Wie versteuert man einen Firmenwagen – Ein Dienstwagen ist nicht nur ein Privileg. Denn wer das Fahrzeug privat nutzt, der erzielt einen geldwerten Vorteil. Diesen muss man versteuern, außerdem werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig. In den meisten Fällen rechnet sich der Dienstwagen dennoch. Und sogar dann, wenn nach der 1 Prozent Regelung versteuert wird. Günstiger ist die Fahrtenbuch-Methode. Inzwischen soll es sogar Apps für Smartphones geben, die diesen lästigen “Formalkram” erheblich erleichtern. Darüber hinaus erlaubt das Finanzamt inzwischen, dass man bestimmte selbst bezahlte Auslagen absetzen kann.

Wie versteuert man einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann? Bild: hd3dsh, fotolia.com
Warum muss man überhaupt Steuern für den Dienstwagen zahlen und wie versteuert man einen Firmenwagen
In zahlreichen Berufen und Positionen stellt der Arbeitgeber dem Angestellten einen Firmenwagen. In der Regel erlauben die Arbeitgeber auch die private Nutzung des Pkw. An dieser Stelle kommen dann das Finanzamt und die Sozialversicherung ins Spiel. Denn die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil, und den muss man versteuern.
Mehr zum Thema geldwerter Vorteil lesen Sie unter → Wie muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Diesen geldwerten Vorteil, beim Dienstwagen auch “Nutzungswert” genannt, behandelt das Finanzamt wie Arbeitslohn und besteuert ihn. Zur Frage, wie versteuert man einen Firmenwagen, heißt es im Praragraph 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):
“Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.”
Folglich gilt diese Regelung auch für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Doch trotz der Steuerbelastung rechnet sich ein Dienstwagen für viele Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber sowieso. Deshalb wird der Firmenwagen auch so häufig als Lohnerhöhung gehandelt. Ganz allmählich werden übrigens auch Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge attraktiver. Zwei Varianten stehen dabei zur Auswahl – die 1 Prozent Regelung und die Fahrtenbuch-Methode.
Wie versteuert man einen Firmenwagen nach der 1 Prozent Regelung
Ausschlaggebend ist der Brutto-Listenpreis des Neuwagens, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn Sie zum Beispiel einen Gebrauchtwagen als Dienstfahrzeug erhalten.1 Prozent-Regelung heißt: Der Arbeitgeber berechnet ein Prozent des Listenpreises pro Monat. Dieser Wert wird dem monatlichen Gehalt für den Zweck der Ermittlung von Lohnsteuer und SV-Beiträgen zugeschlagen. Bei der 1 Prozent Regelung ist es gleich, wie viele Kilometer man privat fährt.
Wie versteuert man einen Firmenwagen – So wird gerechnet:
Listenpreis Neuwagen | 35.400 Euro | |
abrunden auf volle 100 € | = | 35.400 Euro |
1 % = 354,00 € | ||
X 12 Monate | = | 4.248,00 Euro |
Das heißt in diesem Beispiel entsteht durch den Firmenwagen ein geldwerter Vorteil von 354 Euro, für den der Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer einbehält.
Wie versteuert man einen Firmenwagen mit elektrischem Antrieb
Ist der Dienstwagen ein Elektrofahrzeug bzw. ein Elektro-Hybridfahrzeug, dann muss man die private Nutzung anders berechnen. Hintergrund: Die Steuerbehörde gleicht die relativ hohen Anschaffungskosten für die Batterien durch Steuererleichterungen aus (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese richten sich nach der Batteriekapazität. Im Jahr 2018 kann man pro kWh Batteriekapazität 250 Euro vom Neuwagenpreis abziehen, maximal 7.500 Euro (2017: 300 € / 8.000 €; 2016: 350 € / 8.500 €). Ein Beispiel:
Listenpreis E-Fahrzeug | 45.000 Euro | |
abrunden auf volle 100 € | = | 45.000 Euro |
Batterie 30 kWh | 30 x 250 € | – 7.500 Euro |
= | 37.500 Euro | |
1 % = 375,00 € | ||
X 12 Monate | = | 4.500,00 Euro |
Im Grunde gilt diese Berechnung auch für Brennstoffzellenfahrzeuge. Aktuell muss man wie bei einem Verbrenner auch hier die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte berechnen. Dabei zieht man dann ebenfalls den Kürzungsbetrag ab. Die große Koalition will Elektro- und Brennstoffzellen-Antriebe stärker fördern. Das Bundeskabinett hat entsprechende Regelungen am 1. August 2018 auf den Weg gebracht. Sie sollen für Neufahrzeuge gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft werden. Unter anderem muss man dann die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr versteuern.
