Wie versteuert man einen Firmenwagen – Ein Dienstwagen ist nicht nur ein Privileg. Denn wer das Fahrzeug privat nutzt, der erzielt einen geldwerten Vorteil. Diesen muss man versteuern, außerdem werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig. In den meisten Fällen rechnet sich der Dienstwagen dennoch. Und sogar dann, wenn nach der 1 Prozent Regelung versteuert wird. Günstiger ist die Fahrtenbuch-Methode. Inzwischen soll es sogar Apps für Smartphones geben, die diesen lästigen “Formalkram” erheblich erleichtern. Darüber hinaus erlaubt das Finanzamt inzwischen, dass man bestimmte selbst bezahlte Auslagen absetzen kann.

Wie versteuert man einen Firmenwagen

Wie versteuert man einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann? Bild: hd3dsh, fotolia.com

Warum muss man überhaupt Steuern für den Dienstwagen zahlen und wie versteuert man einen Firmenwagen

In zahlreichen Berufen und Positionen stellt der Arbeitgeber dem Angestellten einen Firmenwagen. In der Regel erlauben die Arbeitgeber auch die private Nutzung des Pkw. An dieser Stelle kommen dann das Finanzamt und die Sozialversicherung ins Spiel. Denn die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil, und den muss man versteuern.

Mehr zum Thema geldwerter Vorteil lesen Sie unter → Wie muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Diesen geldwerten Vorteil, beim Dienstwagen auch “Nutzungswert” genannt, behandelt das Finanzamt wie Arbeitslohn und besteuert ihn. Zur Frage, wie versteuert man einen Firmenwagen, heißt es im Praragraph 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):

“Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.”

Folglich gilt diese Regelung auch für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Doch trotz der Steuerbelastung rechnet sich ein Dienstwagen für viele Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber sowieso. Deshalb wird der Firmenwagen auch so häufig als Lohnerhöhung gehandelt. Ganz allmählich werden übrigens auch Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge attraktiver. Zwei Varianten stehen dabei zur Auswahl – die 1 Prozent Regelung und die Fahrtenbuch-Methode.

Wie versteuert man einen Firmenwagen nach der 1 Prozent Regelung

Ausschlaggebend ist der Brutto-Listenpreis des Neuwagens, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn Sie zum Beispiel einen Gebrauchtwagen als Dienstfahrzeug erhalten.1 Prozent-Regelung heißt: Der Arbeitgeber berechnet ein Prozent des Listenpreises pro Monat. Dieser Wert wird dem monatlichen Gehalt für den Zweck der Ermittlung von Lohnsteuer und SV-Beiträgen zugeschlagen. Bei der 1 Prozent Regelung ist es gleich, wie viele Kilometer man privat fährt.

Wie versteuert man einen Firmenwagen – So wird gerechnet:

Listenpreis Neuwagen 35.400 Euro
abrunden auf volle 100 € = 35.400 Euro
1 % = 354,00 €
X 12 Monate = 4.248,00 Euro

Das heißt in diesem Beispiel entsteht durch den Firmenwagen ein geldwerter Vorteil von 354 Euro, für den der Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer einbehält.

Wie versteuert man einen Firmenwagen mit elektrischem Antrieb

Ist der Dienstwagen ein Elektrofahrzeug bzw. ein Elektro-Hybridfahrzeug, dann muss man die private Nutzung anders berechnen. Hintergrund: Die Steuerbehörde gleicht die relativ hohen Anschaffungskosten für die Batterien durch Steuererleichterungen aus (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese richten sich nach der Batteriekapazität. Im Jahr 2018 kann man pro kWh Batteriekapazität 250 Euro vom Neuwagenpreis abziehen, maximal 7.500 Euro (2017: 300 € / 8.000 €; 2016: 350 € / 8.500 €). Ein Beispiel:

Listenpreis E-Fahrzeug 45.000 Euro
abrunden auf volle 100 € = 45.000 Euro
Batterie 30 kWh 30 x 250 € – 7.500 Euro
= 37.500 Euro
1 % = 375,00 €
X 12 Monate = 4.500,00 Euro

Im Grunde gilt diese Berechnung auch für Brennstoffzellenfahrzeuge. Aktuell muss man wie bei einem Verbrenner auch hier die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte berechnen. Dabei zieht man dann ebenfalls den Kürzungsbetrag ab. Die große Koalition will Elektro- und Brennstoffzellen-Antriebe stärker fördern. Das Bundeskabinett hat entsprechende Regelungen am 1. August 2018 auf den Weg gebracht. Sie sollen für Neufahrzeuge gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft werden. Unter anderem muss man dann die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr versteuern.

