal davon“. Wer aber wiederholt die Abgabefrist nicht beachtet, der muss mit dem Verspätungszuschlag rechnen.
Auch bei der Höhe des Verspätungszuschlags hatte das Finanzamt früher mehr Spielraum. So konnte der Zuschlag auch niedriger als die jetzigen 25 Euro/Monat ausfallen. Es gab früher nur eine Höchstgrenze, diese lag bei 10 Prozent der festgesetzten Steuer. All dies ist nun nicht mehr gültig. Der Mindestbetrag liegt ab dem Jahr 2019 bei 25 Euro pro Verspätungsmonat, die Höchstgrenze hat der Fiskus bei 25.000 Euro festgelegt.
Und was ist bei einer Aufforderung vom Finanzamt – wann muss man Verspätungszuschlag zahlen
Im Herbst versendet das Finanzamt an zahlreiche Steuerzahler Briefe, die die Frist nicht eingehalten haben. Die von vielen so genannte „Mahnung“ kann die Frist von 14 Monaten verkürzen. Üblicherweise enthält die Aufforderung, nunmehr eine Steuererklärung einzureichen, eine neue Frist. Wer die tatenlos verstreichen lässt, muss wieder mit dem automatischen Verspätungszuschlag rechnen. Allerdings muss die Aufforderung des Finanzamtes formale Kriterien erfüllen. Zum Beispiel dieses: Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung muss begründet sein.
Erfüllt die Aufforderung die Kriterien nicht, dann kann man grundsätzlich gegen den Verspätungszuschlag Einspruch einlegen. Ob das sinnvoll ist, sollte man aber in jedem Fall individuell prüfen.
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Ich bin Rentner, wann muss man Verspätungszuschlag zahlen
Zahlreiche Rentner erhalten überraschend Post vom Finanzamt. In vielen Fällen fordert die Behörde eine Steuererklärung, oft auch mehrere, für weiter zurückliegende Jahre. Häufig werden dann auch Steuernachzahlungen fällig. Hintergrund dafür ist, dass jede Rentenerhöhung zu 100 Prozent zu dem zu versteuernden Rentenanteil hinzugerechnet wird. Über die Jahre addieren sich die Beträge und lösen dann die Steuerpflicht aus. Im Jahr 2019 wurden so zusätzlich rund 48.000 Rentner wieder steuerpflichtig. Dies führt bei vielen Rentnern zu Verunsicherungen. Leider gibt es keine einfache Faustformel, mit der man als Laie ausrechnen kann, ab wann man als Rentner wieder Steuern zahlen muss. Im Zweifel sollten Ruheständler einen Lohnsteuerhilfeverein kontaktieren, oder einen Steuerberater.
Ab wann muss man Verspätungszuschlag zahlen, wenn man als Rentner Steuern nachzahlen muss? In der Regel können die Betroffenen davon ausgehen, das das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag berechnet. Denn die Abgabenordnung enthält eine sogenannte „Rentner-Regelung“: „Konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen“ (§ 152 Absatz 5 Satz 3 AO), dann verlangt die Behörde keinen Verspätungszuschlag.
Ein Rechtsanspruch auf diese Vorgehensweise ist aus der Regelung in der Abgabenordnung nach Auffassung des Lohnsteuerhilfevereins jedoch nicht abzuleiten.
Beim Thema wann muss man Verspätungszuschlag zahlen stellt sich die Frage nach den Zinsen
Unabhängig von den Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung ist das Thema Zinsen. Ist eine Steuernachzahlung fällig, dann berechnet die Behörde ab dem 15. Verspätungsmonat auch Zinsen. Diese betragen 0,5 Prozent für jeden folgenden vollen Verspätungsmonat.
Auch bei einer Steuererstattung berechnet das Finanzamt Zinsen. Diese werden allerdings dem Steuerzahler gutgeschrieben. Die Höhe der Zinsgutschrift beträgt auch hier 0,5 Prozent für jeden vollen Verspätungsmonat.
Wer bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater die Steuern machen lässt, der kommt in den Genuss einer Fristverlängerung. Dann muss die Steuererklärung erst am letzten Februar des zweiten Jahres abgegeben werden, das auf das Steuerjahr folgt. Also muss die Steuererklärung 2018 erst Ende Februar 2020 eingereicht werden.
