Was ist eine Zweitausbildung – Ausbildung steuerlich absetzen – Erste Ausbildung, zweite Ausbildung: Für die Betroffenen ist der Unterschied schwierig auszumachen. Denn die Experten, die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof, sind sich nicht einig. „Für die betroffenen Auszubildenden beziehungsweise für Studenten ist die Unterscheidung aber sehr wichtig. Denn es geht hier oft um viel Geld“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.
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- Die Kosten für die Erstausbildung können nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Gericht hat einen entsprechenden Beschluss am 10.1.2020 veröffentlicht.
- Mehr zum Thema Erststudium und Erstausbildung
Was ist eine Zweitausbildung – Ausbildung steuerlich absetzen:
- In der Erstausbildung können alle mit der Ausbildung zusammenhängende Ausgaben als „Sonderausgaben“ abgesetzt werden.
- Was ist eine Zweitausbildung – Wer zum Beispiel eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und nun ein Studium beginnt, der startet in die Zweitausbildung. Während der Zweitausbildung sind alle Ausgaben als „Werbungskosten“ absetzbar.
Was sind „Sonderausgaben“ und was „Werbungskosten“ und warum ist der Unterschied so wichtig?
- Sonderausgaben: Diese sind begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr. Wer diesen Betrag voll ausschöpfen will, muss alle Auslagen belegen. Wer Sonderausgaben geltend machen möchte, muss auch Geld verdient und Steuern gezahlt haben. Studenten im ersten Studium können also in aller Regel keine Ausbildungskosten absetzen, es sei denn sie haben Einkünfte über den Grundfreibetrag und haben Steuern gezahlt. Dies trifft auch zu wenn der Ehepartner Einkünfte hat.
- Werbungskosten: Ganz anders bei der zweiten Ausbildung. Hier kann man alle Kosten in voller Höhe als „Werbungskosten“ ansetzen. Darunter fallen neben Schul-/Hochschulgeldern auch zum Beispiel Wohnungskosten (Zweitwohnsitz). Anders als Sonderausgaben können Werbungskosten auch geltend gemacht werden, wenn noch gar keine Einkünfte erzielt und auch keine Steuern gezahlt worden sind. Das Verfahren nennt sich dann „Verlustvortrag“. Die Erstattung erfolgt, wenn das erste eigene Geld verdient wird.
Was ist eine Zweitausbildung bzw. wann liegt eine Zweitausbildung vor
“Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.”
Was bedeutet das für Auszubildende und Studenten:
- Bis 2015: Hier wurde eine Kurzausbildung vom Bundesfinanzhof (BFH) noch als „Erstausbildung“ eingestuft. Beispiele: Flugbegleiter-Kurse, der Führerschein zum Gabelstaplerfahrer, Programmierer-Ausbildung, Vertriebsschulungen für Außendienstmitarbeiter. Der Taxischein und die Ausbildung zum Rettungssanitäter wurden vom BFH ebenfalls als „Erstausbildung“ anerkannt. Viele junge Menschen machten davon Gebrauch. Sie traten ihr anschließendes Studium dann als „Zweitausbildung“ an und konnten die Kosten ihrer Ausbildung steuerlich absetzen als „Werbungskosten“.
- Ab 2015: Der Gesetzgeber legte nach – diese Art „Kurzausbildungen“ wurden nicht mehr als „Erstausbildung“ anerkannt. Die Definition „Erstausbildung“ lautet nunmehr: Es muss sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und Abschlussprüfung handeln (§ 9 Abs. 6 EStG).
- 2014/2015: Wer 2014 noch eine „Kurzausbildung“ absolvierte und erst 2015 das Studium aufnahm, der steht allerdings nach Auffassung der Finanzbehörde in einer Erstausbildung. Die meisten Finanzämter entscheiden auch rückwirkend.
- Verjährung: Eine Verjährungsfrist gibt es nicht. Wer also lange vor 2015 nach altem Muster erst einen Taxischein erworben hatte, der war mit Studiums-Beginn in einer Zweitausbildung. Er kann auch viele Jahre nachträglich noch „Werbungskosten“ geltend machen. Allerdings sind einige Dinge dabei zu beachten. Das Wichtigste: Studenten dürfen in jenen Jahren nicht zur Einkommensteuer veranlagt gewesen sein.
Bachelor und dann Master – Was ist eine Zweitausbildung in diesem Fall
Wer an das Bachelorstudium das Masterstudium anhängt, der kann doppelt profitieren, wenn er seine Ausbildung steuerlich absetzen will:
- Wird das Bachelorstudium abgeschlossen und gleich das Masterstudium angehängt, gilt bei den Finanzbehörden das Masterstudium als Zweitausbildung. Alle darin entstandenen Kosten können nunmehr als „Werbungskosten“ abgesetzt werden. Zum Beispiel auch die oft recht kostspieligen Auslandsseminare.
- Das Kindergeld wird dennoch weitergezahlt. Denn hier wird das Masterstudium noch als Erstausbildung gewertet.
„Unserer Meinung nach ist nicht einzusehen, wieso der Fiskus erste und zweite Ausbildung so unterschiedlich behandelt“, sagt Bernd Werner: „Ständig wird über den Fachkräftemangel geklagt. Anstatt zu klagen, könnte man Ausbildung zum Beispiel an dieser Stelle fördern.“ Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung rät Bernd Werner: „Im Zweifel sollten Auszubildende und Studenten einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater um Rat fragen. Da die Einkünfte nicht hoch sind oder gar nicht vorliegen, sollten auch die Mitgliedsbeiträge beziehungsweise die Honorare entsprechend niedrig ausfallen.“
Was ist eine Zweitausbildung – Ausbildung steuerlich absetzen – mehr zum Thema in der Kategorie Ausbildung und Studium bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein:
Müssen Auszubildende Steuern zahlen
Hallo,
ich habe eine Ausbildung absolviert. (2 Jahre mit Abschluss Bürokaufmann)
Danach einen Bachelor of Arts abgeschlossen und zu guter letzt den Master of Arts erfolgreich hinter mich gebracht.
Laut Erläuterung ist der Bachelor-Studiengang die Zweitausbildung. Ist der Masterstudiengang dann eine weitere Zweitausbildung und kann auch als Werbungskosten angesetzt werden? Den Bachlorstudiengang habe ich nicht als Werbungskosten angesetzt. Würde nur die Gebühren vom Masterstudium ansetzen.
Von einer Zweitausbildung spricht man dann, wenn eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium vorliegt und eine weitere Berufsausbildung oder Studium durchgeführt wird. Wenn z. B. nach dem Abitur eine Berufsausbildung mit Abschluss in zwei oder drei Jahren durchgeführt wird und unmittelbar danach oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium aufgenommen wird, ist dies eine Zweitausbildung.
Die Ausbildung muss mindestens einen Zeitraum von einem Jahr umfassen und einen Abschluss beinhalten. Eine kurze Weiterbildung so z. B. auch der Erwerb eines Taxischeins ist keine abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Studenten ist der Bachelorabschluss eine abgeschlossene Erstausbildung und das Masterstudium eine Zweitausbildung.
Erst- und Zweitausbildung sind entscheidend dafür, ob die Kosten als Werbungskosten bzw. vorgezogene Werbungskosten oder als Sonderausgaben (bis maximal 6.000 Euro) in der Steuererklärung beantragt werden können. Sonderausgaben wirken sich steuerlich nur aus, wenn Einkünfte vorhanden sind. Werbungs- bzw. vorgezogene Werbungskosten können nur bei einer Zweitausbildung beantragt werden. Vorgezogene Werbungskosten (Kosten bei der Zweitausbildung) können zu negativen Einkünften führen, die sich in dem Jahr auswirken, in dem Einkünfte vorhanden sind.
So weit die grundsätzlichen Überlegungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle nicht weiter auf Ihren konkreten Fall eingehen dürfen. Der Gesetzgeber will das so.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Das hilft leider nicht. Ich würde gern wissen, gibt es nach dieser Auffassung so etwas wie eine Drittausbildung?
Wenn nicht, kann man mehr als eine Zweitausbildung steuerlich geltend machen?
Es gibt bestimmt viele Menschen, die diesen Weg gegangen sind. Erst eine sichere Ausbildung dann doch noch Studium (B. Und M.)
Danke für Ihre Anmerkung.
Eine Drittausbildung gibt es aus steuerlicher Sicht nicht. Jede Ausbildung nach einer Erstausbildung wird wie eine Zweitausbildung behandelt.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo,
Wie genau wird denn “Zweitausbildung” definiert?
Ich habe eine Ausbildung im Großhandel gemacht, habe danach an einer Wirtschaftsoberschule Abitur gemacht und anschließend studiert.