Fahrten zur Arbeit – Wie versteuert man einen Firmenwagen
Wer mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, der muss auch diese Fahrten versteuern. Für diesen Nutzungszuschlag gilt die 0,03 Prozent Regelung. Eine Beispielrechnung mit dem selben Firmenwagen:
Listenpreis Neuwagen | 35.400 Euro | |
abrunden auf volle 100 € | = | 35.400 Euro |
x | 0,03 % | |
Weg zur Arbeit | x | 25 km |
= | 265,50 Euro |
In diesem Beispiel fällt demnach ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 265,50 Euro an, den man ebenfalls versteuern und verbeitragen muss. Gleichwohl kann man natürlich parallel dazu die Fahrten zur Arbeit mit der Kilometerpauschale von 0,30 Euro geltend machen.
Nach § 40 Abs. 2 EStG hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, diesen Nutzungszuschlag pauschal mit 15 Prozent zu versteuern. Dadurch wird er für den Arbeitnehmer steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (auch der Arbeitgeberanteil entfällt). Die Entfernungspauschale kann man dann jedoch nicht als Werbungskosten steuermindernd ansetzen.
Die 0,03 Prozent Regelung unterstellt, dass man durchschnittlich an 15 Arbeitstagen monatlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Bei Mitarbeitern im Außendienst zum Beispiel ist dies häufig nicht der Fall. Sie können dann die Aufhebung der Besteuerung eines Nutzungszuschlages mit der Einkommensteuererklärung beantragen.
Wie versteuert man einen Firmenwagen mit der Fahrtenbuch-Methode
Die pauschale Besteuerung nach der 1 Prozent Regelung ist zwar komfortabel, weil einfach zu berechnen. Doch sie ist auch ungenau, und die Ungenauigkeit hat ihren Preis. Viele Firmenwagen-Fahrer könnten also mit der präzisen Fahrtenbuch-Methode erheblich Steuern sparen.
„Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.“
Das bedeutet, aus der Buchhaltung des Unternehmens müssen sich die Aufwendungen (Abschreibungen, Kfz-Steuer und Versicherung, lfd. Betriebskosten, Reparaturen und Wartung usw.) für das konkrete Fahrzeug ableiten lassen. Dies dürfte bei einem größeren Fuhrpark nicht gewährleistet sein, für den Arbeitnehmer dürfte es ohnehin kaum möglich sein, für seine Steuererklärung an diese Daten zu kommen, um ggfs. eine Besteuerung nach der 1 Prozent Regelung in eine günstigere Fahrtenbuchbewertung „umzuwandeln“. Die exakte Berechnung ist ohnehin erst nach Abschluss des betreffenden Jahres möglich.
Beispielrechnung für die Fahrtenbuch-Methode: Wie versteuert man einen Firmenwagen
Eine Beispiel-Rechnung: Listenpreis des Fahrzeugs 25.000 Euro, Anschaffungskosten (gebraucht) 12.000 Euro; aus der Buchhaltung des Unternehmens ermittelte Abschreibungen und lfd. Aufwendungen 4.473 Euro. Lt. Fahrtenbuch betragen die Fahrkilometer 11.503 km, davon 2.684 km für Privatfahrten (wegen Außendiensttätigkeit fanden keine Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte statt). Dies entspricht 0,38 Euro/km bzw. einem privaten Anteil von 23,3%. Der geldwerte Vorteil beträgt somit 23,3% von 4.473 Euro = 1.042 Euro im abgelaufenen Jahr (oder 2.684 km * 0,38 Euro; mit Rundungsabweichung).
Die 1 Prozent Regelung dagegen ergibt einen zu versteuernden geldwerten Vorteil von 12 * 250 Euro = 3.000 Euro!
Die Fahrtenbuch-Methode erfordert jedoch große Sorgfalt. Man muss jede Fahrt eintragen mit Abfahrts- und Zielort, auch den Grund der Fahrt notiert man im Buch. Die Schrift muss leserlich sein, das Buch muss regelmäßig geführt werden und nicht erst am Ende des Jahres in “einem Aufwasch”. Das Finanzamt prüft genau, im Zweifel kann der Fiskus das Fahrtenbuch auch ablehnen und die 1 Prozent Regelung zum Ansatz bringen.
