Behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar, so entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau ließ auf Anraten ihres Arztes die Dusche behindertengerecht umbauen. Die Kosten setzte sie als „außergewöhnliche Belastung“ in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt akzeptiert jedoch nur einen Bruchteil davon. Dagegen entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg: Die Umbaukosten für das behindertengerechte Bad sind in voller Höhe absetzbar (Az. 1 K 3301/12).

behindertengerechtes bad steuerlich absetzbar

Nach Auffassung der Richter ist ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar und zwar in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen wie in diesem Fall erfüllt sind. Bild: naruedom – fotolia.com

Warum ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar ist

Der Hausarzt hatte der Klägerin, die zu 50 Prozent schwerbehindert ist, eine Bescheinigung ausgestellt, nach der der behindertengerechte Umbau der Dusche „dringend erforderlich“ sei. Die Pflegekasse hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die behinderte Frau beauftragte einen Handwerker mit dem Umbau, der schließlich knapp 5.800,00 EUR berechnete. Die Frau ging davon aus, dass ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar sein müsste. Die Summe machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das zuständige Finanzamt erklärte, behinderungsbedingte umbaukosten als außergewöhnliche belastungen könnten nur in Teilen zugelassen werden. Die Behörde argumentierte, dass nicht die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten, sondern nur die konkret auf die krankheits- bzw. behindertengerechte Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten, also nur die Kosten für das rollstuhlbefahrbare Duschelement, die erforderlichen Anschlussteile und Fliesen zur Auskleidung des Duschelements, nicht aber die sonstigen Kosten.

Im übrigen hätte die Klägerin kein Sachverständigengutachten zu der Frage vorgelegt, welche bauliche Maßnahmen durch die Krankheit bzw. Behinderung verursacht sind.

Ohne die Behinderung hätte die Klägerin das Bad nicht umgebaut

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr erklärten die Richter, dass die vom Finanzamt vorgenommene Zerlegung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten zu eng und nicht praktikabel sei. Im Übrigen wäre das Bad ohne die die Behinderung der Klägerin überhaupt nicht umgebaut worden, so die Richter.

Das Finanzgericht verwies darüber hinaus auf den Bundesfinanzhof (BFH), der es bei behinderungsbedingten Baumaßnahmen gerade abgelehnt habe, dem Aufwand einen etwaigen Gegenwert gegenüberzustellen.

Das Gericht wies auch die Forderung der Finanzbehörde nach einem Sachverständigengutachten zurück und begründete dies ebenfalls mit Entscheidungen des BFH. Danach sei die Einholung eines Sachverständigengutachten erst bei umfangreichen – insbesondere ein ganzes Gebäude umfassenden – Baumaßnahmen erforderlich und auch dann nur, wenn die behinderungsbedingten Mehrkosten für  das Gericht nicht offenkundig seien. Nach Auffassung der Richter ist ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar und zwar in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen wie in diesem Fall erfüllt sind.

Behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar ist nur ein Aspekt zum Thema, was behinderte Steuerzahler steuerlich absetzen können. Mehr dazu in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag

Behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar ultima modifica: 2021-09-08T21:32:12+02:00 da Red. Lohnsteuerhilfeverein