Dass mein Studium als Zweitausbildung gilt, ist mir schon klar. Wie werden aber die zwei Jahre Wirtschaftsoberschule vom Finanzamt gewertet? Weil eine Erstausbildung per se ist es ja eigentlich nicht mehr.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Zweitausbildung ist ein weitere Berufsausbildung oder Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Die Erst- oder Zweitausbildung muss mindesten einen Zeitraum von einem Jahr umfassen und mit einer Prüfung abschließen und einen beruflichen Abschluss beinhalten.
Die zwei Jahre zum Wirtschaftsabitur beinhalten keinen beruflichen Abschluss, deshalb würde ohne die vorausgegangene Berufsausbildung im Großhandel keine Zweitausbildung vorliegen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe nach dem Abi Psychologie studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschliessend habe ich 2 Praktika absolviert und danach eine Ausbildung zum Mediengestalter, die ich im Juli abschliesse. Kann ich die Werbungskosten für die aktuelle Ausbildung als Zweitausbildung geltend machen und als Verlust vortragen lassen? Die Ausbildungsbeihilfe liegt unter dem allgemeinen Steuerfreibetrag.
Vielen Dank Ihre Frage.
Die Ausbildung als Mediengestalter ist eine Zweitausbildung wenn Sie mindestens ein Jahr gedauert hat und einen Abschluss (Prüfung) mit Zertifikat beinhaltet.
Sind die Ausbildungshilfen Bafög oder Arbeitsentgelt? Sind sie Bafög, dann sind sie unschädlich, sind sie Arbeitslohn, der auf einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erscheint, von dem Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abgeführt wurde (eventuell auch nur vom Arbeitgeber), dann müssen die Aufwendungen/Ausgaben höher sein als der Bruttoarbeitslohn bzw. die Vergütung um zu negativen Einkünften zu kommen. Nur negative Einkünfte sind vorgezogenen Werbungskosten!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe sowohl einen Bachelor- als auch einen Masterabschluss und arbeite seit ca. 1 Jahr als Ingenieur. Über Online-Weiterbildungsplattformen würde ich gerne an weiteren Kursen teilnehmen. Die Kurse sind z.T. kostenlos, wohingegen andere eine Gebühr verlangen. Die Kurse gehen ca 3 Monate und am Ende bekommt man ein Zertifikat (bei den kostenpflichtigen). Werden derartige Weiterbildungen ebenfalls als Zweitausbildung gehandhabt oder müsste ich das alles über Sonderausgaben anstatt von Werbungskosten laufen lassen?
Danke für Ihre Anfrage.
Wenn diese Onlinekurse eine Weiterbildung zu Ihrer gegenwärtigen Tätigkeit sind, dann sind es auf jeden Fall Werbungskosten – Forbildung. Sie haben aber nicht mit einer Zweitausbildung zu tun. Eine Zweitausbildung muss mindesten den Zeitraum von einem Jahr um fassen und ein weiterer beruflicher Abschluss sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und vor dem Studium an einem Abendgymnasium das Fachabitur nachgeholt, gilt mein Studium nun als Zweitausbildung oder habe ich diesen Anspruch verloren, da ich direkt vor dem Studium eine “Schule” besucht hatte? Vielen dank für eine Antwort.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei einer angeschlossenen Berufsausbildung ist das Studium immer eine Zweitausbildung!
Bei der Zweitausbildung kann bis zum 25. Lebensjahr das Kindergeld gewährt werden, dabei darf aber eine Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeführt wird, nicht mehr als 20 Wochenstunden umfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe die Fachhochschulreife (Fachabitur) in Wirtschaft mit anschließendem Praktikum absolviert und anschließend den Bachelor in Wirtschaftswissenschaften gemacht. Zählt das Fachabitur als Erstausbildung?
Vielen Dank für Ihre Frage.
Nein! Mit dem Fachabitur ist kein beruflicher Abschluss verbunden. Deshalb ist es keine Erstausbildung. Der Bachelor ist ein Erststudium/Erstausbildung.
Wenn vor dem Fachabitur eine Berufsausbildung mit Abschluss durchgeführt worden wäre, dann wäre dies eine Erstausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
meine Kinder machen beide eine Zweitausbildung. Da ich sie wirtschaftlich finanziere, habe ich auch die Möglichkeit das steuerlich abzusetzen?
Vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen wurde (Ausbildung mindestens ein Jahr und eine Abschlussprüfung) und unmittelbar danach oder zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Berufsausbildung oder ein Studium durchgeführt wird. Der Bachelorabschluss ist eine abgeschlossene Ausbildung und das Masterstudium eine Zweitausbildung. Die Kosten – Aufwendungen – kann nur der Auszubildende als vorgezogene Werbungskosten geltend machen.
Die Eltern bekommen, wenn das Kind – der Auszubildende – das 25 Lebensjahr nicht vollendet hat und wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (bei Erwerbstätigkeit des Kindes neben der Ausbildung) insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, Kindergeld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
wie steht es mit dem Sonderfall der Pharmazeuten: Nach dem Studium der Pharmazie schließt sich eine einjährige Ausbildung zur Erlangung der Approbation an. Ist es möglich, die anfallenden Kosten für Wohnsitz etc. im Rahmen einer Zweitausbildung als Verlustvortrag geltend zu machen, da das Ausbildungsgehalt unter der Besteuerungsgrenze liegt?
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
die einjährige Ausbildung zur Erlangung der Approbation ist, wenn diese unmittelbar an das Studium anschließt, Bestandteil der Ausbildung. Da aber für diese Ausbildung Gehalt gezahlt wird, auch wenn es gering ist, sind die anfallenden Kosten Werbungskosten. Die Werbungskosten mindern die Einkünfte. Erst wenn die Einkünfte danach negativ sind, dann sind es vorgezogene Werbungskosten. Wenn die Einkünfte geringer als der Grundfreibetrag (2017 – 8.820 Euro) sind dann fallen keine Steuern an, aber vorgezogene Werbungskosten sind nur möglich wenn die Einkünfte unter 0 Euro sind.
Beispiel:
– Bruttoarbeitslohn im Kalenderjahr/Steuerjahr 8.000 Euro
– Werbungskostenpauschale 1.000 Euro
– Einkünfte 7.000 Euro
bzw.
– tatsächliche Werbungskosten 8.200 Euro
– Einkünfte – 200 Euro negative Einkünfte/vorgezogene Werbungskosten.
Sollte beim Studium der Pharmazie auch ein Bachelorabschluss und dann ein Masterstudium notwendig sein, so ist das Masterstudium eine Zweitausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Moin moin und kleiner Sachverhalt zum beschriebenen Thema der Ausbildungsdefinitionen…
Nach der Schule Zivildienst, dann duales Studium begonnen, nach kurzer Zeit ins Lehramtsstudium gewechselt und einige zu viele Jahre studiert, ehe ich den Absprung in die kaufmännische Lehre geschafft habe. Diese hab ich nun erfolgreich beendet.
Gefühlt per Definition – wenn auch spät – nun also endlich meine “Erstausbildung” absolviert.
Dem entsprechend habe ich meine Ausbildungskosten, Gebühren, Wegekosten zur Berufsschule etc. für 2016 als Sonderausgaben geltend gemacht und bin unter dem Gesamtbetrag von 6 Tsd. geblieben.
Im Steuerbescheid sind diese Kosten jetzt aber als übrige Werbungskosten berücksichtigt worden.
Zwar an sich ja ganz nett, dass die volle Höhe meiner Kosten akzeptiert wurde, aber liegt das FA hier nicht etwas daneben?
Bzw. sind die Beamten evtl. bei mir einfach so auf Grund des Alters von einer Zweitausbildung ausgegangen?
Laut vorläufiger Berechnung stünde mir eine höhere Erstattung zu.
Meint Ihr, hier macht ein Widerspruch ebenfalls Sinn?
Und noch eine kurze Frage zu dem Thema:
Gestundete und mittlerweile zurückgezahlte Studiengebühren?
Rückblickend auch Kosten für “Erstausbildung” und Sonderausgaben im Jahr der Zahlung, oder nun mehr als Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung zu betrachten weil ich was anderes mache in der der Zwischenzeit?!
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen und danke schon jetzt für eure Meinungen…
Danke für die Anfrage.
Deine kaufmännische Ausbildung ist, da diese die erste abgeschlossene Ausbildung ist, eine Erstausbildung.
Bei den anderen begonnenen Ausbildungen liegt kein Abschluss vor.