Weitere Beiträge zum Thema Steuerzinsen müssen gesenkt werden
Guten Tag,
ich arbeite bei einer Firma, mein Brutto ist 2.600 Euro monatlich. Meine Frau ist momentan in der Karenzzeit. Ich habe zwei Kinder. Wie kann man weniger Steuern zahlen? Von meinem Brutto habe ich jeden Monat Abzüge von 400 bis 700 Euro.
Danke
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Es muss zwischen Lohnsteuer, die monatlich abgezogen wird, und Einkommensteuer, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung jährlich abgezogen wird, unterschieden werden.
Die monatliche Lohnsteuer kann man verringern, wenn die Steuerklassen 3 + 5 gewählt werden (Sie die Steuerklasse 3). Die Einkommens-(Jahres-)steuer kann man verringern, wenn entsprechende Werbungskosten und Sonderausgaben usw. abgezogen werden. Das, was bei der monatlichen Lohnsteuer zu viel oder zu wenig abgezogen wird, wird im Ergebnis der Einkommenssteuererklärung zurück erstattet oder nachgezahlt.
Die Steuerklassen spielen bei der Einkommensteuer keine Rolle. Entscheidend ist, wieviel Steuern wurden bisher bezahlt und wieviel Steuer muss gezahlt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Ich habe vor kurzem (März 2020) die erste (freiwillige) Steuererklärung gemacht – für 2016. Laut Berechnung in Elster bekomme ich 900 Euro zurück. Werden jetzt für 4 Jahre Verspätungszuschläge fällig und sollte ich die Steuererklärung schnellstmöglich zurückziehen, bevor ich nachzahlen muss?
Danke für Ihre Anmerkung.
Nein, Verspätungszuschlag wird bei Abgabe ohne Pflichtveranlagung und bei Erstattung nicht erhoben.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Muss man auch mit einem Verspätungszuschlag rechnen, wenn man die Einkommensteuererklärung für 2018 erst im April 2020 abgibt, auch wenn man als Arbeitnehmer ohne weitere Nebeneinkünfte nicht (!) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist?
Danke für Ihre Anmerkung.
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Erklärung zur Einkommensteuer beim Finanzamt einzureichen und das Finanzamt Sie nicht aufgefordert hat eine Erklärung bis zu einem festgelegten Termin abzugeben, wird kein Verspätungszuschlag fällig. Sie haben 4 Jahre Zeit, den Antrag auf die Abgabe einer Steuererklärung zu stellen. Sollte das Finanzamt eine Steuernachzahlung festgelegen, können Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erlass des Steuerbescheides Einspruch einlegen und den Antrag zurück ziehen!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo,
ich habe vom Finanzamt eine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung der Jahre 2015 und 2016 bekommen.
Obwohl ich noch nie eine Steuererklärung gemacht habe! Muss ich jetzt nach der neuen Regelung auch mit einem Verspätungszuschlag rechnen??
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, Sie müssen mit der Festlegung eines Verspätungszuschlags rechnen, aber für die Erklärungen 2015 und 2016 nach der alten Regelung. Das Finanzamt kann nach eigenem Ermessen Verspätungszuschlag festlegen (maximal 10 % der zu zahlenden Steuer – nicht der nachzuzahlenden, sondern der gesamten Steuer). Neben dem möglichen Verspätungszuschlag werden aber auf jeden Fall Zinsen fällig (für 2015 ab dem 01.04.2017 je Monat 0,5 % der Steuer die nach zu zahlen ist). Bei einer Steuererstattung bekommen Sie die Zinsen!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V..
Guten Tag. Ich bin Renter. Ich habe im Februar 2020 eine Erklärung für 2018 abgegeben. Laut EStB habe ich eine Erstattung erhalten. Ich musste dennoch einen Verspätungszuschlag i. H. von 175 € zahlen.
Ist dies rechtens? Was kann ich tun?
Danke
Danke für Ihre Anmerkung.
Bis zum Veranlagungsjahr 2017 musste die Steuererklärung bis zum 31.05.2019 abgegeben werden. Bei verspäteter Abgabe konnte das Finanzamt 10 % bis zur Höhe der festgelegten Steuer (nicht die zu zahlende sondern die festgelegte Einkommensteuer) veranlagen. Die Höhe konnte das Finanzamt selbst festlegen.
