Steuererklärung Student – Wer sollte die Studentensteuererklärung einreichen – Warten auf das Verfassungsgericht.
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- Die Kosten für die Erstausbildung können nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Gericht hat einen entsprechenden Beschluss am 10.1.2020 veröffentlicht.
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Jeder Student stellt sich diese Fragen. Aktuell ist es so, dass man die Ausgaben für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten absetzen kann. Das letzte Wort in dem Steuerstreit hat das Bundesverfassungsgericht. Dies verhandelt schon seit 2014. Eine Entscheidung darüber, ob die Kosten des Erststudiums nicht doch als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, liegt aber noch nicht vor. Ist das wichtig? Ja, es geht für hunderttausende Studenten um viel Geld.

Steuererklärung Student – Wer sollte die Studentensteuererklärung einreichen – Warten auf das Verfassungsgericht. Bild: contrastwerkstatt – fotolia.com
Beim Thema Steuererklärung Student nicht tatenlos abwarten
Angenommen, das Bundesverfassungsgericht erlaubt es, die Kosten des Erststudiums als Werbungkosten abzusetzen – von diesem für Studenten positiven Urteil können nur diejenigen profitieren, die sich vorbereitet haben. Ganz besonders wichtig ist hierbei: Belege sammeln und zwar für alle relevanten Ausgaben während der Zeit des Erststudiums. Diese Belege würde das Finanzamt in jedem Fall verlangen.
Übrigens gilt das auch für die schulische Ausbildung, also zum Beispiel für Heilpraktiker, Piloten, Physiotherapeuten oder andere Berufsgruppen, die üblicherweise viel Geld für ihre Ausbildung zahlen mussten.
Lohnt der ganze Aufwand für die Steuererklärung Student überhaupt?
Das hängt natürlich davon ab, wie das Gericht entscheidet. Aber die Chancen, dass das Verfassungsgericht in Sachen Steuererklärung Student ein Urteil für die Studenten fällt, dass man also nach dem Urteil auch die Ausgaben der Erstausbildung als Werbungskosten absetzen kann, diese Chancen stehen gut.
Denn zuletzt gab es sozusagen „Schützenhilfe“ für Studenten und Auszubildende von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Diese sollte für das Bundesverfassungsgericht die Streitfrage bewerten. Kurz zusammengefasst: Auch die Kammer unterstützt die Auffassung, dass die Kosten der Erstausbildung Werbungskosten sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer folgt also der Bewertung des Bundesfinanzhofes. Die Richter des höchsten deutschen Finanzgerichtes hatten für die Klärung der Frage das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Angenommen, es wird bei Steuererklärung Student zugunsten der Studierenden entschieden, was bringt das?
Im Steuerrecht ist der Begriff „Werbungskosten“ recht weit gefasst. Werbungskosten definiert das Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG) so:
“Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.”
Wer Werbungskosten absetzen darf, der kann also eine Vielfalt von Ausgaben geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Ausbildungsgebühren;
- Der Zweitwohnsitz am Ausbildungsort, also Miete und Wohnungs- aber auch die Umzugskosten;
- Fahrtkosten;
- Verpflegungsmehraufwand.
Dies sind nur die wichtigsten Punkte. Nicht vergessen: Bei der Steuererklärung Student müssen alle Ausgaben belegt werden.
Weiterer Vorteile, wenn man bei der Studentensteuererklärung Werbungskosten ansetzen darf
- Werbungskosten sind unbeschränkt abziehbar. Es gibt also keinen Höchstbetrag.
- Werbungskosten darf man in der Regel auch dann geltend machen, wenn man noch gar kein Einkommen hat. Daraus entsteht der „Verlustvortrag“. Das Finanzamt verrechnet diese Werbungskosten in dem Fall erst ab dem Jahr, in dem Einkünfte erzielt werden, also das erste Gehalt verdient wird. Wer alles richtig macht, der kann dann mit einer beachtlich hohen Steuererstattung rechnen.
Für jedes Jahr, in dem ein Verlustvortrag anfällt, muss eine Steuererklärung Student abgegeben werden. Und zwar auch dann, wenn gar keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Veranlagung) besteht. Also zum Beispiel auch dann, wenn man gar kein Geld verdient und auch keine Steuern gezahlt hat.
Aber auch wer schon das Studium abgeschlossen hat und im Beruf steht kann noch profitieren, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet. Denn grundsätzlich kann man bis zu sieben Jahre rückwirkend Steuererklärungen einreichen. Der Bundesfinanzhof hatte das entschieden (Az.: IX R 22/14). Auch in diesem Fall muss man natürlich alle Belege vorlegen. Und für jedes Jahr muss man eine Steuererklärung einreichen. Weitere Informationen zu Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen.