Da bei der kaufmännischen Ausbildung sicher Ausbildungsentgelt – Arbeitslohn gezahlt wurde, sind die mit der Ausbildung verbundenen Kosten immer Werbungskosten. Sonderausgaben wären es nur, wenn die Ausbildung nicht mit der gegenwärtigen Tätigkeit zusammen hängen würde. Dies wäre z. B. ein Studium in einer anderen Fachrichtung als die gegenwärtige Tätigkeit.
Zur Rückzahlung von Studiengebühren: Studiengebühren müssen doch im jeweiligen Semester gezahlt werden. Es handelt sich doch sicher um die Rückzahlung des erhaltenen Bafög. Dies ist ein Kredit und der muss in der Regel immer zurückgezahlt werden. Diese Rückzahlung sind keine Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Vielen Dank für die Info bzgl. der Sonderausgaben. Hatte das falsch interpretiert.
Das hilft mir schon mal bei der Einschätzung.
Bzgl. der Studiengebühren handelt es sich tatsächlich um eben diese. Kein BAföG, kein Kredit. Einfach nur durch das Land und seine Förderbank gestundete und somit nachgelagerte Gebühren, die erst bei Überschreitung einer Einkommensgrenze zurück gezahlt werden müssen, wenn man zuvor die Stundung in Anspruch genommenen hat.
Dies ist bei mir der Fall und somit hab ich jetzt effektiv noch drei Semester zu zahlen.
Wären das dann unter Betrachtung des anderen Sachverhalts nun Sonderausgaben oder auch Werbungskosten?
Auch hier wäre ich für eine Einschätzung dankbar…
Dies wären „Sonderausgaben“, da die Kosten für die Erstausbildung entstanden. Bei der Steuer zählt aber das Zu- und Abflussprinzip, also es kann angesetzt werden zu dem Zeitpunkt, an dem ich es bekomme bzw. zahlen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo, ich habe eine Ausbildung zum Mediengestalter absolviert (Abschluss erfolgreich 2005). Danach bis 2013 in diesem Beruf gearbeitet und 2012/13 nebenher das Fachabitur nachgeholt (private Abendschule mit staatlicher Prüfung). Seit 09/2013 studiere ich Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelorabschluss 03/17 erreicht), mittlerweile im konsekutiven Master bis vorraussichtlich 09/18. Die Steuererklärung für 2013 steht an und mich drängt die Frage, ob ich das Studium voll absetzen darf (Semestergebühren, Fahrkosten, Zweitwohnung etc.) Ich beziehe seit 09/13 den Bafög-Höchstsatz (elternunabhängig) und habe erst ab 2015 geringe Beträge (max. 200€/Monat HiWijob) hinzuverdient, 2016/17 jedoch 3 Monate 450€/Monat durch ein Pflichpraktikum.
1. Was davon bzw. bis wie weit wird es als Zweitausbildung anerkannt?
2. Was darf/kann ich alles angeben?
3. Wie wirkt sich der Hiwijob auf einen ggf. vorhandenen Verlustvortrag aus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Danke für Ihre Frage.
Das Studium Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor und Master ist in Ihrem Fall ein Zweitstudium. Die Kosten und Ausgaben können als Werbungskosten in dem jeweiligen Jahr geltend gemacht werden. Die Einkünfte aus dem Minijob, wenn diese nicht auf Steuerkarte gezahlt wurden, wirken sich nicht aus. Einkünfte auf Steuerkarte oder Honorar werden den Werbungskosten gegen gerechnet.
Sind keine Einkünfte vorhanden, bzw. die Ausgaben – Werbungskosten – höher als die Einkünfte spricht man von negativen Einkünften bzw. vorgezogenen Werbungskosten.
Die vorgezogenen Werbungskosten werden in dem ersten Jahr wirksam, in dem positive Einkünfte vorhanden sind.
Als Werbungskosten können Sie alle Ausgaben Kosten (Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Büromaterial, Fahrtkosten, Kosten der Zweitwohnung- doppelte Haushaltsführung usw.) die durch das Studium verursacht werden, angeben.
In 2013 haben Sie sicher noch Einkünfte (Gehalt) bekommen. Die Ausgaben für das Studium sind dann Werbungskosten.
Wir sind gern bereit Ihre Steuererklärungen zu erstellen, wenn Sie Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe zuerst eine 3-jährige Ausbildung zur PKA gemacht. Im Anschluss daran die 2 jährige Schulausbildung zur PTA. Ich habe kein Bafög erhalten, hatte aber Fahrtkosten zur Schule. Zählt die PTA Schule als Zweitausbildung und kann ich dadurch Kosten steuerlich absetzen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt, können die Kosten die mit der Ausbildung verbunden sind (Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien, Fachbücher, Gebühren usw.) als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hat man neben der Ausbildung keine Einkünfte, dann sind es vorgezogene Werbungskosten – die sich auswirken wenn Einkünfte erzielt werden.
Ist die Ausbildung neben einer beruflichen Tätigkeit, dann sind es Werbungskosten in dem Jahr in dem sie angefallen sind. Auch bei vorgezogenen Werbungskosten ist für das entsprechende Jahr eine Steuererklärung zu erstellen. Es kann sich auch um eine Fortbildung von PKA zu PTA handeln, dann sind die Kosten auf jeden Fall Werbungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe zunächst eine dreijährige Ausbildung (Schule und Apotheke) zur PKA gemacht. Danach im Anschluss bin ich zur PTA Schule gegangen. Ist dieses dann eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung?
Ja, wenn beide Ausbildungen mit einem Abschluss und Zeugnis verbunden sind, ist die PTA eine Zweitausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
bei mir liegt folgende Konstellation vor: eine 2013 abgeschlossene Kurzausbildung (würde ab 2015 nicht mehr als Erstausbildung definiert werden) und ein ebenfalls 2013 begonnenes Studium.
Meine Fragen: Kann das Studium noch als Zweitausbildung anerkannt werden, da die Ausbildung bereits vor 2015 abgeschlossen wurde oder ist dies seit der Gesetzesänderung für alle aktuell abgegebenen Steuererklärungen allgemein nicht mehr möglich?
Wenn eine Anerkennung des Studiums als Zweitausbildung möglich ist, gilt diese dann nur für die Steuerjahre vor 2015 oder uneingeschränkt, also z.B. auch für die Steuererklärung 2015?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Eine Erstausbildung muss mindestens einen Zeitraum von einem Jahr umfassen und einen Abschluss und eine Prüfung beinhalten. Dies gilt für alle offenen Steuererklärungen/Steuerbescheide. Also für Steuerbescheide für Jahre vor und nach 2015, die nach Änderung des Gesetzes erlassen wurden und werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe 2005 ein BWL Studium abgeschlossen und von 2014 bis 2017 eine Ausbildung zum Logopäden gemacht. Die Finanzverwaltung erkennt meine Ausbildung zum Logopäden jedoch nicht als zweite Berufsausbildung an sondern sieht sie als eine Erstausbildung gemäß Paragraph 10 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz weil die Ausbildung nicht aufbauend auf das abgeschlossene Studium sei. Ist das rechtens?
Vielen Dank im Voraus und Gruß,
Fred.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Es ist für den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Zweitausbildung unerheblich, ob die erstmalige Berufsausbildung in dem gleichen Tätigkeitsfeld angesiedelt ist oder nicht. Das Finanzamt hätte Recht, wenn es sich um eine Fortbildung in dem gegenwärtig ausgeübten Beruf handelte. Sie wollen aber mit der Ausbildung zum Logopäden eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten.
Die Ausbildung muss mindestens ein Jahr umfassen und einen staatlich anerkannten Abschluss – Prüfung – beinhalten. Haben Se in dem Jahr der anfallenden Kosten als Logopäde Einkünfte, dann sind es Werbungskosten, haben Sie keine Einkünfte dann sind das vorgezogene Werbungskosten. Sollten Sie Einkünfte haben, dann könnten Sie die Ausgaben zum Logopäden auch als Sonderausgaben bis 6.000 € einsetzen, zusätzlich hätten Sie bei Einkünften als Arbeitnehmer noch die Werbungskostenpauschale von 1.000 €.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe einen Hochschulabschluss Dipl.Ing. und arbeite seit 27 Jahren als Architektin. Nächstes Jahr werde ich mich neu orientieren und parallel meine Ausbildung als MBSR-Lehrerin beginnen. Die Ausbildung wird in 8 Blöcken à 4 Tage stattfinden, die über einen Zeitraum von 16 Monaten verteilt sind. Zwischen den Blöcken arbeitet jeder für sich an den jeweiligen Themen. Es gibt eine Abschlussarbeit und bei erfolgreichem Abschluss erhält man ein Zertifikat und kann in den MBSR-Verband aufgenommen werden. Handelt es sich hier um eine Zweitausbildung, die steuerlich geltend gemacht werden kann?