Ab dem Veranlagungsjahr 2018, also die Steuererklärung die bis zum 31.07.2019 abgegeben werden musste, ist vom Gesetz festgelegt, dass auf jeden Fall ein Verspätungszuschlag festgelegt wird, wenn die Erklärung nicht innerhalb 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres beim Finanzamt eingeht. Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2018 war der 31.07.2019.
Hatte das Finanzamt Sie zur Abgabe der Einkommensteuerklärung aufgefordert und einen Termin festgelegt, dann hätte Sie diesen Termin einhalten müssen. Wie Sie schreiben haben Sie die Erklärung im Februar 2020 eingereicht, dann hätten Sie, wenn kein anderer Termin festgelegt wurde und wenn die Erklärung bis zum 29.Februar 2020 beim Finanzamt vorlag (da der 29.2.2020 ein Sonnabend war der Termin der 01.03.2020), den Termin eingehalten.
In dem Fall hätten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erlass des Steuerbescheides Einspruch gegen die Festlegung des Verspätungszuschlages einlegen können. Die festgelegten 175 € Vespätungszuschlag entsprechen 7 Monate verspätete Abgabe (Juli 2019 bis Februar 2020).
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
muss ich den Verspätungszuschlag auch bezahlen, wenn ich freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgebe und diese zu einer Nachzahlung führt?
Viele Grüße
Zunächst einmal danke für Ihre Anmerkung.
Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, dann nur wenn Sie für andere Maßnahmen den Steuerbescheid brauchen, oder wenn Sie eine Steuererstattung zu erwarten haben.
Ist dies nicht der Fall, dann ist es nicht verständlich, dass Sie eine Erklärung zur Einkommensteuer abgeben. Die freiwillige Abgabe ist nur 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres möglich. Eine spätere Abgabe lehnt das Finanzamt ab. Bei einer freiwilligen Abgabe wird kein Verspätungszuschlag erhoben.
Eine freiwillige Abgabe liegt aber dann nicht vor, wenn eine Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Guten Tag,
Ich bin in der Steuerklasse 3 mit einem Kinderfreibetrag und meine Frau in der Steuerklasse 5.
Ich bin seit 2005 und meine Frau ist seit 2016 berufstätig.
Wir hatten all die Jahre vorher keine Erklärung abgegeben. Müssten dies schnellstmöglich jetzt tun. Stimmt es, dass man als Alleinverdiener mit der Steuerklasse 3 keine Steuererklärung abgeben muss trotz Pflichtveranlagung?
Und wie ist es mit dem Verspätungszuschlag bis 2017 und ab 2018 geregelt?
Auf was müssen wir uns einstellen?
Wir wurden bis jetzt noch nie aufgefordert.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, wenn bei einem Ehepaar einer die Steuerklasse 3 hat und der andere die Steuerklass 5 aber keine Einkünfte, auch keine Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- Elterngeld usw. erhalten hat, dann ist man nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Man kann aber den Antrag auf die Einkommensteuererklärung innerhalb von 4 Jahren einreichen, wenn man hofft, Steuern erstattet zu bekommen.
Ab 2016, wenn beide Ehepartner Einkünfte haben, ist man bei den Steuerklasse 3 und 5 verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Für die Steuererklärungen 2016 und 2017 kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festlegen. Ab Veranlagungszeitraum 2018 ist das Finanzamt verpflichtet, nach Abgabe der Erklärung nach dem 29.02.2020 pro Monat verspätete Abgabe mindestens pro Monat 25 € Verspätungszuschlag zu berechnen. Also wenn sie noch im Juni 2020 die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt einreichen lassen, müssen sie für 2018 mindest mit einem Verspätungszuschlag von 100 Euro rechnen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo, ich und mein Mann haben immer die Steuererklärung durch Steuerberater rechtzeitig gemacht, für 2018 haben wir unsere Unterlagen schon im Dez. 2019 zu unserem Steuerberater geschickt, leider hat er die bis Juli 2020 nicht bei dem Finanzamt abgegeben, und wir haben eine Zuschlagsverspätung mit Steuereinschätzung in Höhhe von 1.000 Euro bekommen, obwohl es nicht unsere Schuld ist!
Was können wir jetzt machen?
Und wir erwarten mit der Steuererklärung eine Erstattung ( wie jedes Jahr ).
Wird das als Straftat im Finanzamt registriert? Was können wir dagegen machen?