Weitere Bedingung: Während der zurückliegenden Jahre darf man nicht zur Einkommensteuer veranlagt gewesen sein. Anders ausgedrückt: Wer bereits für die betreffenden Jahre rechtskräftige Steuerbescheide vom Finanzamt erhalten hat, der geht leer aus.
Was ist jetzt bei der Steuererklärung Student zu tun?
Besser jetzt aktiv werden, als abwarten. Klären Sie aktuell diese Fragen: Waren Sie im Jahr 2018 in einem Erststudium? Hatten Sie Werbungskosten? Sie hatten zwar Einkünfte, müssen diese aber nicht versteuern? Dann füllen Sie jetzt, in 2019, eine Steuererklärung aus. Alle Werbungskosten belegen und einsetzen. Wenn die Einkünfte dann negativ sind, kommt es zum Verlustvortrag. Sind keine Einkünfte vorhanden, dann kommt es durch die Ausgaben – vorgezogene Werbungskosten – zum Verlustvortrag.
Das Finanzamt wird die Werbungskosten dann ablehnen. Einen Einspruch müssen Sie normalerweise nicht einlegen. Der Grund: Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG).
Das heißt: Der Steuerbescheid wird in diesem Punkt nicht rechtskräftig. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Studenten, dann muss das Finanzamt von Amts wegen den bzw. die betreffenden Steuerbescheid/e korrigieren.
Trotzdem sollte man den Bescheid prüfen. Denn es kann passieren, dass Ihr Finanzamt die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für die Erstausbildung als Sonderausgaben anerkennt. Das wäre dann zu Ihrem Nachteil, denn Sonderausgaben wirken sich nicht oder nur in geringem Maße steuerlich aus.
Falls ein Finanzamt so verfahren sollte, muss man gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. In der Begründung verweist man dann auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht läuft unter diesen Aktenzeichen: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14.
So wird die Steuererklärung Student nach aktuellem Recht behandelt
Will ein Student oder ein Absolvent einer schulischen Ausbildung derzeit Kosten geltend machen, dann werden diese – in der Erstausbildung – als „Sonderausgaben“ behandelt. Dabei gibt es zwei Hürden: Erstens kann man nur dann Sonderausgaben von der Steuer absetzen, wenn man auch Steuern gezahlt hat. Zweitens kann man Sonderausgaben nicht in unbegrenzter Höhe geltend machen. Vielmehr gibt es einen Höchstbetrag von 6.000 Euro.
Die Hintergründe zum aktuellen Verfahren Steuererklärung Student
Das Verfahren geht auf die Initiative des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück. Das höchste Steuergericht hatte in einem Fall die Kosten eines Studenten, darunter auch Ausgaben für ein Auslandssemester akzeptiert (Az.: VI R 8/12). Der Student hatte eine Erstausbildung absolviert.
Im Wesentlichen kann man die Streitfrage auf diesen Punkt bringen: Warum wird eine Erstausbildung steuerlich anders behandelt, als eine Zweitausbildung? Die Kosten der Zweitausbildung können bereits als Werbungskosten angesetzt werden.
Die Richter des Bundesfinanzhofes und auch die Sachverständigen der BRAK vertreten den Standpunkt, dass die Ausgaben für Erststudium bzw. Erstausbildung deshalb erfolgen, um damit die Grundlagen und Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen. Sie dienten also der künftigen Existenzsicherung des Steuerpflichtigen. Insofern müssten die Ausgaben in jedem Fall steuerlich als Werbungskosten behandelt werden.
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Hallo, ist denn absehbar, wann diese Entscheidung endlich getroffen wird? Danke.
Danke für Ihre Anmerkung.
Nein. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hatte zuletzt zu den Grundgesetz-Feierlichkeiten noch einmal betont, dass sich das Gericht die Zeit nimmt, die erforderlich ist, um möglichst alle Argumente abzuwägen. Das kann dann dauern. Auch aus diesem Grund hatten wir dazu geraten, jetzt aktiv zu werden. Also sich vorzubereiten oder ggfs. auch eine Steuererklärung einzureichen.
Falls die Richter die bisherige Praxis bestätigen, verlieren Sie ja nichts, abgesehen von der Zeit für die Vorbereitung bzw. Erstellung der Steuererklärung. Im Zweifel können Sie natürlich auch den Rat bei einem Lohnsteuerhilfeverein einholen, was in Ihrem persönlichen Fall jetzt zu tun ist.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo. Die Entscheidung ist gefallen. Und ich bin sowas von enttäuscht. Die Begründung der Richter kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Die Entscheidung ist tatsächlich gefallen: Die Kosten für das Erststudium oder die erste Ausbildung kann man nach wie vor nur als Sonderausgaben von der Steuer absetzen und nicht als Werbungskosten. Oder präziser: Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz nicht gegen die Verfassung verstößt. Der Beschluss war schon im November 2019 ergangen, veröffentlicht wurde er jedoch erst am Freitag, 10. Januar 2020.