Herzlichen Dank im Voraus,
Andrea
Danke für Ihre Anmerkung.
Wenn wir es richtig verstanden haben, wollen Sie die Ausbildung als MBSR Lehrerin neben Ihrer Berufstätigkeit durchführen. Damit haben Sie in der Zeit der Ausbildung Einkünfte aus Berufstätigkeit. Damit können Sie die Kosten für das Zweitstudium auf jeden Fall, in dem Jahr in dem sie anfallen, geltend machen. Wenn das Finanzamt dies als Werbungskosten – Fortbildung in der ausgeübten Tätigkeit ablehnen sollte, können Sie die Kosten als Sonderausgaben bis 6.000 € im Jahr ansetzen. Dies wäre, wenn Sie als Angestellte arbeiten und keine weiteren Werbungskosten haben, sogar günstiger, da Sie den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € neben den Sonderausgaben bis zu 6.000 € bekämen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Definition „abgeschlossene Berufsausbildung“. Muss diese Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen sein?
Ich habe zunächst eine dreijährige Ausbildung (Duales Studium) gemacht und habe die Abschlussprüfung nicht bestanden, damit war diese Ausbildung abgeschlossen, aber halt ohne Erfolg.
Anschließend habe ich noch mit Erfolg ein Bachlor-Studium und danach ein Master-Studium gemacht. Gelten diese nun als Zweitausbildung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Erstausbildung muss einen Umfang von mindestens einem Jahr umfassen und mit einer Prüfung abschließen.
In Ihrem Falle wäre das Bachlor-Studium eine Erstausbildung und das Master Studium die Zweitausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Ich habe in Jura im Juni 2015 mein Bachelor (LL.B.) gemacht und anschließend das 1. Staatsexamen, jetzt will ich auch noch den Master in Jura (LL.M.) machen.
Frage: Der Bachelor ist ja eine eigenständige Ausbildung. Ich hätte es nach dem Abschluss gut sein lassen können und hätte angefangen, in diesem Beruf zu arbeiten. Nun habe ich mich dann doch entschieden, mich weiterzubilden. Kann ich dann also alle Kosten nach dem Examen zum Bachelor als Werbungskosten absetzen??
Und Zusatzfrage: ab wann kann ich die Werbungskosten absetzen: schon ab Juni 2015 oder gilt das Jahresende und die Kosten laufen dann erst ab 2016??
Danke für die Anmerkung.
Das Masterstudium ist eine Zweitausbildung. Die Werbungskosten, bzw. die vorgezogenen Werbungskosten – alle Ausgaben die im Zusammenhang mit dem Masterstudium anfallen – können ab dem Jahr, in dem sie anfallen, geltend gemacht werden. In Ihrem Fall ab Beginn des Masterstudiums. Werbungskosten sind es, wenn in dem Jahr der Kosten Einnahmen vorliegen. Dem zu Folge spricht man von vorgezogenen Werbungskosten, wenn in dem Jahr, in dem die Ausgaben angefallen sind, keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen. Ich zahle zur Zeit den Unterhalt für meinen volljährigen Sohn, der im März sein Bachelor Studium beendet und gleich ab April in den Master Studiengang startet. Verstehe ich Sie richtig, dass ich die Unterhaltszahlungen ab April als Werbungskosten absetzen kann und das Kindergeld trotzdem noch gezahlt wird?
Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße Gerd H.
Sehr geehrter Herr H.,
danke für Ihre Anmerkung.
Nein, Sie können den Unterhalt für Ihren Sohn nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Mit dem Kinderfreibetrag und eventuell dem Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfes bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes sind alle Aufwendungen für Ihren Sohn in Ihrer Steuererklärung abgegolten. Sollten Sie kein Kindergeld mehr bekommen, da Ihr Sohn die Altersgrenze überschritten hat, so können Sie Unterstützung bedürftiger Personen beantragen.
Ihr Sohn kann in seiner Steuererklärung die Kosten, die mit dem Studium entstehen, als Werbungskosten bzw. vorgezogene Werbungskosten geltend machen, da das Masterstudium als Zweitausbildung gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Sehr geehrte Experten,
vielen herzlichen Dank für Ihren Beitrag.
Ich habe meinen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre absolviert und daraufhin meinen Master of Science im Ausland mit der Fachrichtung Management (Spezialisierung und auch der Hauptgrund für meinen Master = Unternehmensgründung).
Nach meinem Master habe ich innerhalb von 3 Monaten ein Unternehmen gegründet und stelle jetzt (nach 6 Monaten) sogar die ersten Mitarbeiter ein. Die Geschäftsidee die ich aktuell verfolge war sogar mein Thema in der Master-Arbeit.
Problem: In meinem Steuerbescheid wurden meine Kosten für den Master jedoch nicht als Zweitausbildung angelegt.
“vorl. wg. Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Berufsausbildung/Studium als WK/BA ab VZ 2015 §12 Abs. ist weg gefallen: Die Zuordnung der Kosten der zweiten Berufsausbildung/Studium ist fraglich.”
Für mich ein Fiasko.
Wie sollte ich am besten vorgehen? Ich dachte mein Master wäre generell Zweitausbildung?
Herzliche Grüße,
Marcel W
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Ein abgeschlossenes Bachelor Studium ist die Voraussetzung für ein Masterstudium. Es stellt daher ein weiteres Studium dar und ist eine Zweitausbildung. Bei der Gewährung des Kindergeldes ist es anders, da zählt das Masterststudium im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bachelor Studium als eine zusammenhängende Ausbildung – das Kindergeld wird dabei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne weitere Bedingungen gewährt.
Sollte der Steuerbescheid erlassen sein und die Werbungskosten für das Zweitstudium wurden abgelehnt, dann ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch einzulegen sonst wird der Steuerbescheid rechtskräftig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich bin seit November 2015 als Physiotherapeutin tätig. Die 3 jährige Ausbildung davor ist meine 2. Ausbildung (hatte schonmal eine zur Kauffrau für Bürokommunikation gemacht).
Ich soll jetzt nachträglich für 2015 und 2016 eine Steuererklärung abgeben. Wie und wo und wann kann ich denn die Zweitausbildung jetzt absetzen?
Im November 2015 habe ich ja angefangen zu arbeiten und kann ich dann von Januar bis Oktober die Ausbildungskosten in die Werbungskosten schreiben? Und kann ich das auch noch 2016 machen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Ja, Sie können die Kosten, die in 2015 entstanden sind, für die Erklärung zur Einkommensteuer 2015 als Werbungskosten geltend machen. Für 2016 können Sie nur Kosten geltend machen, die 2016 angefallen sind. Es sei denn Ihre Einkünfte in 2015 waren negativ, dann könnten Sie die negativen Einkünfte als vorgezogene Werbungskosten für 2016 ansetzen. Vorgezogene Werbungskosten können Sie aus negativen Einkünften der Jahre 2013 und 2014 auf 2015 bzw. wenn die Einkünfte in 2015 dadurch negativ werden auch nach 2016 vortragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe 2014 eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (ca. 3 Monate absolviert) und im Oktober 2014 dann mein Medizinstudium begonnen. Die Ausbildung und der Studienbeginn lagen somit vor der neuen Gesetzgebung 2015. Mein Finanzamt lehnt meinen Verlustvortrag über Werbungskosten ab, mit der Begründung, dass meine Ausbildung keine 12 Monate gedauert hat. Lohnt es sich hier Einspruch einzulegen?
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Man kann es versuchen mit dem Hinweis, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter vor der Gesetzesänderung war.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Liebes Lohnsteuerhilfe-Team,
ich arbeite in einem betriebswirtschaftlichen Beruf und habe hierfür ein Studium (Bachelor und Master) absolviert.
In meiner Freizeit engagiere ich mich seit Jahren in einem Tanzverein und bin hier ehrenamtlich als Trainerin tätig. Nun denke ich darüber nach, berufsbegleitend eine 2-jährige Tanzpädagogikausbildung zu machen. Meinen betriebswirtschaftlichen Beruf werde ich zukünftig weiterhin ausüben, nach der Tanzpädagogikausbildung würde ich jedoch gerne, wenn möglich, nebenher Tanzkurse geben.
Inwiefern wäre eine solche Ausbildung von der Steuer absetzbar, bzw. welche Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Die Tätigkeit als Tanzpädagogin wäre eine freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit. Diese darf ein Lohnsteuerhilfeverein nicht beraten. In dem Fall handelt es sich um betriebliche Ausgaben. Es müsste ein entsprechendes Gewerbe angemeldet werden. Es ist eine Überlegung, ob Sie sich dazu von einem Steuerberater beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Moin moin,
meine Konstellation ist folgende:
Ich habe nach dem Abitur 2014 ein Bachelorstudium angefangen und werde es vorraussichtlich Mitte 2018 abschließen.
