Müssen Auszubildende Steuern zahlen und wie bekommen sie ihr Steuergeld zurück? Azubis müssen in ihrer Ausbildung nicht nur hart arbeiten und lernen, sie müssen sich auch noch mit Steuern beschäftigen. Ist eine Steuererklärung für Auszubildende lohnenswert? Mit dem Schulabschluss 2024 beginnen viele Jugendliche einen neuen Lebensabschnitt – sie werden im Rahmen einer Berufsausbildung berufstätig. Viele haben jetzt zum ersten Mal auch Kontakt mit dem Finanzamt. Das heißt: Werden vom Ausbildungsgeld tatsächlich Steuern einbehalten, dann sollte man als Auszubildender auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben.
Müssen Auszubildende Steuern zahlen – Bild: photographee.eu – fotolia.com
Müssen Auszubildende Steuern zahlen
“Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.”
Jeder Bürger, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, ist damit per Gesetz zur Einkommensteuer verpflichtet, also steuerpflichtig – das gilt auch für hier ansässige ausländische Staatsbürger. Aber nicht jeder muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nicht jeder, der eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, muss auch Steuern zahlen. Es ist zu unterscheiden zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung:
- Bei der Pflichtveranlagung, also wenn man verpflichtet ist eine Steuererklärung beim FA abzugeben – erwartet das Finanzamt, dass es noch Geld bekommt;
- Einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung sollte man nur stellen, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist, also wenn bereits Steuern vom Arbeitslohn im Rahmen der Lohnsteuer abgezogen wurde.
Auch wenn das Gehalt den Grundfreibetrag überschreitet müssen Auszubildende Steuern zahlen oder nicht?
Bei der Ausbildungsvergütung handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Und von diesen Einkünften müssen Auszubildende Steuern zahlen wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Die Steuern – hier Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – behält der Arbeitgeber ein und führt sie ans Finanzamt ab. Es gibt einen Grundfreibetrag – dieser wird jedes Jahr erhöht. Ist das zu versteuernde Einkommen niedriger als der Grundfreibetrag, dann müssen Auszubildende keine Steuern zahlen. Sie erhalten die einbehaltene Lohnsteuer mit der Einkommensteuererklärung entweder ganz oder zum Teil zurück. In 2023 betrug der Grundfreibetrag 10.908 Euro, in 2024 liegt er bei 11.604 Euro.
Hat man Einkünfte im Jahr, die unter diesem Grundfreibetrag lagen, muss man keine Einkommensteuererklärung abgeben, wurde aber Lohnsteuer abgezogen, sollte man eine Einkommensteuererklärung einreichen, denn dann bekommt man die abgezogenen Steuern zurück erstattet. Sind die Einkünfte im Jahr höher als der Grundfreibetrag dann müssen Auszubildende Steuern zahlen. Ist Lohnsteuer vom Ausbildungsgehalt abgezogen worden, sollte man prüfen ob es zur Steuererstattung kommen kann und eine Steuererklärung einreichen.
Wer macht die Einkommensteuererklärung für Auszubildende?
- Sie können die Steuererklärung selbst erledigen;
- Man kann einen Steuerberater damit beauftragen (Honorar);
- Oder Sie werden Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein, und Sie lassen diesen Ihre Steuersachen erledigen. Im Lohnsteuerhilfeverein bezahlen Sie neben der einmaligen Aufnahmegebühr einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der nach der Höhe des Einkommens sozial gestaffelt ist.
Steuererklärungen können Sie
- handschriftlich,
- mit dem Computer – mit Hilfe eines Steuerprogramms
- oder elektronisch mit dem so genannten ELSTER System
erstellen.
Wann müssen Auszubildende Steuern zahlen und wann lohnt sich eine Steuererklärung?
Es wird unterschieden zwischen Einkommen (Bruttoarbeitslohn), Einkünften (Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten) und zu versteuerndem Einkommen (in der Steuererklärung errechneter Betrag aus dem sich die Einkommensteuer ergibt). Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich für Auszubildende insbesondere lohnen wenn:
- Die Höhe des Arbeitslohnes im Laufe des Jahres deutlich geschwankt hat – dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Ihr Ausbildungsverhältnis im Laufe des Jahres beendet haben und eine Festanstellung als Facharbeiter antreten;
- hohe Werbungskosten, die über dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro liegen.
Grundsätzliche Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ans Finanzamt abgeführt hat. Falls nein, kann man auf die Einreichung einer Einkommensteuererklärung verzichten. Falls tatsächlich Steuern einbehalten wurden, sollte man unbedingt eine Steuererklärung ausfüllen. Denn meistens erstattet das Finanzamt den Auszubildenden sämtliche Steuern.
Wie können Auszubildende Steuern sparen?
Steuern kann man als Arbeitnehmer vor allem durch Werbungskosten sparen. Jedem Arbeitnehmer – also auch Auszubildenden – wird bei der monatlichen Lohnsteuer 1/12 von 1.000 Euro Werbungskostenpauschbetrag berechnet. Höhere Werbungskosten muss man mit der Erklärung zur Einkommensteuer beantragen und belegen. Werbungskosten sind alle Ausgaben die dazu beitragen, dass ich heute und morgen meiner beruflichen Tätigkeit – der Berufsausbildung – nachgehen kann. Werbungskosten sind unter anderem:
- Fahrt zur Arbeit – einfache Entfernung x 0,30 Euro x Arbeitstage im Jahr (für die ersten 20 Kilometer);
- Fahrt zur Arbeit – einfache Entfernung x 0,38 Euro x Arbeitstage im Jahr (ab dem 21. Kilometer);
- immer die kürzeste / verkehrsgünstigste Entfernung berechnen;
- Beitrag für die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen u.a. Gewerkschaften;
- Arbeitssachen und Arbeitsmittel;
- Fortbildungen;
- doppelte Haushaltsführung – wenn Sie aus beruflichen Gründen bzw. aus Ausbildungsgründen einen zweiten Haushalt begründen;
- Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, Tätigkeit auf Baustellen. Der Verpflegungsmehraufwand wird an der gleichen Einsatzstelle maximal für 3 Monate gewährt.
- Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit 0,30 Euro / 0,38 Euro (s.o.) für jeden gefahrenen Kilometer;
- Bei Auszubildenden sind neben den Werbungskosten die für alle Arbeitnehmer gelten wie z.B. die Fahrten zur Ausbildungsstätte, vor allem zusätzlich die Fahrten zur Berufsschule (Anzahl der Fahrten und Kilometer für die einfache Entfernung) die Fachbücher und die Arbeits- und Lernmaterialien auch ein Computer oder Laptop zu beachten;
- Die Fahrt zur Berufsschule – als zweite Tätigkeitsstätte kann man mit 0,30 Euro / 0,38 Euro (s.o.) für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen.
Besonderheiten zum Thema müssen Auszubildende Steuern zahlen
Besonderheiten bei denen man sich auf jeden Fall steuerlich zum Beispiel von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen sollte:
- Duales Studium (Berufsausbildung und Studium parallel),
- für die Berufsausbildung bekommt man keine Ausbildungsvergütung bzw. es muss noch Schulgeld entrichtet werden.
Die Eltern der Auszubildenden bekommen während der Ausbildung (bis zum 25. Lebensjahr) noch Kindergeld. Dabei spielen die Einkünfte der Auszubildenden keine Rolle. Handelt es sich bei der Lehre um eine Zweitausbildung und die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei über 20 Stunden, stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlungen an die Eltern ein. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn Sie eine erste Ausbildung, also eine Lehre oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Die Ausbildung, die sich anschließt – gleich ob Studium oder Lehre – ist die zweite Ausbildung.
Haben die Auszubildenden Einkünfte die unter dem Grundfreibetrag liegen, sollte die vom Arbeitslohn abgezogene Kranken- und Pflegeversicherung in der Einkommensteuererklärung bei den Eltern in der Anlage Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Erstellt der Auszubildende eine eigene Steuererklärung, weil er eine Steuer-Rückerstattung erwartet, dann sollte er prüfen, ob sich die Kranken- und Pflegeversicherung bei den Eltern oder bei ihm als Auszubildenden günstiger auswirkt. Hat der Auszubildende während der Ausbildung einen anderen Wohnort wie die Eltern oder eine Zweitwohnung dann haben die Eltern Anspruch auf einen Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes.
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Kurzarbeit Steuererklärung – Steuernachzahlung Kurzarbeit
Guten Tag,
leider finde ich kaum etwas verständliches für meinen Fall. Ich beziehe Halbwaisenrente (ca. 214€) durch den Tod meiner Mutter vor etlichen Jahren. Momentan befinde ich mich in einer Erstausbildung im 1. Ausbildungsjahr und verdiene 913€ + 30€ Essensgeld Brutto im Monat. Dazu kommen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld & eine geringe Jahresprämie. Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich eine Steuererklärung machen muss bzw. ob es sich überhaupt lohnen würde bei dem Verdienst + Halbwaisenrente.
Ich hoffe sie können mir ein stückweit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin K.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass bei zwei verschiedenen Einkunftsarten (Arbeitslohn und Halbwaisenrente) eine Erklärung zur Einkommensteuer erstellt werden muss. Sollte von Ihrem Arbeitslohn Lohnsteuer abgezogen wurden sein, dann sollten Sie eine Steuererklärung einreichen. Wenn nicht, sollten Sie prüfen bzw. prüfen lassen, ob es zur Steuernachzahlung kommt. Es könnte sein, dass in dem Monat, in dem Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld neben dem normalen Arbeitslohn gezahlt wurde, Lohnsteuer erhoben wurde.
Sollten Sie bei der Erstellung der Steuererklärung Hilfe benötigen, so können Sie sich selbstverständlich auch an eine Beratungsstelle unseres Vereins wenden (s. Menü oben “Berater finden”) oder Mitglied unserer
Online-Beratung
werden.Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hey! Wenn ich es richtig verstehe würde man bei nem Einkommen von unter 721€ monatlich (8642:12) keine Lohnsteuer zahlen müssen.
Würde dies bedeuten, dass man darunter komplett lohnsteuerfrei ist? Oder wie funktioniert das ganze? Wie genau ist es, wenn man im 2. oder 3. Ausbildungsjahr über die 721€ und davor drunter war?
Zählt das Kindergeld in den Grundfreibeitrag?
Das wären so die Fragen die mir gerade in den Kopf kamen so spontan…
Danke für Ihre Anfrage.
Es muss unterschieden werden zwischen Lohn- und Einkommensteuer.
Es kann vorkommen, dass in einem oder mehreren Monaten das Gehalt/der Lohn höher ist und damit die Grenze zum Abzug von Lohnsteuer überschritten wird. In diesen Fällen wird Steuer abgezogen. Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (früher Steuerkarte) für das Jahr stehen dann das gesamte Einkommen und die abgezogene Lohnsteuer. Ist das Einkommen dann nur 1.000 € (Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer) über den Grundfreibetrag, 2016 lag dieser bei 8.652 €, dann bekommt man die abgezogene Lohnsteuer zurück erstattet. Allerdings müssen Sie dazu natürlich eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Das Kindergeld zählt nicht zu den Einkünften, die den Grundfreibetrag beeinflussen bzw. auf die Berechnung der Einkommensteuer Einfluss haben. Das Kindergeld wird im Rahmen der Günstigerprüfung dem Kinderfreibetrag gegenübergestellt. Bei hohen Einkommen und hohem Steuersatz kann der Kinderfreibetrag günstiger sein als das Kindergeld. Als bei einem hohen Steuersatz kann es neben dem Kindergeld durch den Kinderfreibetrag noch zu Steuervorteilen führen. Des weiteren wirkt sich der Kinderfreibetrag bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags aus (mit Kinderfreibetrag kommt es zu geringerem Solizuschlag).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe folgendes Problem: Im Jahr 2015 habe ich im August meine Ausbildung abgeschlossen, danach für 3 Monate normal gearbeitet und etwas durch Vermietung dazu verdient. Die Vermietung ging über eine Erbengemeinschaft. Also in Zahlen: Ausbildungsgehalt + normales Gehalt waren ca 11.000 € und dafür wurde mir beim ersten Bescheid nichts berechnet. Beim zweiten Bescheid den ich jetzt bekommen habe sind es durch die Vermietung ca 2.500 € mehr, also ca 13.500 € und jetzt soll ich auf einmal knapp 450 € Steuern nachzahlen. Ist das in Ordnung so?
Vielen Dank für Ihre Frage.
Ohne die Vermietung war das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, deshalb kam es zur Steuer 0. Durch die Einkünfte aus Vermietung, diese wurden sicher über eine gesonderte einheitliche Feststellung errechnet, war das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag und damit kam es zur Nachzahlung.
Es ist zu prüfen, ob bei der eigenen Steuererklärung eventuelle Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) entsprechend erklärt wurden. Sollte der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig sein (4 Wochen nach Erlass des letzten Steuerbescheides) kann man dies mit Hilfe des Einspruchs noch korrigieren. Dazu kann die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
Ich bin in Namibia geboren und aufgewachsen, bin deutscher Staatsbürger genau wie meine Eltern. Ich hab im September 2017 eine Ausbildung in Deutschland angefangen. Meine Eltern Wohnen noch in Namibia. Obwohl meine Ausbildungsvergütung von ca 730 Netto nicht zu schlecht ist, habe ich finanzielle Schwierigkeiten, da meine Miete allein bei 580 warm liegt und ich nur 14 Euro im Monat BAB erstattet bekomme. (Hat der Auszubildende während der Ausbildung einen anderen Wohnort wie die Eltern oder eine Zweitwohnung, dann haben die Eltern Anspruch auf einen Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes.)
Wie gehe ich hiermit um und wo könnten meine Eltern dies beantragen? Gibt es sonst noch irgendwelche finanzielle Unterstützung auf die ich Anspruch habe? Wohngeld bekomme ich nicht wegen dem BAB, Kinder- und Elterngeld sind auch ausgeschlossen, da meine Eltern nicht in Deutschland steuerpflichtig sind.
Ich hoffe, dass sie mir hiermit weiter helfen können.
Danke für Ihre Anmerkung.
Ihre Eltern könnten den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nur geltend machen, wenn sie eine Steuererklärung in Deutschland einreichen müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie deutsche Einkünfte, wie z. B. eine Rente, haben.
Sie sind bei ihren Einkünften nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu erstellen, da sie mit den Einkünften unter dem Grundfreibetrag liegen. Sollten sie den Antrag auf eine Erklärung zur Einkommensteuer stellen, so bekommen sie keine Steuererstattung, da sie sicher keine Lohnsteuer bezahlt haben.
Sie könnten nur bei der Agentur für Arbeit – beim Jobcenter – auf Unterstützung nachfragen. Da Sie aber BAB erhalten, sehen wir geringe Aussichten auf Erfolg.
Elterngeld können nur Eltern unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, zur Betreuung des Kindes beantragen, es ist ein Ersatz für Arbeitslohn.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Ich habe in 2017 eine Ausbildung angefangen. Habe in diesem Jahr 2.835 € Ausbildungsgeld verdient. Es wurde keine Steuer einbehalten. Kann ich trotzdem meine Kosten für die Fahrten mit dem Auto zur Ausbildungsstelle und zur Schule absetzen (ca.55 km einfache Fahrt)?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja Sie könnten, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nutzt es Ihnen nichts, denn wenn man keine Steuern bezahlt hat, kann man auch keine erstattet bekommen. Sie bekommen auch für die kurze Zeit in 2017 1.000 € Werbungskosten. Um mehr als die 1.000 € pauschale Werbungskosten zu haben, müssten die Fahrten zur Ausbildungsstädte insgesamt mehr als 3.334 km einfache Entfernung betragen (einfache Entfernung 55 km x Anzahl der Tage, an denen Sie zur Ausbildungsstätte gefahren sind x 0,30 €).
Wenn Ihre Ausbildung im September begonnen hat kommen Sie auf ca. 65 Arbeitstage. Damit könnten Sie mit Ihren Werbungskosten auf ca. 1.200 kommen, aber keine negativen Einkünfte erreichen.
Um negative Einkünfte zu erzielen, die dann auf spätere Jahre vorgetragen werden, müssten Sie Werbungskosten von insgesamt mehr als Ihrem Bruttolohn (Ausbildungsvergütung) in Ihrem Fall von 2.835 € haben. Dies können Sie mit Ihren Fahrtkosten bei 55 km einfache Entfernung erst erreichen, wenn sie an 172 Tagen zur Ausbildungsstätte gefahren sind. Wenn Sie das gesamte Jahr in der Ausbildung sind, haben Sie wahrscheinlich ca. 8.505 € Ausbildungsvergütung. Bei dieser Summe wird Ihnen ebenfalls keine Lohnsteuer abgezogen. Dies könnte nur der Fall sein wenn Sie in einem Monat mehr als 1.000 € Vergütung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich mache eine Psychotherapieausbildung.
Ich habe eine halbe Stelle und verdiene zusätzlich am Institut, an dem ich meine Ausbildung mache Geld. Das heißt für einen Teil meiner Ausbildung bekomme ich ein Gehalt.
Die meisten meiner Kollegen versteuern dies als Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Eine Freundin sagte mir nun, dass es günstiger ist es als Ausbildungsvergütung zu versteuern. Leider habe ich in der Steuererklärung den Punkt nicht gefunden, wo man diese angeben kann. Dort habe ich nur ein Feld für die Ausbildungskosten gefunden. Können Sie mir weiterhelfen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Bekommen Sie die Vergütung als Honorar, dann ist es selbständige Tätigkeit.
Wird Ihne die Vergütung entsprechend Ihrer Steuerklasse über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausgezahlt, dann können bzw. müssen Sie es in der Anlage N eintragen. Dann wird auch Renten- und Krankenversicherung abgezogen. Sie müssten neben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die Sie für 2017 im Januar bis März 2018 von Ihrem Arbeitgeber bekommen haben, noch monatlich einen Gehaltszettel bekommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu dem Thema Verpflegungspauschale.
Ich mache eine Ausbildung bei der ich von Montag bis Donnerstag an meinem Wohnort arbeite und Donnerstag nachmittag und Freitag selbständig in der Schule arbeite. Etwa einmal im Monat habe ich Freitag und Samstag noch Schule. Von Donnerstag und Freitag bzw. Samstag schlafe ich dann bei einer Bekannten am Schulort und zahle keine Miete dafür.
Muss ich die Fahrtkosten trennen nach Fortbildung und Arbeit? Und kann ich die Verpflegungspauschale für alle Tage absetzen oder nur für die Ausbildungstage? Oder für die Arbeitstage nur über 3 Monate und für die Ausbildungstage für das ganze Jahr?
Mit freundlichen Grüßen
Marie
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten mit dem Dienstreisesatz (0,30 € pro gefahrenen km) gibt es nur, wenn man außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und der eigenen Wohnung tätig ist. Wenn Sie in der Ausbildung sind und keine andere Tätigkeitsstätte haben (z. B. Ausbildungsbetrieb), dann ist die Schule die erste Tätigkeitsstätte und dann können Sie keinen Verpflegungsmehraufwand (über 8 Std. 12 € ; An- und Abreisetag 12 €; 24 Std. 24 €) und für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale (0,30 € x einfache Entfernung) ansetzen.
Wenn die Schule nicht die erste Tätigkeitsstätte ist, dann können Sie die Fahrt zur Schule mit dem Dienstreisesatz gelten machen, die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb mit der Entfernungspauschale. Der Verpflegungsmehraufwand für die Tage an der Schule – wenn es maximal 2 Tage pro Woche sind – ist zeitlich unbegrenzt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich habe eine Frage, welche mir leider durch ihre Homepage nicht ganz beantwortet wird.
Seit dem 01.08.2019 absolviere ich ein duales Studium. Im 1. Lehrjahr verdiene ich 903 Euro Brutto, dieser Betrag steigert sich mit jedem weiteren Lehrjahr, sodass ich im 3. Lehrjahr über 1000 Euro Brutto erhalte.
Was mich allerdings ein wenig verwirrt ist, dass auf meiner Abrechnung für August keine Abzüge bezüglich der Lohnsteuer zu finden sind. Mit meinem Gehalt überschreite ich jedoch den steuerlichen Grundfreibetrag.
Eine weitere Besonderheit ist, dass meine Firma von meinem Nettogehalt noch einmal 200 Euro Schulgeld abzieht. Dieser Betrag ist mein Anteil für die Uni, welcher monatlich abgezogen wird. Kann ich zukünftig diesen Betrag als Werbungsgeld einreichen? Oder ist dieser Betrag sogar ausschlaggebend, weshalb ich keine Lohnsteuer bezahle?
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen! Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
L.Blickwede
Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Es ist kompliziert die richtige Antwort zu finden, denn dazu müssten weitere Angaben erfolgen. Es ist anzunehmen, dass die 200 Euro Studiengebühren zum Bruttogehalt als „Geldwerter Vorteil“ addiert werden, dann eventuell Steuern und Sozialversicherungen (Renen-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen werden und dann vom Nettogehalt in voller Summe (200 Euro) abgezogen werden. Bei der Berechnung der Lohnsteuern wird die Werbungskostenpauschale mit berücksichtigt. In 2019 fallen Lohnsteuern erst ab einem Bruttogehalt von 1.058,99 Euro an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo folgendes Problem,
Entweder verstehe ich das ganze wirklich nicht oder mein Betrieb/ das FA zockt mich komplett ab.
Ich bin mittlerweile im 3.LJ und verdiene 497€ netto und ca 720 brutto.
Und es wird ja immer Lohnsteuer einbehalten oder nicht? Sonst würde ich ja nicht nur so wenig bekommen. In den letzten 2 LJ um genau zu sein im 1.LJ habe ich 360 € netto und 540 brutto sowie im 2.LJ 420 € netto und 630 brutto erhalten. Hieße das ich könnte für die letzten 3 Jahre sämtliche Steuern zurück fordern? Ich habe ja nicht mal annähernd 7000 Euro verdient pro Jahr und Weihnachtsgeld oder sowas ist bei unserem Chef zumindestens bei den Azubis ein absolutes Fremdwort. Ich bitte um Hilfe und Antwort. Gerne auch per E-Mail
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Es ist nicht zu verstehen, dass Sie bei 720 € Brutto so wenig Netto haben, denn bei diesem Bruttoentgeld werden normalerweise nur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Es sei denn, Sie haben die Steuerklasse 6. Normal hätten Sie die Steuerklasse 1. Die Steuerklasse 6 hat man nur, wenn man noch eine andere Tätigkeit ausübt oder die persönlichen Daten sind nicht gemeldet. Sie sollten auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. auf Ihrem monatlichen Gehaltszettel nachsehen welche Steuerklasse bei Ihnen eingetragen ist, bzw. ob Lohnsteuer abgezogen wurde.
Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, dann können Sie mit einer Steuererklärung für das jeweilige Jahr, die abgezogene Lohnsteuer zurück erstattet bekommen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo, ich habe folgende Frage:
Ich habe Mitte Januar meine Ausbildung beendet und war danach bei der gleichen Firma noch ein halbes Jahr fest angestellt. Im Januar habe ich aus der Ausbildung 622,03 Euro und aus der Festanstellung 757,16 Euro erhalten, also insgesamt 1379,19 Euro.
Werden die 622,03 Euro zum zu versteuernden Einkommen dazugezählt? So wie ich es verstanden habe, muss ich ja für die Ausbildungsvergütung keine Steuern bezahlen (auf dem Lohnbescheid wurden keine abgezogen). Auf dem Steuerbescheid wurde der Betrag aber zum Bruttoeinkommen dazugezählt. Dieser dient ja als Grundlage für die Steuerberechnung, also wird ja von der Ausbildungsvergütung doch etwas abgezogen?
Oder verstehe ich hier etwas falsch?
Ich hoffe, meine Frage ist einigermaßen verständlich.
Danke im Voraus!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Die Ausbildungsvergütungen sind Einkünfte wie alle anderen Einkünfte und werden immer in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Es gibt aber einen Grundfreibetrag, der Beträgt 2019 lag bei 9.168 Euro. Wenn die Einkünfte, bzw. das zu versteuernde Einkommen unter diesem Grundfreibetrag liegt, dann werden keine Steuern abgezogen. Wenn Sie nur Ausbildungseinkünfte gehabt hätten, wären keine Steuern angefallen (dies war sicher in den vergangenen Jahren so). Da Sie aber 2019 noch andere Einkünfte hatten, wurde die Ausbildungsvergütung richtigerweise mit einbezogen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.