Bei der Frage wie versteuert man einen Firmenwagen nach der Fahrtenbuch-Methode gibt es jedoch einen Hoffnungsschimmer: Elektronische Fahrtenbücher werden offenbar immer zuverlässiger und immer öfter auch vom Finanzamt anerkannt. So berichtet etwas das Fachblatt Deutsche Handwerks Zeitung über einen Test von Fahrtenbuch-Apps für Smartphones:
“Im Ergebnis können acht von zehn Fahrtenbuch-Apps finanzamtkonform geführt werden.”
Wesentlicher Kritikpunkt der Tester: “Insgesamt ist die Plausibilitätsprüfung bei allen Apps verbesserungswürdig.” Wichtigste Voraussetzung für den Einsatz von elektronischen Fahrtenbüchern: Die Daten kann man nachträglich nicht verändern. Eine Excel-Liste etwa würde das Finanzamt niemals akzeptieren.
Was sollte man noch beachten bei der Frage wie versteuert man einen Firmenwagen
Im Voraus berechnen: Zusammen mit dem Arbeitgeber berechnet man den voraussichtlichen Nutzungswert des Fahrzeugs bereits zum Anfang eines Jahres. Dieser wird dann im Voraus mit jedem Monatslohn von den Einkünften abgezogen. Bei der Fahrtenbuch-Methode ist dies jedoch nur ein vorläufige Wert, der tatsächliche Wert kann nach oben oder unten abweichen.
Wechsel von der Pauschalbesteuerung zum Fahrtenbuch: Der Wechsel zwischen den Besteuerungsarten ist möglich. Allerdings immer nur zum Beginn eines Jahres bzw. unterjährig bei Wechsel des Fahrzeugs.
Der Arbeitgeber verlangt Geld für den Dienstwagen: Muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für den Firmenwagen zahlen, dann mindern diese Zahlungen grundsätzlich den geldwerten Vorteil.
Sprit selbst bezahlt – Wie versteuert man einen Firmenwagen dann? Zahlt der Arbeitnehmer den Sprit für den Firmenwagen selbst, dann kann er diese Ausgaben auch von dem geldwerten Vorteil abziehen. Dies hatte der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 49/14). Allerdings dürfen die Ausgaben des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nicht übersteigen.
Firmenwagen wird nicht privat genutzt: Wird der Firmenwagen nicht privat genutzt, muss man auch keine Steuern zahlen. Allerdings schaut das Finanzamt genau hin. Wichtig ist, dass man eine vertragliche Vereinbarung vorlegen kann. Im Zweifel verlangt das Finanzamt, dass man ein Fahrtenbuch führt und auf dem Wege den Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung antritt.
Das Thema Firmenwagen ist komplex. Es lohnt sich in jedem Fall, hier den Experten eines Lohnsteuerhilfevereins zu Rate zu ziehen.
Weitere Steuerberichte bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein:
Fahrtkosten absetzen – So wird das in der Steuererklärung gemacht
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Welche Förderung gibt es für Elektroautos und E-Bikes
Berichte in der Kategorie Arbeit und Rente
Hallo,
mir wird ein Firmenwagen angeboten, für dessen Nutzung ich aber per Monat 600 € weniger Brutto erhalte.
Jetzt habe ich gelesen, dass derartige “Selbstbeteiligungen” den zu versteuernden Betrag verringern.
Wie sieht das dann aus? Das muss dann ja auf der Gehaltsabrechnung mit drauf stehen?
Was gäbe es noch weiter zu beachten?
Würde mich über Feedback sehr freuen!