Fahrten zur Arbeit – Wie versteuert man einen Firmenwagen

Wer mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, der muss auch diese Fahrten versteuern. Für diesen Nutzungszuschlag gilt die 0,03 Prozent Regelung. Eine Beispielrechnung mit dem selben Firmenwagen:

Listenpreis Neuwagen 35.400 Euro
abrunden auf volle 100 € = 35.400 Euro
x 0,03 %
Weg zur Arbeit x 25 km
= 265,50 Euro

In diesem Beispiel fällt demnach ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 265,50 Euro an, den man ebenfalls versteuern und verbeitragen muss. Gleichwohl kann man natürlich parallel dazu die Fahrten zur Arbeit mit der Kilometerpauschale von 0,30 Euro geltend machen.

Nach § 40 Abs. 2 EStG hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, diesen Nutzungszuschlag pauschal mit 15 Prozent zu versteuern. Dadurch wird er für den Arbeitnehmer steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (auch der Arbeitgeberanteil entfällt). Die Entfernungspauschale kann man dann jedoch nicht als Werbungskosten steuermindernd ansetzen.

Die 0,03 Prozent Regelung unterstellt, dass man durchschnittlich an 15 Arbeitstagen monatlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Bei Mitarbeitern im Außendienst zum Beispiel ist dies häufig nicht der Fall. Sie können dann die Aufhebung der Besteuerung eines Nutzungszuschlages mit der Einkommensteuererklärung beantragen.

Wie versteuert man einen Firmenwagen mit der Fahrtenbuch-Methode

Die pauschale Besteuerung nach der 1 Prozent Regelung ist zwar komfortabel, weil einfach zu berechnen. Doch sie ist auch ungenau, und die Ungenauigkeit hat ihren Preis. Viele Firmenwagen-Fahrer könnten also mit der präzisen Fahrtenbuch-Methode erheblich Steuern sparen.

Wie versteuert man einen Firmenwagen mit der Fahrtenbuch-Methode – dazu heißt es im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG:

„Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.“

Das bedeutet, aus der Buchhaltung des Unternehmens müssen sich die Aufwendungen (Abschreibungen, Kfz-Steuer und Versicherung, lfd. Betriebskosten, Reparaturen und Wartung usw.) für das konkrete Fahrzeug ableiten lassen. Dies dürfte bei einem größeren Fuhrpark nicht gewährleistet sein, für den Arbeitnehmer dürfte es ohnehin kaum möglich sein, für seine Steuererklärung an diese Daten zu kommen, um ggfs. eine Besteuerung nach der 1 Prozent Regelung in eine günstigere Fahrtenbuchbewertung „umzuwandeln“. Die exakte Berechnung ist ohnehin erst nach Abschluss des betreffenden Jahres möglich.

Beispielrechnung für die Fahrtenbuch-Methode: Wie versteuert man einen Firmenwagen

Eine Beispiel-Rechnung: Listenpreis des Fahrzeugs 25.000 Euro, Anschaffungskosten (gebraucht) 12.000 Euro; aus der Buchhaltung des Unternehmens ermittelte Abschreibungen und lfd. Aufwendungen 4.473 Euro. Lt. Fahrtenbuch betragen die Fahrkilometer 11.503 km, davon 2.684 km für Privatfahrten (wegen Außendiensttätigkeit fanden keine Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte statt). Dies entspricht 0,38 Euro/km bzw. einem privaten Anteil von 23,3%. Der geldwerte Vorteil beträgt somit 23,3% von 4.473 Euro = 1.042 Euro im abgelaufenen Jahr (oder 2.684 km * 0,38 Euro; mit Rundungsabweichung).

