Arbeitszimmer absetzen trotz Dienstzimmer – Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer darf zum Beispiel auch ein Schulleiter absetzen, dem ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung steht. Dies entschied jetzt das Finanzgericht Sachsen (Az. 8 K 636/14).
In dem vorliegenden Fall erzielte der Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Schulleiter. Mit seinen Einkommensteuererklärungen machte er jeweils die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € geltend: Darunter fielen auch anteilig die Kosten für Wasser, Strom, Müll, Heizöl, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Grundsteuer sowie die Absetzungen für Abnutzung. Das zuständige Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Das Finanzgericht Sachsen hob den Steuerbescheid auf und erklärte, der Schulleiter kann das Arbeitszimmer absetzen trotz Dienstzimmer. Die Richter argumentierten: Der Schulleiter habe in der Schule deshalb keinen „anderen“ Arbeitsplatz, weil sein Schulleiterbüro nicht der Lehrtätigkeit diene, sondern ausschließlich Verwaltungstätigkeiten. Nutzt ein Schulleiter für die Unterrichtsvorbereitung und für Korrekturarbeiten zu Hause ein Arbeitszimmer, stehe dem Werbungskostenabzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro nichts im Wege.
Ähnlich argumentierte bereits 2003 der Bundesfinanzhof (Az. VI R 150/01). Die Entscheidungen gelten nicht nur für Schulleiter sondern auch für Lehrer, die über ein eigenes Dienstzimmer in der Schule verfügen.
Das für alle Lehrer zugängliche Lehrerzimmer dient im übrigen Aufenthalts- und Besprechungszwecken und ist nach Auffassung der Richter zur konzentrierten Unterrichtsvor- und -nachbereitung ungeeignet.
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