Arbeitszimmer absetzen – Eine alleinerziehende Mutter, die teilweise zu Hause arbeitet und Ihr Arbeitszimmer absetzen wollte, wurde jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. „Kind und Karriere – das spielt im Steuerrecht praktisch keine Rolle“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Juristisch ist die Entscheidung des Gerichtes schlüssig. Andererseits: Überall wird über Frauen und die Verbesserung ihrer Karrierechancen nachgedacht. Der Fiskus jedoch stellt sich taub.“

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Arbeitszimmer absetzen – Antrag einer alleinerziehenden Mutter abgelehnt – Bild: Dirk Koebernik – fotolia.com

Der Arbeitgeber hatte das erlaubt

Geklagt hatte in dem Fall eine Frau, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Vormittags arbeitet sie im Betrieb, nachmittags in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Dort hatte die Frau einen Telearbeitsplatz eingerichtet. Der Arbeitgeber hatte dies erlaubt, damit die alleinerziehende Mutter ihren Sohn nach der Schule betreuen kann. Die Klägerin wollte ihr Arbeitszimmer absetzen, rund 1500 €. Doch das Finanzamt lehnte dies ab. Und nun auch das Finanzgericht (Az.: 3 K 1544/13 – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und noch nicht im Volltext verfügbar).

Das Finanzgericht begründete die Ablehnung so:

  • Ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann man nur dann, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung entsteht. Das Gericht verwies auf entsprechende Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH).
  • Die Klägerin hatte jedoch selbst bestätigt, dass ihr ein eigener Arbeitsplatz in dem Betrieb ganztägig und uneingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Diesen betrieblichen Arbeitsplatz teilte sie auch nicht mit einem anderen Mitarbeiter.
  • Der Einwand der Klägerin, sie arbeite auch über die normalen Dienstzeiten hinaus, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Steuerlich relevant sei lediglich, dass der Frau während der üblichen Dienstzeiten ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Die bessere Betreuung des Kindes spielte für das Gericht keine Rolle. Dies sei steuerlich grundsätzlich ebenfalls „unbeachtlich“. Die Entscheidung der Mutter, teilweise ihr häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, sei ihre Privatsache, steuerlich sei dies jedoch nicht zu berücksichtigen.
  • Das Gericht verwies auf den „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“. Damit habe der Gesetzgeber speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung  geschaffen. Diese Förderung habe die Klägerin auch erhalten. Dies sei ausreichend, hieß es. Mehr zum Thema Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Was ist zu beachten, wenn man das Arbeitszimmer absetzen will:

Der § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitsplatzes so:

  • Wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1250 € geltend gemacht werden. Dies trifft zum Beispiel auf viele Lehrer zu.
  • Wenn das häusliche Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (auch betrieblichen) Betätigung bildet, dann können alle Kosten des häuslichen Arbeitszimmers abgesetzt werden.

Was man angeben kann, wenn man das häusliche Arbeitszimmer absetzen möchte:

Zum Beispiel den Schreibtisch, den PC, Arbeitsmaterialien wie Druckerpatronen, Papier, Stifte, aber auch zum Beispiel die Reinigungskraft (anteilig), unter gewissen Umständen sogar Renovierungsarbeiten.

„Das Thema häuslicher Arbeitsplatz ist oftmals sehr komplex und immer wieder müssen auch die Gerichte entscheiden. Wir empfehlen deshalb: im Zweifel einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu fragen“, sagt Bernd Werner

Mehr zum Thema in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Den § 4 des Einkommensteuergesetzes zum Thema Arbeitsplatz absetzen können Sie hier lesen

Weitere Steuernews zum Thema häusliches Arbeitszimmer absetzen lesen Sie hier

Wie kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – BFH-Urteile: Geteiltes Arbeitszimmer jetzt besser absetzbar

 

 

Arbeitszimmer absetzen – Antrag einer alleinerziehenden Mutter abgelehnt ultima modifica: 2017-05-08T14:20:41+02:00 da Redaktion LSTHV