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Sie müssen sich an Ihren Steuerberater wenden und mit ihm die Angelegenheit klären!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
Ich bin Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, Steuerklasse 1 und habe seit 2018 ein Kind.
Ich habe im April 2020 freiwillig meine Steuererklärung für 2016 und 2017 angefertigt. Auf beiden Bescheiden wurde mir kein Verspätungszuschlag berechnet.
Am 29.07.2020 habe ich meine Steuererklärung für 2018 auch freiwillig abgegeben und heute (01.10.2020) meinen Bescheid, in dem eine Verspätungszuschlag von 300 € angerechnet wurde, erhalten. Ich habe weder eine Aufforderung, noch eine Mahnung vom Finanzamt erhalten. Deshalb erschließt es sich mir nicht warum ich 300 € Verspätungszuschlag zahlen soll, wenn ich sie doch freiwillig abgegeben habe und eigentlich noch 2 Jahre Zeit hätte.
Gehe ich aber richtig der Annahme dass der Verspätungzuschlag folgenden Grund hat? Im Steuerjahr 2018 wurde unsere Tochter geboren und ich habe einen Monat Elterngeld von mehr als 410 € (Lohnersatzleistungen), erhalten. Ist aufgrund der Lohnersatzleistung meine Steuererklärung verpflichtend geworden? Macht es Sinn einen Einspruch zu erheben?
Danke für Ihre Anmerkung.
Ja, mit dem Erhalt von Elterngeld – Lohnersatzleistung – ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Verspätungszuschlag von 25 € pro Monat verspätete Abgabe gilt auch erst ab dem Veranlagungsjahr 2018. Hätten Sie Ihre Steuererklärung 2018 nicht abgegeben, dann hätte Sie das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert und der Verspätungszuschlag wäre noch höher gewesen!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich muss für meine vor kurzem eingereichte Steuererklärung für 2019 eine Nachzahlung sowie Verspätungszuschlag zahlen. Zuvor habe ich bei der Steuererklärung für 2018 eine Rückzahlung erhalten. Beide Erklärungen waren freiwillig von mir eingereicht und in beiden Jahren hatte ich ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Eine Aufforderung zur Erklärung, eine Mahnung oder dergleichen habe ich nie erhalten. Trotz folgendem in den Erläuterungen: “Sie waren für 2019 von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen”
Kann ich dennoch Einspruch einlegen und den Antrag zurück ziehen?
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ihre Frage ist nicht leicht zu beantworten. Bitte bedenken Sie auch, dass Lohnsteuerhilfe nur Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins erhalten dürfen. Der Gesetzgeber möchte das so.
Deshalb nur einige grundlegende Bemerkungen. Das Finanzamt wäre im Recht, wenn Sie vom Gesetz verpflichtet wären für 2019 eine Steuererklärung zu erstellen. Entsprechend Ihrer Erläuterung gehen wir davon aus, dass Sie als Arbeitnehmer die Steuerklasse 1 und keine zweite Tätigkeit mit der Steuerklasse 6 haben.
Zur Abgabe wäre man verpflichtet, wenn
– man in 2019 Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken oder Elterngeldgeld) erhalten hat;
– vom Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Dienstreisen, Fortbildung usw. gezahlt wurden;
– keine Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit bzw. Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Ein Einspruch ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides möglich.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo, Das Finanzamt hat mich im März 2021 aufgefordert, die Steuererklärungen auf Grund meiner Rente abzugeben. Frist wurde mir gesetzt und ich habe die Erklärungen innerhalb dieser Frist abgegeben. Nun hat das Finanzamt für das Jahr 2018 und 2019 ziemlich hohe Verspätungszuschläge festgesetzt. 500 Euro für 2018 und ca 200 Euro 2019. Gegen diese Verspätungszuschläge habe ich Einspruch eingelegt, dieser wird nicht gewährt. Ist das rechtens?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Sollten Sie erstmalig als Rentnerin aufgefordert wurden sein, eine Steuererklärung einzureichen und haben die letzten Jahren keine Steuererklärung abgegeben, so können Sie sich auf die Sonderregelung für Rentner die erstmalig eine Steuererklärung abgeben müssen berufen, dass der Verspätungszuschlag erlassen wird. Ansonsten ist das Finanzamt ab dem Veranlagungsjahr 2018 gesetzlich verpflichtet eine Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat verspätete Abgabe zu berechnen.