Im März 2016 habe ich zusätzlich eine Ausbildung begonnen und diese April 2018 erfolgreich abgeschlossen.
Kann ich in meinem Fall entweder die Ausbildung oder das Studium irgendwie steuerlich geltend machen?
Danke und Grüße!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
In Ihrem Fall ist die Angelegenheit kompliziert. Die Voraussetzung für ein Zweitstudium bzw. eine Zweitausbildung ist ein Berufsabschluss. In Ihrem Fall schließen Sie eine Erstausbildung bzw. zwei Erstausbildungen im gleichem Jahr ab. Also erfüllen Sie für keine Ausbildung die Voraussetzung für eine abgeschlossene Erstausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich studiere Fitness- & Gesundheitsmanagement an einer Fern-Hochschule im 3. Semester. Vor meinem aktuellen Studiengang habe ich bereits 2 Studiengänge angefangen, aber nach dem 1. bzw. 3. Semester abgebrochen.
Im Rahmen eines dualen Studiums wurden meine Studienkosten bisher von meinem Ausbildungsunternehmen übernommen, allerdings habe ich mich aufgrund von Unstimmigkeiten entschieden diesen Betrieb zu verlassen und setze mein Studium als reines Fernstudium fort.
Nun gehe ich seit April 2018 einer freiberuflichen Trainertätigkeit nach und frage mich, ob und in welcher Form ich die Studienkosten absetzen kann?
Herzlichen Dank im Voraus für mögliche Informationen und Tipps!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn Sie Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger haben und Sie führen für diese Tätigkeit, die Sie ausüben, ein Studium oder eine Ausbildung durch, dann sind die Ausgaben, die Kosten für das Studium/Fortbildung für die Tätigkeit Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Allerdings dürfen wir als Lohnsteuerhilfeverein im Falle eine selbständigen/gewerblichen Tätigkeit nicht beratend tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe 2012 mein BA abgeschlossen und ein Jahr später eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolviert und beendet. Seit Mitte 2014 zahle ich nun meinen Studentendarlehen ab. Kann ich den Zinsanteil in meiner Steuererklärung ab 2014 berücksichtigen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Danke für Ihre Anmerkung.
Den Zinsanteil ja! Wenn Sie jetzt als Krankenpflegerin tätig sind – aber nur in der Steuererklärung für das Jahr, in dem die Zinsen angefallen sind!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut( 3 Jahre mit Abschluss). Jetzt arbeite ich mit Jugendlichen und mache derzeit eine Ausbildung als Staatlich anerkannter Erzieher. Ich habe 2 mal die Woche Schule (Wegstrecke 50km) und an 4 Tagen arbeite ich mit Jugendlichen.
Wird das bei der Einkommenssteuer als Sonderausgaben oder als Werbungskosten angegeben?
Danke für Ihre Anmerkung.
Da es sich offenbar um eine berufsbegleitende Ausbildung handelt, wären es in diesem Fall Werbungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich bin Lehrerin und möchte in meinem Sabbatjahr mit fortgeführter Lohnzahlung, da in den letzten Jahren angespart, ein Auslandsstudium als Schreinerin in einem College in Kanada machen. Nach einem Jahr und einem zusätzlichen Praktikum hätte ich damit die kanadische Befähigung zum Schreinerberuf. Ist das eine Zweitausbildung, die steuerlich voll über die Werbungskosten absetzbar wäre? Vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen, Lisa
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Das Thema ist komplex. Deshalb hier nur einige der wichtigsten Aspekte. Entscheidend ist, ob die Ausbildung und der Abschluss in Deutschland anerkannt werden. Grundsätzlich gilt: Die Ausbildung muss mindestens die Zeitdauer von einem Jahr umfassen. Des weiteren ist die Frage: Wollen Sie danach weiter als Lehrerin arbeiten und ist der Abschluss für die Tätigkeit als Lehrerin sinnvoll – oder wollen Sie nach Abschluss der Ausbildung als Schreinerin arbeiten?
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Wie ist das mit einer Ausbildung im Ausland geregelt?
Diverse Bsp:
!:Max Mustermann betriebliche Ausbildung in Deutschland, Studium in Ausland um Wartezeit zu sammeln?
2: Max Mustermann Ausbildung im Ausland, Studium im Ausland?
3: Max Mustermann schulische Ausbildung in Deutschland (sprich kein Einkommen vom Kredit und Nebenjob gelebt und nebenbei noch Schulden angehäuft)
a) Kann man die absetzen obwohl kein Einkommen über dem Freibetrag? Kann man rückwirkend absetzen? Wenn ja bis zum welchem Jahr?
a1) Gleiche Frage nur dieses Mal hat Max Mustermann eine Kostenübernahme durch seine Eltern, können die absetzen?
b) Zum Beispiel wenn Max Mustermann einen Schuldschein vorlegt der dann als Einkommen angerechnet wird?
c) Was, wenn Max Mustermann danach Lehramt, Rechtswissenschaften, Medizin, Pharmazie, Psychologie studiert, dieses hat zwar 2 Staatsexamen aber nur das 2. bereitet auf einen Beruf vor und wird im Grunde auch vorausgesetzt um im Beruf zu arbeiten.
D2 Ausbildung “Studium” nach Schulischer Ausbildung im Ausland wie ist das angesehen?
Gleiche Frage aber was wäre, wenn Max Mustermann die schulische Ausbildung / betriebliche nur halbtags absolviert hätte, hätte er dann steuerlich gesehen überhaupt keine Ausbildung gemacht?
Andere Frage, Umschulungen, halbtags dafür aber länger als 1 Jahr = 2 Ausbildung?
Umschulung kürzer als 1 Jahr dafür mit IHK Zertifikat (Meisterbrief, gleichgestellt mit Bachelor?)
Ich hoffe ihr fühlt euch dadurch nicht erschlagen und könnt mir bei meinen Fragen helfen.
Vielen Dank für Ihre sehr ausführlichen Anmerkungen.
Es muss zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildung / das Studium im In- oder Ausland stattfindet. Man muss aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, das heißt den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Ist eine Erstausbildung mit einem beruflichen Abschluss abgeschlossen, dann ist eine weitere Ausbildung/ Studium eine Zweitausbildung. Bei einer Zweitausbildung können die Eltern nur Kindergeld erhalten, wenn der Auszubildende in der Zweitausbildung weniger als 20 Stunden in der Woche berufstätig ist und das Studium die Haupttätigkeit ist.
Kosten für die Erstausbildung können nur geltend gemacht werden, wenn es eine Berufsausbildung ist, bei der ein Ausbildungsentgelt gezahlt wird.
Kosten in der Zweitausbildung kann nur der Auszubildende steuerlich geltend machen, nicht die Eltern. Die Kosten in der zweiten Ausbildung können als Werbungskosten und wenn keine Einkünfte vorliegen als vorgezogene Werbungskosten geltend gemacht werden. Kosten müssen aber immer in dem Jahr bzw. für das Jahr in dem sie angefallen und bezahlt wurden steuerlich geltend gemacht werden.
Soweit die wichtigsten grundsätzlichen Antworten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle nicht weiter in die Details gehen. Die Beratungstellen des Lohnsteuerhilfevereins helfen Ihnen gerne in allen Detailfragen weiter. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Beratungsstellensuche.
Hallo,
ich habe im August 2016 meine Ausbildung begonnen und im Januar 2019 abgeschlossen. Seit September 2018 studiere ich berufsbegleitend und werde wohl 2022 hiermit fertig. Zählt das Studium hier auch als Zweitausbildung? Meine Ausbildung war zu Beginn ja noch nicht abgeschlossen.
Danke für die Hilfe!
Danke für Ihre Anmerkung.
Wie sie die Ausbildung schildern und da das Ausbildungsziel von Anfang an feststand, gehört das berufsbegleitende Studium noch zur Erstausbildung. Vielleicht dies noch: Wenn sie noch nicht das 25. Lebensjahr abgeschlossen haben, müssten Sie bzw. Ihre Eltern noch Kindergeld erhalten. Sollten Sie ab Februar kein Kindergeld mehr erhalten haben, so empfehlen wir Ihnen dies zu beantragen. Wenn das Kindergeld gewährt wird, wird es dann aber nur 4 Monate rückwirkend nach Antragstellung gezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit dem Thema Kindergeldanspruch und Erst- und Zweitausbildung beschäftigt. Das Urteil (Az.: III R 42/18;) wurde heute veröffentlicht.
Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.
Wir meinen, dies verdeutlicht noch einmal das Problem.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Meine Tochter absolviert nach abgeschlossener Berufsausbildung und fünfjähriger Berufspraxis ein berufsbegleitendes Präsenzstudium. Ihr Arbeitsort liegt dabei in Potsdam, der Studienort ist Hannover. Dabei nutzt sie unsere Wohnnähe zu Hannover und übernachtet für die Präsenztage in ihrem Elternhaus. Wie sollten hier die Fahrtkosten angesetzt werden? Gilt das als doppelte Haushaltsführung oder sollten sämtliche Fahrtkosten als Werbungskosten angesetzt werden?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn wir Sie richtig verstanden haben, absolviert Ihre Tochter neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium. Wenn dies ein Studium ist, welches mit dem Inhalt der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt, dann ist dies eine Weiterbildung und alle Ausgaben für das Studium sind Werbungskosten. (Studiengebühren, Fachliteratur, Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Übernachtungskosten usw..)
Bei den Fahrtkosten ist es abhängig wie oft und wann sie zu Studienveranstaltungen fährt. Wenn sie z.B. an 2 Tagen in der Woche Studienveranstaltungen hat, oder Blockunterricht (in größeren Abständen ein oder zwei Wochen Studienveranstaltungen), dann werden die Fahrtkosten wenn sie mit dem Auto fährt wie bei Dienstreisen mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berechnet. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten. In den Fällen wie von mir geschildert können auch Verpflegungsmehraufwendungen berechnet werden (bei Blockunterricht müssen zwischen den Studienveranstaltungen mehr als 4 Wochen liegen, sonst nur ein viertel Jahr Verpflegungsmehraufwendungen). Übernachtungskosten könnte man ansetzen, wenn ihre Wohnung in Potsdam die Hauptwohnung ist, und wenn sie bei Ihnen Übernachtungskosten hat. Dafür müssen Quittungen vorgelegt werden. Und Sie müssen dies als Mieteinnahmen in Ihrer Steuererklärung angeben.
In Anbetracht des Themas, das Sie anschneiden, erscheint es sinnvoll, wenn Sie sich von einer Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins beraten lassen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie, wenn Sie oben auf “Steuerexperten finden” klicken.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ausschließlich Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins Lohnsteuerhilfe ermöglichen dürfen. Das Steuerberatungsgesetz möchte das so.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe in meinem Lehramtsstudium zunächst den Bachelor abgeschlossen und befinde mich nun im Master.
Die bisher angefallenen Kosten für den Master wurden vom Finanzamt mit folgender Begründung abgelehnt: “Die Studienkosten werden im Rahmen der Sonderausgaben anerkannt. Bei Lehrern endet die Erstausbildung mit dem ersten Staatsexamen, die Kosten des Masterstudiengangs sind somit keine Werbungskosten i.S.d. Gesetztes.”
Gibt es hier beim Lehramt Studium Bachelor/Master Besonderheiten?
Habe ich mit einem Einspruch Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Gegenwärtig kann man die Chance auf einen Erfolg letztlich nicht vorhersagen. Mit dem Einspruch sollte aber das Ruhen des Verfahrens, mit dem Hinweis auf die Verfahren die dazu beim Bundesverfassungsgericht laufen, beantragen. Sollte das BVG entscheiden, dass auch beim „Erststudium“ Werbungskosten anfallen, dann wird der Steuerbescheid geändert. In Ihrem Fall müsste man das durchrechnen: Sollten sich die Sonderausgaben steuerlich auswirken, wäre ein Einspruch nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und anschließend auf Lehramt studiert (Beginn 2012). Jetzt mache ich mit meinem Ehemann zusammen die Steuererklärung. Der Steuerberater meint aber, dass ich erst ab 2015 die Kosten absetzen kann. Ich hätte wohl die Jahre davor die Ausgaben als Verlust vermerken sollen.
Ich dachte aber eigentlich, dass ich das komplette Studium absetzen kann und es gibt keine Verjährung.
Was ist denn nun korrekt?
Danke für Ihre Hilfe im Voraus!
Herzliche Grüße
Margarita K.
Wir bedanken uns für Ihre Anmerkung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Lohnsteuerhilfe nur Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins anbieten dürfen, der Gesetzgeber möchte das so. Deshalb wie immer nur einige grundsätzliche Bemerkungen: Man kann bzw. muss die angefallenen Kosten in dem Jahr in der Steuererklärung geltend machen in dem sie angefallen sind. Rückwirkend können Steuererklärungen in der Regel für 4 Jahre erstellt werden. Es gibt Klagen beim Bundesfinanzgericht, die noch nicht entschieden sind, dass bei Studenten dies auch bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich ist. Insofern könnte man also versuchen, für weiter zurückliegende Jahre Steuererklärungen zu erstellen und wenn das Finanzamt diese ablehnt Ruhen des Verfahrens beantragen. Dies ist aber generell nur möglich, wenn für diese Jahre keine rechtsgültigen Steuerbescheide ergangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe eine kurze Frage. Ich habe bereits eine abgeschlossene 3-jährige Ausbildung und habe nun ein duales Studium begonnen in welchem ich eine monatliche Vergütung bekomme. Diese Vergütung liegt bei der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung, zwischen 600 Euro und 850 Euro brutto und somit liege ich noch unter der Einkommenssteuer Freigrenze. Da dies nun eine Zweitausbildung ist, würde sich eine Steurerklärung lohnen und ich in der Zukunft, also nach dem Studium, rückwirkend Steuererleichterungen bekommen?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Es ist möglich, die anfallenden Kosten für das duale Studium als Werbungskosten anzusetzen. Da aber Einkünfte vorliegen, müssen die Kosten höher sein als das Bruttoeinkommen. Erst dann ergeben sich negative Einkünfte und die sind vorgezogene Werbungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Guten Tag,
mein Freund kommt aus Syrien, wo er sein Studium als Zahnmediziner abgeschlossen hat. Da in Deutschland seine Approbation nicht direkt anerkannt wird, hat er sich entschlossen noch einmal zu studieren und zwar nochmal Zahnmedizin. Er konnte im 5. Semester einsteigen.
Gilt das dann als Zweitstudium? Er hat ja bereits eine abgeschlossene Ausbildung und er hätte auch den Weg über die Anerkennung seiner Approbation gehen können. Das ist aber sehr langwierig und in Bayern fast nicht zu schaffen.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Ja, wenn das Studium hier in Deutschland nicht als Fortsetzung des Studiums in Syrien gewertet wird. Wenn es als Zweitausbildung gewertet wird, dann werden die Ausgaben als Werbungskosten wirksam. Wenn er zur Zeit keine zu versteuernden Einkünfte hat, dann sind es vorgezogene Werbungskosten, die sich dann bei späteren Einkünften auswirken.
Hat er jetzt Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 9.136 Euro in 2019, dann kann er die Ausgaben für das Studium auch als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Hallo,
ich studiere seit Januar 2016 Elektro- und Informationstechnik (Bachelor). Das Studium habe ich noch nicht abgeschlossen (gerade 7. Semester). Nebenbei habe ich in 2018 eine Pilotenausbildung angefangen, wo ich mich entschlossen habe in Zukunft als Pilot anstellen zu lassen.
Mein Studium werde ich nächstes Jahr abschließen, damit ich im Falle einer zukünftigen Berufsunfähigkeit (z.B. Fliegerärztliche Untersuchung wird nicht bestanden) eine abgeschlossene Ausbildung habe.
Gelten die Kosten für die Pilotenausbildung als Werbungskosten oder sind dies Sonderausgaben?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Um die Kosten der Pilotenausbildung als Werbungskosten abzusetzen, ist eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung. Da Sie, wie Sie schreiben, noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, ist es nur möglich die Kosten als Sonderausgaben abzusetzen. Sonderausgaben wirken sich steuerlich aber nur aus, wenn in dem Jahr wo die Kosten anfallen, Einkünfte über dem Grundfreibetrag (in 2019 9.168 €) vorhanden sind. Sonderausgaben kann man, anders als Werbungskosten, nicht als Verlust auf spätere Jahre vortragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
Hallo,
erstmal vielen Dank an das Team der Lohnsteuerhilfe für die tolle Arbeit.
Folgender Fall:
Studium der Zahnmedizin nach Physikum/1.Examen (Staatliche Prüfung nach 2 Jahren über den vorklinischen Teil) beendet. Der zweite Teil des Studiums in der Klinik ist körperlich sehr anspruchsvoll und konnte daher nicht fortgeführt werden. Das Studium konnte also aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgeführt werden.
Anschließend erfolgte ein Studium der Biotechnologie (Bachelor und Master).
