Was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert ist vor allem die angehobene Förderung von Familien. So steigt der Kinderfreibetrag, gleichzeitig erhöht der Gesetzgeber aber auch den Grundfreibetrag. Außerdem fördert der Fiskus bestimmte Bereiche der Mobilität. So werden neuere Elektro-Dienstwagen stärker bezuschusst. Allerdings: Ein großer Durchbruch ist noch nicht erkennbar.
Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag: Was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert
Grundfreibetrag: Außerdem hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag angehoben: Seit Januar ist dieser um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro gestiegen. Zum 1.1.2020 erhöht sich diese um weitere 240 Euro auf 9.408 Euro.
Zum Thema Grundfreibetrag und was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert schreibt Wikipedia:
“Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag.”
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt in diesem Jahr und zwar um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro. Auch für 2020 wurde bereits eine weitere Erhöhung beschlossen: Der Kinderfreibetrag steigt ab 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro auf 7.812 Euro.
Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag wirken sich mit der Steuererklärung 2019 aus. Das heißt: Der finanzielle Vorteil entsteht nächstes Jahr, mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019.
Schon in 2019 zahlt sich die Kindergelderhöhung aus. Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld erhöht. Zehn Euro mehr pro Monat gibt es dann. Das Kindergeld 2019 liegt dann das erste und zweite Kind bei jeweils 204 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich jeweils 235 Euro.
Elektro-Mobilität und was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert
Für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge die als Dienstwagen eingesetzt werden, erhalten Steuerzahler ab diesem Jahr eine deutlich stärkere steuerliche Förderung. Das gilt allerdings nicht für alle Fahrzeuge, sondern nur Dienstwagen, die man nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft bzw. geleast werden. Der Vorteil, der aus der privaten Nutzung des E-Dienstwagens entsteht, wird für die Fahrzeuge nach der 1-Prozent-Methode berechnet, allerdings muss man davon nur die Hälfte versteuern.
Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium die Antwort auf die Frage, was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert, etwas weiter gefasst: Der zeitliche Rahmen bezieht sich nicht nur auf die Anschaffung. Vielmehr kommen auch jene Fahrzeuge in den Genuss der Förderung, die vom Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes erstmals zur privaten Nutzung überlassen wurden (BMF, Schreiben v. 19.12.2018 – IV C 5 – S 2334/14/10002-07).
Arbeitnehmer, die ein älteres Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug fahren, und die dieses Fahrzeug auch privat nutzen, erhalten weiterhin einen Steuervorteil nur für die hohen Anschaffungskosten der Batterie.
Dienstrad und Elektrofahrrad – Was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert
Die private Nutzung eines Dienstrads bzw. eines Elektrofahrrads ist nunmehr steuerfrei. Der aus der privaten Nutzung entstehende geldwerte Vorteil muss also nicht mehr versteuert werden. Doch auch hier gibt es eine Einschränkung: Die Förderung gilt nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Ein E-Rad gilt als Kraftfahrzeug zum Beispiel dann, wenn es für Geschwindigkeiten über 25 km/h zugelassen ist. Die private Nutzung eines „schnellen“ E-Bikes muss man wie bisher auch nach der 1-Prozent-Methode versteuern.
Was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert beim Thema Jobticket
Bislang bewertete das Finanzamt das sogenannte Jobticket als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nunmehr gilt: Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Ticket für die Fahrt zur Arbeit, dann ist das Ticket steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleibt die private Nutzung des Jobtickets. Allerdings gilt die Steuerbefreiung nur für die „Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr“, wie es heißt. Flugtickets oder Taxi-Fahrten müssten wie bisher versteuert werden. Weiterer wichtiger Aspekt bei der Neuregelung: Im Gegenzug rechnet das Finanzamt das Jobticket auf die Entfernungspauschale an.
Was sich bei der Steuererklärung 2018 und was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert: Mehr Zeit für die Steuererklärung
Mit diesem Jahr, also ab 2019, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung um zwei Monate. „Stichtag“ ist nunmehr der 31. Juli. Das heißt: Die alte “Deadline” 31. Mai hat ausgedient. Das ändert sich schon mit der Steuererklärung 2018, gilt dann aber auch fortwährend für die Steuererklärung 2019 und künftige.
Von dem Zeitgewinn profitieren auch Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater. Für sie verlängert sich die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate verlängert. Statt also wie bisher zum 31. Dezember muss die Steuererklärung bis Ende Februar im darauffolgenden Jahr eingereicht werden. Das heißt: Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins müssen die gerade aktuelle Steuererklärung 2018 allerspätestens am 29. Februar 2020 beim Finanzamt abgeben.
Doch “Steuertrödler” sollten sich von der neuen Fristverlängerung besser nicht verleiten lassen. Denn mit der neuen Abgabefrist kommt auch eine strengere Vorgehensweise bei Verspätungen daher. Für die Steuererklärung 2019 ist Schluss am 28. Februar 2021.
Die Abgabenordnung (AO) § 152 Verspätungszuschlag regelt, was sich bei der Steuererklärung 2019 ändert:
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 1. Januar 2017 nimmt dem Finanzamt einen Teil seines Ermessenspielraumes. Wer jetzt seine Einkommensteuererklärung verspätet abgibt, der muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Das Finanzamt berappt mindestens 25 Euro für jeden “überzogenen” Monat. Unter bestimmten Umständen kommen – wie bisher auch – Zinsen hinzu. Diese betragen 0,5 Prozent pro Monat bezogen auf die festgesetzte Steuernachzahlung.
Rentenerhöhung und was sich bei der Steuererklärung ändert
Auch in diesem Jahr wird es eine Rentenerhöhung geben. Geplant ist sie für den für den Sommer 2019. Aller Voraussicht nach wird sie über drei Prozent liegen. Doch wie in den Jahren zuvor auch gibt es eine Schattenseite der Rentenerhöhung: In diesem Jahr werden rund 48.000 Rentnerinnen und Rentner erstmals steuerpflichtig, so das Bundesfinanzministerium. Nach Angaben des Fiskus müssten dann im Jahr 2019 insgesamt etwa 4,98 Millionen Ruheständler Steuern zahlen, berichtet der Sender ntv auf seinen Internet-Seiten.
Die Rentenerhöhung kann jedoch nicht nur die Steuerpflicht zur Folge haben. Vielmehr entsteht in vielen Fällen durch die Anhebung auch die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Diese sogenannte Pflichtveranlagung bedeutet, dass betroffene Rentner nun auch wieder eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Aber wer ist betroffen, wer nicht? Wer mit dieser Frage einen Lohnsteuerhilfeverein kontaktiert, der ist gut beraten.
Was sich bei der Steuererklärung 2018 geändert hat
Sie arbeiten gerade an der aktuellen Steuererklärung 2018? Oder überlegen zumindest, was Sie benötigen und was nicht? In den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, haben wir die wesentlichsten Informationen für Sie zusammengestellt. Stichpunkte:
- “geringfügige Wirtschaftsgüter”;
- papierlose Steuererklärung;
- haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B.: Kann man das Gassi Führen des Hundes absetzen?
Mehr erfahren über Steuererklärung 2018 – Die wichtigsten Änderungen.
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