VG
J. M.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Bei Nutzung eines Dienst PKW wird der geldwerte Vorteil berechnet. Dieser Geldwertevorteil wird in der Regel zum Bruttogehalt zu gerechnet. Dann wird davon Lohnsteuer, Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung wie vom anderem Gehalt abgezogen und die volle Summe die zum Brutto dazu gerechnet wurde, wieder vom Netto abgezogen. Also wenn es nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt, verringert der Geldwerte Vorteil nicht das Nettogehalt nur die Steuer und die Sozialversicherungs Beiträge erhöhen sich.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils ergibt sich wie folgt: 1 % des Listenpreises des Autos für die private Nutzung des PKW plus 0,03 % des Listenpreises x die Entfernung (Anzahl der km) von der Wohnung zur Arbeitsstelle x 15 Tage übernimmt der Arbeitgeber. Wenn der geldwerte Vorteil für die Fahrt zur Arbeit berechnet wird und dies im entsprechenden Vertrag so festgelegt ist, dann kann die Fahrt zur Arbeit wie beim privaten PKW als Werbungskosten geltend gemacht werden. Alle Kosten des PKW, Kraftstoff, Steuern, Versicherungen, Werkstattrechnungen usw. trägt der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil wird monatlich berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
von mir wird ein Firmenwagen benutzt für den Arbeitsweg und auch privat, d.h. ich versteuere beides über den Arbeitgeber ordnungsgemäß. Ich habe mich für die Fahrtenbuchmethode bereits vor Jahren entschieden, welche (zuviel entrichtete Versteuerung) ich mit dem Einkommssteuerausgleich geltend mache.
Bisher habe ich Gesamtkosten den Nutzungsarten prozentual zugeteilt. Beispiel gesamt-km in 2018 30.000, davon rein privat 2000 km und 15.000 für Wege zw. Arbeitsstätte und Wohnung. Gesamtkosten 8.000 Euro Versteuerung 426 Euro monatl. für 1%-Regelung und 230 Euro für 0,03%-Regelung mit 20 km. Tatsächlicher gefahrener üblicher Weg sind 25 km welche ich über die Werbungskosten geltend mache.
Auf meine privaten km entfallen demnach 6,67 % der Gesamtkosten = 533,33 Euro, Versteuert: 426*12=5.112 Euro. Somit sind 4.578,67 zuviel versteuert.
Der Fiskus ist nun der Meinung, dass die Wege zw. Arbeitsstätte und Wohnung auch als privat zu sehen sind und deshalb in die Berechnung einfließen. Macht aus beiden eine Summe = 17.000 km = 56,67% = 4.533,33 Euro abzgl. der Versteuerung gesamt von 7.872 Euro = 3.338,67 zuviel versteuert.
Für mein Verständnis sind die Werte differenziert anzusetzen, da für die Wege zw. Arbeitsstätte und Wohnung auch andere Sätze zugrunde gelegt werden.
Was ist nun korrekt?
Ich habe bisher nur dieses dazu gefunden: Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind nicht dem Privatvergnügen zuzuordnen sondern der Erwerbssphäre: BFH Urteil vom 06.10.2011 AZ VII R56/10.
Herzlichen Dank im Voraus für eine klare Antwort oder HInweise auf weitere Urteile.
Viele Grüße
C. H.
Vielen Dank für Ihren Beitrag.
In diesem Falle würde die Auskunft eine unmittelbare Beratung sein und wir dürfen nur Mitglieder beraten. Der Gesetzgeber möchte das so.
Einige allgemeine Anmerkungen: Wie geschildert, werden für die Fahrt zur Arbeitsstelle Werbungskosten geltend gemacht. Beim „Geldwerten Vorteil“ für den Weg zur Arbeit werden auch bloß 15 Tage und 20 km zu Grunde gelegt. Bei den Werbungskosten berechnen sie wie geschildert 25 km und die tatsächlichen Tage (230 Tage im Jahr und nicht 180 Tage wie beim geldwerten Vorteil).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo sehr geehrte LSTHV Redaktion.
Ich bitte um Beantwortung folgender Frage/ folgendes Problems:
Mein aktueller Hauptwohnsitz liegt in NRW. Mein neuer Arbeitgeber in RP. Aufgrund der Entfernung übernachte ich unter der Woche bei Freunden in Frankreich, sodass ich nur rund 80 KM zum Arbeitsort habe.
Ich werde einen Dienstwagen nutzen, der mit der 1%-Methode versteuert wird. Benzinkosten träget der AG. Werden die Fahrten zur Arbeit (0,03% je KM einfache Fahrt) dann vom Übernachtungsort in Frankreich aus gerechnet? Kann ich andereseits die 0,30 Regelung auch vom Übernachtungsort in Frankreich aus gerechnet geltend machen? Kann der AG, alternativ, auch auf Baisis dieser Rechnung pauschal mit 15% versteuern?
Herzlichen Dank vorab für ein Feedback.
MfG
U. M:
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ausschließlich Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins beraten dürfen. Der Gesetzgeber möchte das so.