Die Steuererklärung für 2020 ist bis zum 31.07.2021 einzureichen, sonst wird wieder ein Verspätungszuschlag fällig. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins haben bis zum 28.02.2022 Zeit.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich habe leider die Gesetzesänderung nicht mitbekommen und deshalb die gemeinsame Steuererklärung für meine Frau und mich 2018 und 2019 erst im Mai 2021 gemacht. Jetzt haben wir für 2018 300€ und für 2019 250€ Versäumniszuschläge aufgebrummt bekommen, obwohl wir gar keine Einkommensteuer zahlen, die wurde auf 0€ festgesetzt.
Wir waren zwar verpflichtet, Steuererklärungen zu machen (2018: Einkommen aus ALG1, Rente und aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit. 2019: Einkommen aus Rente und und aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit). Wir dachten halt, weil keine Aufforderung zur Abgabe kam, wäre das ok.
Ich würde gern wissen, ob es Aussicht auf Erfolg hat, wenn man Einspruch gegen den Verspätungszuschlage einlegt.
In § 152 – Abgabenordnung (AO) habe ich das gelesen: (3) Absatz 2 gilt nicht, (der Absatz, wann Verspätungszuschläge fällig werden) ….
2. Wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird.
Würde das auf unseren Fall zutreffen?
Danke!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Da Sie, wie Sie schreiben, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatten, kann ein Lohnsteuerhilfeverein sich dieser Sachlage nicht annehmen. Der Gesetzgeber möchte es so, dass Lohnsteuerhilfevereine grundsätzlich nur Steuerzahler betreuen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Guten Abend,
ich habe meine Lohnsteuer für die Jahre 2017-2020 erstellt. Bei allen besteht eine Rückerstattung. Mein Mann und ich haben Steuerklasse 3+5. Eine schriftliche Aufforderung vom Finanzamt die Lohnsteuer einzureichen ist nie erfolgt. Da ich aber nun deutlich spät dran bin, wüsste ich gerne was mich erwartet (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag).
Danke!!
Danke für Ihre Anmerkung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2018 ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzulegen. Wer also die Steuererklärung von 2018 nach dem 28.02.2020 (also 14 Monate verspätete Abgabe) abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag von 25 € pro Monat verspätete Abgabe rechnen. Bis zum Veranlagungsjahr 2017 hatte das Finanzamt einen Ermessensspielraum!
Bei der Steuerklasse 3 und 5 ist man verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Wenn aber eine Steuererstattung oder Steuer 0 festgelegt wird, kommt es in der Regel nicht zur Festlegung eines Verspätungszuschlages.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Ich habe heute eine Steuerschätzung für die Jahre 2015 bis 2017 bekommen. Ich habe nur Geldeingänge aus nichtselbständiger Arbeit und Zinseinkünfte. Ich wurde geschätzt und soll 3.300 € für die 3 Jahre nachzahlen. Darin sind 900 € Verspätungszuschläge enthalten. Wie kann das sein? Ich wusste gar nicht, dass ich verpflichtet bin eine Steuererklärung zu machen und das Finanzamt hat mich nie aufgefordert.
Danke für Ihre Anmerkung.
Vorweg: Wir dürfen ausschließlich Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins beraten. Der Gesetzgeber möchte das so. Insoweit also einige grundsätzliche Bemerkungen:
Wenn das Finanzamt eine Schätzung vornimmt, dann hat es in der Regel eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung gegeben. Folglich ist genau zu prüfen, ob man nicht doch eine Aufforderung erhalten hat. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, bei Ehepaaren, wenn man die Steuerklasse 3 und 5 hat, wenn neben dem Arbeitslohn noch andere Einkünfte wie Honorar, gewerbliche Einkünfte, Miet- oder Pachteinnahmen vorhanden sind, Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen geflossen sind. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist man auch dann verpflichtet, wenn man Zinsen über den Sparerfreibetrag hat oder wenn bei verschiedenen Banken ein Sparerfreibetrag über 801 € bzw. bei Ehepaaren über 1.602 € insgesamt beantragt wurde.
Der Verspätungszuschlag ist gesetzlich festgelegt. Ab Veranlagungszeitraum 2018 beträgt er je Monat verspäteter Abgabe mindestens 25 €.
Ferner kann man innerhalb von 4 Wochen nach Erlass des Steuerbescheides Einspruch einlegen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.