Meine Frage ist der Bachelor Biotechnologie nun schon ein Zweitstudium/Zweitausbildung?
Viele Grüße
Vielen Dank für Ihren Zuspruch!
Ein Zweitstudium/Zweitausbildung ist nur dann gegeben, wenn die erste Ausbildung zeitlich mehr als ein Jahr umfasste und mit einem beruflichen Abschluss endete. In Ihrem Fall ist der zeitliche Umfang gegeben aber es liegt nach unserer Auffassung kein beruflicher Abschluss vor, d.h. Sie können nicht als Zahnmediziner tätig werden.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo, ich mache meine Steuererklärung schon seit Jahren selbst via Elster. Heute habe ich aber eine Frage, bei der ich mir sehr unsicher bin. Ich habe letztes Jahr eine Ausbildung begonnen, als Coach und ich möchte diese Ausbildung zur Weiterentwicklung und gegebenenfalls in Zukunft diese für die Selbstständigkeit nutzen. Ich weiß nicht, wie ich diese Ausbildungskosten und Bücher die ich mir dafür anschaffen musste von der Steuer absetzen kann. Die Rechnung der Akademie ist Mehrwertsteuer befreit. Wie kann ich diese Kosten und auch die Kosten der Literatur geltend machen? Vielen Dank schon mal im Voraus freundliche Grüße A. B.
Danke für Ihre Anmerkung.
Lohnsteuerhilfevereine betreuen Arbeitnehmer, die ihr Geld mit nichtselbständiger Tätigkeit verdienen. Bei Fragen zu selbständiger Tätigkeit müssten Sie dann bitte einen Steuerberater konsultieren.
Arbeitnehmer könnten die von Ihnen angesprochenen Kosten ggfs. als Werbungskosten ansetzen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Guten Tag,
ich habe nach meinem Abitur ein 12-monatiges FSJ absolviert und im Anschluss 4 Semester Ingenieurswesen studiert, bevor ich dieses (ohne Abschluss) abbrach und mit meinem Medizinstudium begann. Die BAföG-Zahlungen wurden mir für mein Medizinstudium nicht mehr gewährt, weil es sich um ein “Zweitstudium” handle.
Gilt mein Medizinstudium steuerrechtlich nun trotzdem als Erststudium, da ich vorher keine abgeschlossene Ausbildung hatte? Können Behörden das so unterschiedlich klassifizieren?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Die Regelung für das BAföG hat mit der staatlichen Regelung zur Erst- und Zweitausbildung nichts zu tun.
Von einer Zweitausbildung spricht man dann, wenn eine mindestens 12 monatige Ausbildung mit Abschluss vorliegt. Das Studium des Ingenieurswesens führte zu keinen Abschluss, deshalb wird aus steuerlicher Sicht Ihr gegenwärtiges Studium als Erstusbildung gewertet.
Sie bzw. Ihre Eltern haben jedoch Anspruch auf das Kindergeld bis zum vollendeten 25 Lebensjahr ohne Angaben Ihrer Einkünfte solange Sie diese Erstausbildung durchführen. Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, dann können Sie die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium als Sonderausgaben geltend machen. Dies würde sich aber erst steuerlich lohnen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen höher als der Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres ist und wenn Sie Lohnsteuer gezahlt haben!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Und zwar habe ich 2012-2015 eine Ausbildung gemacht, 5 von 6 Semester gemacht und habe ein Abschlusszeugnis erhalten. Leider nicht das Diplom, weil ich kurz vor dem letzten Semester abbrechen musste aus psychischen Gründen.
Heute studiere ich in einem völlig anderen Bereich seit WS 2018. Ich bin mir nicht sicher, ob ich denn nicht eine Chance hätte, das jetzige Studium als Zweitausbildung nutzen zu können. Ich habe bei meiner ersten Ausbildung verdammt gute Gründe gehabt, aufzuhören. Jetzt im Nachhinein ärgere ich mich darüber natürlich, weil ich evtl. den Verlustvortrag nicht machen darf bei meinem jetzigen Studium. Bestünde in meinem Fall irgendwie eine Chance?
Danke für Ihre Anmerkung und Ihre persönlichen Ausführungen.
Leider lässt die derzeitige Gesetzeslage keine Auslegungsspielräume. Also: Wenn Sie ein Zeugnis bekommen haben, welches einen Berufsabschluss dokumentiert, dann wäre Ihr jetziges Studium eine Zweitausbildung. Sie müssen aber in Ihrer Steuererklärung eine Kopie des Zeugnisses beilegen!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Guten Tag,
ich habe mein Berufskolleg 1 abgeschlossen und danach das einjährige Berufskolleg für Technische Kommunikation abgeschlossen und war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung “Technischer Kommunikationsassistent” zu führen. Ich habe später ein Studium angefangen und wieder abgebrochen jedoch danach einen Bachelor of Arts abgeschlossen und bin sofort ins Berufsleben eingetreten. Meine Frage ist, zählt der Erwerb der Berufsbezeichnung “Technischer Kommunikationsassistent” als Erstausbildung?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn nach mindestens einjähriger Ausbildung ein Berufsabschluss vorliegt, dann ist eine weitere Ausbildung mit Abschluss eine Zweitausbildung.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Nach der Berufsausbildung (3 Jahre) bin ich nun beruflich tätig und besuche ein Abendgymnasium um danach ein Studium (andere Berufsrichtung) aufzunehmen. Mir fallen erhebliche Kosten zwecks täglicher An- und Abreise zum Abendgymnasium an. Kann ich diese steuerlich absetzen?
Danke für ein Feedback / Grüße
Danke für Ihre Anmerkung.
In ihrer Steuererklärung können sie die Kosten, die ihnen beim Besuch des Abendgymnasiums entstehen, in der Anlage Sonderausgaben als Fortbildungskosten geltend machen (bis maximal 6.000 Euro – dazu zählen Gebühren, Lernmaterial, Fachbücher, Büromaterial, Fahrtkosten und bei Veranstaltungen über 8 Std. der sogenannte Verpflegungsmehraufwand).
Die Kosten für das anschließende Studium, wenn dies direkt erfolgt und sie in dieser Zeit keine zu versteuernden Einkünfte haben, können sie als vorgezogene Werbungskosten im Rahmen der Zweitausbildung geltend machen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V..
Hallo,
ich habe Ärger mit dem Bafögamt bzgl. der Erstausbildung bzw. Zweitausbildung und vielleicht können Sie Licht ins Dunkel bringen.
Ich habe im Januar 2010 eine Ausbildung zum Elektroniker abgeschlossen und im dann als Elektroniker bis August 2010 gearbeitet und dann mein Fachabitur (Fachrichtung Elektrotechnik) nachgeholt (3 Jahre 08/2010 – 08/2013) und direkt im Anschluss ein Bachelorstudium und ein Masterstudium absolviert. Während des Studiums habe ich elternabhängiges Bafög bekommen, weil das Bafögamt das Studium nicht als Zweitausbildung sieht, da es auf meiner Ausbildung aufbaut. Ist dies korrekt? Dann müsste mein Studium ja ebenfalls beim Finanzamt als Erstausbildung zählen, oder?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gruß
R.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wie sie schreiben, haben sie 2010 eine Berufsausbildung als Elektroniker abgeschlossen. Damit ist das Bachelorstudium und das Masterstudium eine Zweitausbildung. Für das Bafög ist nur das Studium entscheidend und da sie das Masterstudium unmittelbar an den Bachelorabschluss durchgeführt haben zählt das als eine Ausbildung!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo Lohnsteuerhilfe-Team,
ich habe eine kurze Frage:
Ich habe meine Lehre als Elektriker 2012 abgeschlossen, danach das Fachabi 1 Jahr und das Bachelorstudium IuK an der FH.
Kann ich Verpflegungsmehraufwand bei einem “normalen Unterrichtstag in der FH” mit mehr als 8 Stunden gem. Lehrplan schon geltend machen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Wenn wir Sie richtig verstehen, absolvieren Sie das Bachelorstudium im Direktstudium. Damit ist die Fachhochschule die regelmäßige/erste Tätigkeitsstädte. Für die erste Tätigkeitsstädte kann man keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Da das Studium an der Fachhochschule eine Zweitausbildung ist, kann man alle sonstigen Ausgaben als Werbungskosten geltend machen.
