Wer profitiert vom Ehegattensplitting – In vielen Fällen können Paare mit dem Ehegattensplitting erheblich Steuern sparen. Das zeigt sich sogar zum Beispiel in den Standesämtern: Im November und im Dezember wollen viele die Steuervorteile für das gesamte Steuerjahr noch “mitnehmen”. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare. Partner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, können jetzt sogar unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend das Ehegattensplitting geltend machen. So urteilte das Finanzgericht Hamburg (Az.: 1 K 92/18).
Wie können Partner die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen und wer profitiert vom Ehegattensplitting
Vom Ehegattensplitting profitieren auch eingetragene Lebenspartnerschaften seit 2013. Dies geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06) zurück, dem schließlich eine entsprechende Gesetzesänderung folgte. Doch für die Zeit vor der Gesetzesänderung galt das nicht. Das heißt: Paare, die schon vor 2013 verpartnert waren, wurden vom Finanzamt für länger zurückliegende Jahre getrennt veranlagt. Zu Unrecht, so urteilte jetzt das Finanzgericht Hamburg. Unter einer Voraussetzung: Entscheiden sich eingetragene Lebenspartner nun für eine Ehe, dann können sich auch für die Jahre vor 2013 das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.
“Mit Urteil vom 31. Juli 2018 hat der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Hamburg (1 K 92/18) der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begehrte, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2001.”
Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck, sagt: “Nach dem Urteil des Finanzgerichtes müssen also sogar bestandskräftige Steuerbescheide aus den Jahren vor 2013 aufgehoben werden.”
Die Kläger in dem zugrunde liegenden Gerichtsstreit leben seit 2001 als eingetragene Lebenspartner zusammen. Mit der Gesetzesänderung 2013, die das Ehegattensplitting auch für Lebenspartner ermöglichte, beantragten sie die Zusammenveranlagung. Im Oktober 2017 trat das Eheöffnungsgesetz (EheöffnungsG) in Kraft. Daraufhin wandelte das Paar seine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Vor Gericht begehrten sie das Ehegattensplitting auch für die Zeit vor 2013, in der sie als Lebenspartner das Ehegattensplitting nicht in Anspruch nehmen konnten. Das FG Hamburg gab ihnen Recht. Die Folge: Obwohl die zurückliegenden Steuerbescheide bereits Bestandskraft haben, muss das Finanzamt diese zurücknehmen. “Jetzt muss allerdings noch der Bundesfinanzhof entscheiden,” sagt Bernd Werner.
Steuervorteile – Wer profitiert vom Ehegattensplitting
Die Steuervorteile wirken sich in vielen Fällen deutlich spürbar aus. Also viele Ehepaare bzw. Lebenspartner können auf dem Wege erheblich Steuern sparen. Wie attraktiv die Steuervorteile sind, das sieht man zum Beispiel auch am Jahresende in den Standesämtern: Paare entscheiden sich dann auch aus steuerlichen Gründen für die Ehe. Das heißt: Wer bis spätesten 31. Dezember die Ehe schließt, der kann für das gesamte Jahr rückwirkend die Steuervorteile in Anspruch nehmen.
Die Antwort auf die Frage wer profitiert vom Ehegattensplitting: Hat ein Paar unterschiedlich hohe Einkünfte, dann lohnt sich die Zusammenveranlagung. Dabei ist die Steuerersparnis durch das Ehegattensplitting um so höher, je größer der Einkommensunterschied ausfällt. Bezieht einer der Partner keinen Arbeitslohn, dann ist der Steuervorteil am größten.
Ein Beispiel das zeigt, wie sich die Zusammenveranlagung auf die Einkommensteuer auswirkt: Ein Ehepaar hat ein Gesamteinkommen von 80.000 Euro. Der eine Ehepartner verdient 60.000 Euro, der andere 20.000 Euro. Die Steuerlast beträgt bei der Zusammenveranlagung rund 17.000 Euro (17.340). Die Ehepartner sparen in diesem Beispiel rund 1.700 Euro. So viel Steuern müssten sie mehr zahlen, wenn sie getrennt veranlagt wären.
Wer profitiert vom Ehegattensplitting nicht
Vom Ehegattensplitting profitieren zwar auch die mittleren und höheren Einkommen. Doch Einsparung wird prozentual betrachtet um so größer, je niedriger das gemeinsame Einkommen ist. Schaut man jedoch auf den absoluten Betrag der Steuerersparnis, dann gilt: Je dann fällt dieser um so höher aus, je höher das gemeinsame Einkommen ist.
Und umgekehrt gilt: Je geringer die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern, desto weniger wirkt sich das Splittingverfahren aus. In diesem Fall sollte man genau rechnen. Denn bei annähernd gleichen Einkünfte kann die Einzelveranlagung sogar die größeren Steuervorteile bringen.
In welchen weiteren Fällen zahlt sich die Zusammenveranlagung ebenfalls nicht aus? Das trifft zum Beispiel zu, wenn ein Partner Arbeitslohn bezieht und der andere nur Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld usw.) oder eine geringe Rente. Grundsätzlich sollte man also genau prüfen. In zahlreichen Fällen kann die getrennte Veranlagung womöglich doch die bessere Wahl sein.
Beachten sollten Paare auch dies: Das Finanzamt führt ein Ehepaar bzw. eine Lebenspartnerschaft automatisch als zusammenveranlagt. In den Fällen, in denen die getrennte Veranlagung günstiger ist, müssen die Partner möglichst umgehend dies bei der Finanzbehörde beantragen.
Bernd Werner: „Paare sind auf der sicheren Seite, wenn sie einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen, um den optimalen Weg zu finden.“
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