Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen – Sie haben eine zweite Ausbildung absolviert. Aber das ist schon Jahre her? Steuerlich gesehen ist das grundsätzlich kein Problem. Denn Berufseinsteiger können Ausbildungskosten auch bis zu sieben Jahre nachträglich noch von der Einkommensteuer absetzen. Eine Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) wie zum Beispiel bei der Einkommensteuererklärung, gibt es nicht. Das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hatte so entschieden (Az.: IX R 22/14).

Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen

Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen, das ist nach einem BFH-Urteil grundsätzlich möglich. Bild: Elnur – fotolia.com

Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen – Ist das überhaupt möglich?

Im Prinzip ist das möglich. Eine wichtige Verfahrensfrage hat der BFH geklärt: Bis zu sieben Jahre kann man Ausbildungskosten rückwirkend ansetzen. Eine Voraussetzung muss man jedoch unbedingt beachten: Während der Ausbildungszeit darf keine Veranlagung zur Einkommensteuer bestanden haben. Anders ausgedrückt: Man darf während der Ausbildung keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.

Welche Ausbildungskosten kann man von der Steuer absetzen? Hier gibt es weiterhin keine Rechtssicherheit. Alle Beteiligten warten auf ein Urteil der Bundesverfassungsgerichtes. Das ist der Stand: Das Einkommensteuergesetz behandelt Erst- und Zweitausbildung unterschiedlich.

Erstausbildung: Hier können die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden und zwar auch nur dann, wenn man Steuern gezahlt hat. Darüber hinaus ist der Steuerabzug begrenzt auf maximal 6.000 Euro pro Jahr. Und es gibt noch eine weitere Einschränkung: Das Einkommensteuergesetz (EStG) verlangt, dass die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden muss. Das heißt, die Ausgaben für das Erststudium sind damit in aller Regel nicht absetzbar. So sieht es jedenfalls das Einkommensteuergesetz vor.

Zweitausbildung: Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen und legen ein Studium nach, dann ist das Studium steuerlich gesehen die Zweitausbildung. Das gleiche gilt zum Beispiel für Studenten, die erst den Bachelor abschließen und dann den Master. Das Master-Studium gilt dann als Zweitausbildung. Für die Zweitausbildung kann man Ausbildungskosten grundsätzlich als Werbungskosten einsetzen. Hier gibt es keine Höchstgrenze. Auch die anderen Einschränkungen des Sonderausgabenabzugs gelten bei den Werbungskosten nicht. So können Werbungskosten als “Verlustvortrag” angegeben werden. Die Erstattung erfolgt dann, wenn später im Beruf Geld verdient und Steuern gezahlt werden.

Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen – Was sollten Berufseinsteiger jetzt tun?

Diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung hält das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, für verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht ist angerufen, hat aber noch nicht entschieden. Was können Auszubildende, Studenten, Berufseinsteiger jetzt tun?

Stimmen die Voraussetzungen, sollten Berufseinsteiger die Chance nutzen und rückwirkend ihre Kosten geltend machen, damit sie die sieben-Jahres-Frist nicht verpassen. Das Finanzamt wird die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten akzeptieren. Prüfen Sie den ablehnenden Bescheid, ob dieser auch vorläufig ist. Denn auch das Finanzamt muss mit dem endgültigen Bescheid abwarten, bis die Richter des Verfassungsgerichtes ein Urteil fällen. Lesen Sie weitere Details zum Thema Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen unter Erststudium steuerlich absetzbar

Im dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt: Sie hatte zwischen 2005 und 2007 ihre Erstausbildung absolviert. Jahre später, im Jahr 2012, reichte sie ihre Einkommensteuererklärung ein. Dabei setzte sie auch die Ausbildungskosten aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 in einer Gesamthöhe von 17.000 Euro an und zwar als vorab entstandene Werbungskosten. Einnahmen hatte sie während Ausbildung nicht erzielt. Der BFH gab der Frau schließlich in einem Punkt Recht. Sie durfte nachträglich die Ausbildungskosten geltend machen. Ob sie diese als Werbungskosten ansetzen kann, das muss, wie gesagt, das Bundesverfassungsgericht erst noch entscheiden.

Lesen Sie mehr zum Thema Ausbildung und Steuern bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein:

Was ist eine Zweitausbildung – Ausbildung steuerlich absetzen

Kategorie: Ausbildung und Studium

 

Ausbildungskosten auch viele Jahre nachträglich von der Steuer absetzen ultima modifica: 2021-08-03T14:15:57+02:00 da Redaktion LSTHV