Sollte das Studium ein Fern- bzw. ein Abendstudium sein und die Fachhochschule ist nicht die erste Tätigkeitsstädte, dann kann man neben allen anderen Ausgaben für das Studium auch den Verpflegungsmehraufwand für die Unterrichtstage über 8 Std. als Werbungskosten geltend machen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Guten Abend,
ich habe eine duales Studium in Form einer kooperativen Ingenieursausbildung (KIA) abgeschlossen. Der Ablauf war folgender:
Semester 1-4: Ausbildung 3 Tage/Woche, Studium 2 Tage/Woche, Semesterferien Vollzeit Ausbildung
Semester 5-9 (inkl. Praktika, Bachelorarbeit): Studium 5 Tage die Woche
Während der ersten 4 Semester habe ich die tarifliche Ausbildungsvergütung erhalten und war zum Ende des 4. Semesters mit der Ausbildung (normaler IHK Abschluss) fertig. Danach bin ich ins Vollzeitstudium, ohne Vergütung, übergegangen. Dieser duale Studiengang ist von Anfang an auf 9 Semester ausgelegt (Regelstudienzeit) und sieht diesen Ablauf auch so vor. In manchen Ausbildungsbetrieben können die Azubis anschließend noch bleiben und z.B. als Werkstudenten arbeiten, bei meinem und anderen Arbeitgebern war dies aber von Beginn an nicht vorgesehen. Gemeinsam haben wir aber das duale KIA Studium fortgesetzt.
Ich kann doch das komplette duale Studium als Werbungskosten (Beschluss Ende 2019, dass duale Studiengänge als Werbungskosten geltend gemacht werden können) absetzen oder? Es war ja von Anfang so geregelt, dass alle Studierende aus dem Studiengang zum Ende des 4. Semesters mit der Ausbildung fertig sind und danach Vollzeit die weiteren angepassten Semester studieren.
Andernfalls könnte ich ja das Studium ab dem 5. Semester als Zweitausbildung geltend machen und so auch Werbungskosten einreichen oder sehe ich das (oder beides) falsch?
Danke und viele Grüße
J.
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ausschließlich Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins steuerlich beraten dürfen. Der Gesetzgeber möchte das so.
Deshalb nur einige allgemeine Bemerkungen: Während der Berufsausbildung kann man die Ausgaben für die Berufsausbildung als Werbungskosten abziehen. Wenn man aber eine Ausbildungsvergütung erhalten hat, werden diese Bruttoeinnahmen durch die Werbungskosten verringert. In dem Fall ist eine Steuererstattung nur dann möglich, wenn von der Ausbildungsvergütung Lohnsteuer abgezogen wurde. Vorgezogene Werbungskosten würden nur entstehen wenn die Werbungskosten in dem jeweiligen Jahr höher waren als die Ausbildungsvergütung.
Nach Abschluss der Berufsausbildung kann man die Kosten für ein Studium als vorgezogene Werbungskosten geltend machen. Wenn man in dieser Zeit Einnahmen (Arbeitslohn, Honorar usw.) erzielt, dann werden diese durch die Ausgaben für das Studium verringert – erst wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen entstehen vorgezogene Werbungskosten.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe zunächst eine Ausbildung (Schule Vollzeit mit Praktika) zum Mediengestalter mit IHK Prüfung abgeschlossen. Danach habe ich mich für eine zweite Ausbildung zum Produktdesigner entschieden. Diese habe ich im Juli 2020 ebenfalls mit einer IHK Prüfung abgeschlossen. Während meiner Ausbildung unterlag ich nicht der Einkommenssteuerpflicht. Der Ausbildungsbetrieb ist in 42 km Entfernung, diese Strecke wurde immer, wie die Fahrten zur Berufsschule (70 Km entfernt) mit dem eigenen Pkw durchgeführt. Nun bin ich im Ausbildungsbetrieb als Fachkraft angestellt und zahle dementsprechend seit August 2020 Steuern. Nun möchte ich die Fahrtkosten während der Ausbildung von 2017 bis Juli 2020 gerne in der Steuererklärung angeben. Ist dies als Werbungskosten möglich? Muss ich die tasächlich entstandenen Kosten listen und insgesamt als Ausbildungskosten eintragen? Ist es notwendig für die Ausbildungszeit rückwirkend Steuererklärungen abzugeben?
Vielen Dank für ihre Bemühungen
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Wir müssen erneut darauf hinweisen, dass wir steuerliche Beratung nur Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins anbieten dürfen. Der Gesetzgeber möchte das so.
Insoweit nur eine grundsätzliche Bemerkung: Wenn eine Ausbildung z.B. als Mediengestalter eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr umfasste, dann ist die Ausbildung zum nächsten Beruf, wenn diese ebenfalls mindestens ein Jahr dauerte, eine Zweitausbildung. Angenommen, die alle Voraussetzungen stimmen und es liegt tatsächlich eine Zweitausbildung vor, dann kann man grundsätzlich auch Werbungskosten geltend machen.
Wir raten Ihnen, sich mit Ihrem konkreten Fall z.B. an einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Nochmal zum Thema Medizinstudium: ich habe direkt nach dem Abitur Medizin studiert und davor keine Ausbildung gemacht. Gibt es irgend eine Chance auf Anerkennung des 1. Staatsexamens (Physikum) als Erstausbildung? Damit wären ja Ausgaben nach dem 1. Staatsexamen als Werbungskosten absetzbar.
Falls nein: können zumindest Ausgaben für das Praktische Jahr (in meinem Fall Corona Bedingt vor dem 2. Staatsexamen) als Werbungskosten angesetzt werden?
Vielen lieben Dank vorab.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Wenn das Physikum mit dem Bachelor zu vergleichen ist, dann können danach und auch im Praktikum bestimmte Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo, wenn ich die Studienkosten meines Zweitstudiums absetzen möchte: Muss ich die Kosten, in den Jahren absetzen, in denen sie angefallen sind oder kann ich diese auch in der Steuererklärung 2021 bspw. absetzen lassen? In 2021 werde ich logischerweise ein deutlich höheres Gehalt beziehen.
Danke für Ihre Anmerkung.
Ja, die Kosten für das Zweitstudium sind in der Steuererklärung des Jahres zu erklären, in dem diese angefallen sind. Haben Sie in dem jeweiligem Jahr keine Einkünfte, dann entstehen negative Einkünfte, die sich in dem Jahr auswirken in dem Sie positive Einkünfte haben. Die negativen Einkünfte summieren sich auch über mehrere Jahre, aber es muss für jedes Jahr eine Steuererklärung eingereicht werden.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo,
ich habe zunächst meinen Bachelor gemacht und arbeite nun seit circa zwei Jahren in Vollzeit. Nun überlege ich, meinen Master berufsbegleitend an einer privaten Fernuni (IU) zu machen und dies selbst zu finanzieren.
Meine Frage: Ich rechne mit Studienkosten von ca 15.000 € für den Master – bedeutet steuerlich absetzbar, dass ich die volle Summe nach Abgabe der Steuererklärung wieder bekomme?
Danke schon einmal im Voraus.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Sie müssen die im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten (Studiengebühren usw.) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Summe der Aufwendungen verringert das zu versteuernde Einkommen und die zu zahlende Steuer. Sie bekommen aber nicht die Summe erstattet, sondern dafür müssen Sie keine Steuern zahlen. Wenn Sie sonst keine Werbungskosten haben und die Aufwendungen im jeweiligem Jahr sind nicht höher als 6.000 €, dann können Sie die Ausbildungskosten auch als Sonderausgaben geltend machen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Hallo,
ich habe nach meiner 3-jährigen Ausbildung ca. 1 Monat gearbeitet. Dann habe ich ein Jahr lang mein Fachabitur am Gymnasium nachgeholt, um im Anschluss ein Studium zu beginnen. Ist das Nachholen des Fachabiturs dann eine Zweitausbildung?
Danke für Ihre Anmerkung.
Nein, das Fachabitur ist noch nicht Bestandteil der Zweitausbildung, da damit kein beruflicher Abschluss verbunden ist. Erst das Studium ist eine Zweitausbildung!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Hallo,
ich habe im Jahr 2018 mein Bachelor abgeschlossen und gleich mit dem Master angefangen (ich war auch für 2 Monate gleichzeitig Bachelor- und Masterstudent). Gelten Werbungskosten für mich? Oder Sonderausgaben oder teils-teils?
Danke im Voraus!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Das Masterstudium ist immer ein Zweitstudium und somit können Werbungskosten entstehen. Wenn Sie noch keine Einkünfte haben, dann sind dies vorgezogene Werbungskosten. Haben Sie Einkünfte, auch wenn diese unter dem Grundfreibetrag liegen, sind es unmittelbare Werbungskosten. Liegen die Einkünfte über dem Grundfreibetrag, dann sollten Sie prüfen, ob Sonderausgaben nicht günstiger sind.
Beim Kindergeld ist das Masterstudium unmittelbar nach dem Bachelor ein Erststudium!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.