Arbeitszimmer im Ruhestand – Für viele ist der Ruhestand eher ein Unruhestand. Wer im Rentenalter noch beruflich aktiv sein möchte und dabei von zu Hause aus tätig wird, der hat gute Chancen, ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können. In einem aktuellen Musterfall hatte ein Pensionär über 3000 € steuerlich geltend gemacht.
Der Mann war pensionierter Ingenieur und während seines Ruhestandes als Gutachter tätig geworden. Für die Tätigkeit hatte er sich im Keller seines Hauses ein Arbeitszimmer eingerichtet, das 26,9 Quadratmeter groß ist. Die Wohnfläche des Hauses ist 162,87 Quadratmeter groß. Deshalb hatte der Ingenieur die Kosten für das Haus, Abschreibungen, Reparaturen und laufende Ausgaben ausgerechnet und anteilig (16,51 %) für das Arbeitszimmer berechnet. 3372 € setzte er somit als Kosten in seiner Steuererklärung an.
Das Finanzamt wollte diese Kosten nicht anerkennen. Das Finanzgericht entschied ähnlich. Doch der Mann legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein – und bekam Recht (Az. VIII R 3/12).*)
„Dies ist ein wichtiges Urteil“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „In der Praxis sind wir immer wieder mit Rentnern konfrontiert, die in einer ähnlichen Lage sind. Auch ihnen hat die Finanzbehörde die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer gestrichen.“
Worauf muss man achten beim Thema Arbeitszimmer im Ruhestand?
- Das häusliche Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt „der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ sein.
- Das häusliche Arbeitszimmer kann nur ein Raum sein, der unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen dient. Es darf sich also nicht um einen Zubehörraum oder dergleichen handeln. Vielmehr muss das Arbeitszimmer über Fenster verfügen, eine unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen bieten, mit Wand- und Bodenbelag sowie mit Möbeln ausgestattet und beheizbar sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, wenn das Zimmer im Keller liegt.
- Wohnfläche: Bei der Berechnung der anteiligen Kosten wird laut BFH die gesamte Wohnfläche zugrunde gelegt, hinzu kommt die Fläche des Arbeitszimmers, wenn dies im Keller liegt. Allerdings werden die übrigen Kellerräume, sofern sie Nebenräume sind, nicht zur Wohnfläche hinzugezählt.
Bernd Werner: „Wir raten allen Pensionären in vergleichbaren Situationen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Beziehen Sie sich in der Begründung auf das BFH Urteil.“
*) Der Vollständigkeit halber: Der konkrete vor dem Bundesfinanzhof verhandelte Fall hätte nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein betreut werden dürfen, da der Mann selbständig tätig geworden war. Doch es gibt zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, in denen keine Selbständigkeit vorliegt. Diese dürfen dann auch von Lohnsteuerhilfevereinen betreut werden.
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