Die 1 Prozent Regelung dagegen ergibt einen zu versteuernden geldwerten Vorteil von 12 * 250 Euro = 3.000 Euro!

Die Fahrtenbuch-Methode erfordert jedoch große Sorgfalt. Man muss jede Fahrt eintragen mit Abfahrts- und Zielort, auch den Grund der Fahrt notiert man im Buch. Die Schrift muss leserlich sein, das Buch muss regelmäßig geführt werden und nicht erst am Ende des Jahres in “einem Aufwasch”. Das Finanzamt prüft genau, im Zweifel kann der Fiskus das Fahrtenbuch auch ablehnen und die 1 Prozent Regelung zum Ansatz bringen.

Bei der Frage wie versteuert man einen Firmenwagen nach der Fahrtenbuch-Methode gibt es jedoch einen Hoffnungsschimmer: Elektronische Fahrtenbücher werden offenbar immer zuverlässiger und immer öfter auch vom Finanzamt anerkannt. So berichtet etwas das Fachblatt Deutsche Handwerks Zeitung über einen Test von Fahrtenbuch-Apps für Smartphones:

“Im Ergebnis können acht von zehn Fahrtenbuch-Apps finanzamtkonform geführt werden.”

Wesentlicher Kritikpunkt der Tester: “Insgesamt ist die Plausibilitätsprüfung bei allen Apps verbesserungswürdig.” Wichtigste Voraussetzung für den Einsatz von elektronischen Fahrtenbüchern: Die Daten kann man nachträglich nicht verändern. Eine Excel-Liste etwa würde das Finanzamt niemals akzeptieren.

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Was sollte man noch beachten bei der Frage wie versteuert man einen Firmenwagen

Im Voraus berechnen: Zusammen mit dem Arbeitgeber berechnet man den voraussichtlichen Nutzungswert des Fahrzeugs bereits zum Anfang eines Jahres. Dieser wird dann im Voraus mit jedem Monatslohn von den Einkünften abgezogen. Bei der Fahrtenbuch-Methode ist dies jedoch nur ein vorläufige Wert, der tatsächliche Wert kann nach oben oder unten abweichen.

Wechsel von der Pauschalbesteuerung zum Fahrtenbuch: Der Wechsel zwischen den Besteuerungsarten ist möglich. Allerdings immer nur zum Beginn eines Jahres bzw. unterjährig bei Wechsel des Fahrzeugs.

Der Arbeitgeber verlangt Geld für den Dienstwagen: Muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für den Firmenwagen zahlen, dann mindern diese Zahlungen grundsätzlich den geldwerten Vorteil.

Sprit selbst bezahlt – Wie versteuert man einen Firmenwagen dann? Zahlt der Arbeitnehmer den Sprit für den Firmenwagen selbst, dann kann er diese Ausgaben auch von dem geldwerten Vorteil abziehen. Dies hatte der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 49/14). Allerdings dürfen die Ausgaben des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nicht übersteigen.

Firmenwagen wird nicht privat genutzt: Wird der Firmenwagen nicht privat genutzt, muss man auch keine Steuern zahlen. Allerdings schaut das Finanzamt genau hin. Wichtig ist, dass man eine vertragliche Vereinbarung vorlegen kann. Im Zweifel verlangt das Finanzamt, dass man ein Fahrtenbuch führt und auf dem Wege den Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung antritt.

Das Thema Firmenwagen ist komplex. Es lohnt sich in jedem Fall, hier den Experten eines Lohnsteuerhilfevereins zu Rate zu ziehen.

 

Weitere Steuerberichte bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein:

Fahrtkosten absetzen – So wird das in der Steuererklärung gemacht

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Welche Förderung gibt es für Elektroautos und E-Bikes

Berichte in der Kategorie Arbeit und Rente

Wie versteuert man einen Firmenwagen ultima modifica: 2021-07-06T10:22:57+02:00 da Redaktion LSTHV