Deshalb an dieser Stelle nur einige allgemeine Anmerkungen. Da, wie Sie schreiben, nur die 1 % des Listenpreises des Dienstwagens versteuert werden, können Sie die Fahrt zur Arbeitsstädte (0,30 €/km) steuerlich als Werbungskosten nicht geltend machen. Dafür hätte für den Dienstwagen nicht nur die 1 % Regelung angesetzt werden müssen, sondern auch 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Die 1 % Regelung gilt nur für die private Nutzung des Diensfahrzeuges, nicht für die Fahrten zur Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber übernimmt auch für die privaten Fahrten alle Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Hallo,
aktuell habe ich einen Firmenwagen von der Firma bekommen. Private Nutzung ist auch erlaubt. Das Fahrzeug wir mit der 1% Regelung versteuert. Soweit alles gut. Parallel führe ich ein Fahrtenbuch und möchte den genauen Anteil der privaten und dienstlichen Fahrten in meiner privaten Einkommensteuererklärung geltend machen. Jetzt benötige ich die Gesamtkosten des Firmenfahrzeuges vom Arbeitgeber aber dieser weigert sich, mir diese auszuhändigen. Frage: Hat der Arbeitgeber das Recht dazu, das zu verweigern oder kann ich darauf bestehen? Wenn mir das Recht zusteht, wo kann ich das nachlesen oder wo wurde dieses Recht niedergeschrieben? Vielen Dank im Voraus. Gruß C.D.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Im Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.11.2016 Az.: VI R 49/11 und im BMF Schreiben vom 04.04.2018 ist die Verfahrensweise zur 1 Prozent Regelung bei privater Nutzung des Firmenwagens geklärt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine detaillierte Beratung geben dürfen. Der Gesetzgeber möchte das so. Deshalb nur grundsätzlich: Bitte googeln Sie das Thema Herausgabe der Gesamtkosten vom Arbeitgeber. Wir hatten dazu einige Zeitungsberichte gefunden.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
folgende Situation. Als angestellter Geschäftsführer in einer Nebentätigkeit (Anstellung B) wird mir ein Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen. Den geldwerten Vorteil nach 1% Regel sowie die 0,03% je km zwischen Arbeitsstelle und Wohnort versteuere ich korrekt.
Für die Fahrt zu meiner Hauptarbeit (Anstellung A) nutze ich auch genau diesen Firmenwagen aus Anstellung B, da der Weg zur Arbeit ja auch als private Fahrt gilt. Kann ich denn trotz Nutzung eines Firmenwagen aus Anstellung B die Pendlerpauschale für meine Fahrt zur Anstellung A ansetzen?
Nach einem Urteil vom Bundesfinanzhof (Az.: III R 33/14) können mit einem Firmenwagen keine Betriebsausgaben einer Nebentätigkeit begründet werden, weil keine Werteabschluss gegeben ist. Aber die Nutzung der Pendlerpauschale steht meines Erachtens nicht zur Diskussion.
Ich würde mich über ein Feedback freuen.
Viele Grüße
Timo
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Da Sie die 0,03 und die 1 Prozentregelung nutzen, können sie die Fahrten zur ersten regelmäßigen Arbeitsstelle (A) mit der Pendlerpauschale geltend machen( maxmal 230 Tage im Jahr).
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Guten Tag!
Ich hatte im letzten Jahr einen Firmenwagen; auf meiner monatlichen Abrechnung wurde ein Betrag X für den geldwerten Vorteil (“SB PKW”) dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet, und gleichzeitig direkt beim Nettolohn zum Abzug gebracht. Soweit ist mir das klar.
Allerdings: Mein Nettolohn wurde noch um einen weiteren Posten verringert (“Abzug PKW-Eigenanteil”) der wohl damit zusammenhängt, dass ich ein größeres als das Standard-Modell ausgewählt habe – so habe ich das zumindest immer verstanden. Kann ich diesen Posten (eine Art “PS-Aufschlag”) nicht auch von der Steuer absetzen?
Liebe Grüße P.
Danke für Ihre Anmerkung.
Der Mehrbetrag des höherwertigen PKW wurde vom Netto abgezogen, also wurden darauf keine Steuern entrichtet. Der geldwerte Vorteil – des versteuerten PKW – war nur der Listenpreis des eigentlichen PKW. Damit kann der Mehrbetrag nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies wäre nur der Fall, wenn auch der Betrag versteuert würde, also Bestandteil des geldwerten Vorteils wäre!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.