Was bedeutet das? Wir haben die aktuellen Infos und Hintergründe zum Thema Erstausbildung und Sonderausgaben hier zusammengefasst.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
Sie schreiben, dass diejenigen leer ausgehen, die bereits für die betreffenden Jahre rechtskräftige Steuerbescheide erhalten haben.
Soweit ich weiß, sind die meisten Steuerbescheide zumind. ab 2015 in diesem Punkt nur vorläufig.
Daher müsste doch nachträglich ausnahmsweise auch ein Verlustvortrag für die Jahre mit bereits ergangenem Steuerbescheid möglich sein, oder?
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, aber nur wenn die Aufwendungen beantragt wurden, und sie nicht schon als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Erfassen die Vorläufigkeitsvermerke dabei nicht auch die Festsetzung als Sonderausgaben? Oder sind die Aufwendungen durch die Festsetzung als Sonderausgabe gleichzeitig in der Höhe der Sonderausgaben nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigungsfähig?
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Die Kosten für das Studium – die Fortbildung – sind entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben möglich. Wenn sich die Sonderausgaben (bis maximal 6.000 Euro) steuerlich auswirken, dann ist dies in der Regel günstiger, da bei den Werbungskosten 1.000 Euro pauschal generell wirken. Also wenn ich Ausbildungskosten von z. B. 2.500 Euro habe und keine anderen Werbungskosten vorliegen, dann wirken sich nur 1.500 € steuerlich aus. Habe ich aber Einkünfte, dann wirken sich die 2.500 Euro Ausgaben als Sonderausgaben voll aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Wenn ich einen Steuerbescheid bekommen habe mit 6.000 Euro Sonderausgaben (Erststudium), obwohl ich sie als Werbungskosten absetzen wollte, muss ich dann Einspruch einlegen, damit ich – falls es ein positives Ergebnis im Prozess gibt – die 6.000 Euro dann doch als Werbungskosten anrechnen lassen kann?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, Sie müssen Einspruch einlegen wenn im Steuerbescheid zur Frage der Werbungskosten beim Erststudium keine amtliche Vorläufigkeit festlegt wurde. Sollten sich die Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich ausgewirkt haben, dann ist zu überlegen, dass Sie keinen Einspruch einlegen. (Die Sonderausgaben wirken sich nicht aus, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne die Sonderausgaben weniger als der Grundfreibetrag – in 2018 9.000 € – ist.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Hallo, ich bin seit 2017 Erstudierende und habe für 2017 und 2018 bereits rechtskräftige Steuerbescheide, weil ich Ferienjobs hatte. Habe nicht gewusst, dass eine Entscheidung des BfG zu erwarten ist, und keine Kosten für mein Studium geltend gemacht, weder als Sonderausgaben noch Werbungskosten. Die Einkommensteuer war sowieso 0,- , da ich geringes Einkommen unter dem Grundfreibetrag hatte.
Meine beiden Bescheide ergingen allerdings mit Vorläufigkeitsvermerken hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten.
Wie soll ich mich nun verhalten?
Wären die Kosten für Miete am Studienort auch Werbungskosten, wenn das BfG zugunsten entscheidet?
Ich habe zuhause bei meinen Eltern noch mein Zimmer und alle Kosten werden von meinen Eltern getragen.
Vielen Dank, J.
Danke für Ihre Anmerkung.
Da Sie, wie Sie schreiben, keine Kosten für das Studium geltend gemacht haben, trifft die Vorläufigkeit für Sie nicht zu. Da die Steuerbescheide rechtskräftig sind, können auch nachträglich keine Kosten geltend gemacht werden. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Kosten egal ob als Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht auswirken würden. Als vorgezogene Werbungskosten würden sie sich nur auswirken, wenn die Kosten für die Ausbildung höher wären als die verbliebenen Einkünfte, auch wenn diese unter dem Grundfreibetrag liegen.
Die Übernachtungs- und Mietkosten können nur geltend gemacht werden, wenn Sie am Wohnsitz einen eigenen Haushalt hätten. Da Sie bei Ihren Eltern wohnen und Sie sich nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen, haben Sie keine doppelte Haushaltsführung. Die Kostenbeteiligung müsste mit regelmäßigen Überweisungen und Kontoauszügen nachgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Ist abzusehen, ob das Urteil noch dieses Jahr kommt, wie dargestellt?
Danke für Ihre Anmerkung.
In der “Übersicht für das Jahr 2019” des Bundesverfassungsgerichtes ist das Verfahren gelistet: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2019/vorausschau_2019_node.html
Dort heißt es:
“16. / 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14:
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBI I S. 2592) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten seien.”
Ob das Verfahren aber 2019 noch zum Abschluss kommt, ist ungewiss.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein