Behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar, so entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau ließ auf Anraten ihres Arztes die Dusche behindertengerecht umbauen. Die Kosten setzte sie als „außergewöhnliche Belastung“ in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt akzeptiert jedoch nur einen Bruchteil davon. Dagegen entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg: Die Umbaukosten für das behindertengerechte Bad sind in voller Höhe absetzbar (Az. 1 K 3301/12).
Warum ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar ist
Der Hausarzt hatte der Klägerin, die zu 50 Prozent schwerbehindert ist, eine Bescheinigung ausgestellt, nach der der behindertengerechte Umbau der Dusche „dringend erforderlich“ sei. Die Pflegekasse hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die behinderte Frau beauftragte einen Handwerker mit dem Umbau, der schließlich knapp 5.800,00 EUR berechnete. Die Frau ging davon aus, dass ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar sein müsste. Die Summe machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das zuständige Finanzamt erklärte, behinderungsbedingte umbaukosten als außergewöhnliche belastungen könnten nur in Teilen zugelassen werden. Die Behörde argumentierte, dass nicht die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten, sondern nur die konkret auf die krankheits- bzw. behindertengerechte Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten, also nur die Kosten für das rollstuhlbefahrbare Duschelement, die erforderlichen Anschlussteile und Fliesen zur Auskleidung des Duschelements, nicht aber die sonstigen Kosten.
Im übrigen hätte die Klägerin kein Sachverständigengutachten zu der Frage vorgelegt, welche bauliche Maßnahmen durch die Krankheit bzw. Behinderung verursacht sind.
Ohne die Behinderung hätte die Klägerin das Bad nicht umgebaut
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr erklärten die Richter, dass die vom Finanzamt vorgenommene Zerlegung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten zu eng und nicht praktikabel sei. Im Übrigen wäre das Bad ohne die die Behinderung der Klägerin überhaupt nicht umgebaut worden, so die Richter.
Das Finanzgericht verwies darüber hinaus auf den Bundesfinanzhof (BFH), der es bei behinderungsbedingten Baumaßnahmen gerade abgelehnt habe, dem Aufwand einen etwaigen Gegenwert gegenüberzustellen.
Das Gericht wies auch die Forderung der Finanzbehörde nach einem Sachverständigengutachten zurück und begründete dies ebenfalls mit Entscheidungen des BFH. Danach sei die Einholung eines Sachverständigengutachten erst bei umfangreichen – insbesondere ein ganzes Gebäude umfassenden – Baumaßnahmen erforderlich und auch dann nur, wenn die behinderungsbedingten Mehrkosten für das Gericht nicht offenkundig seien. Nach Auffassung der Richter ist ein behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar und zwar in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen wie in diesem Fall erfüllt sind.
Behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar ist nur ein Aspekt zum Thema, was behinderte Steuerzahler steuerlich absetzen können. Mehr dazu in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:
Was ist der Behinderten-Pauschbetrag
Mein Mann hat im April 2018 sein rechten Unterschenkel verloren. Ich habe zeitnah das Bad für 5000.00 Euro umbauen müssen. Die Wanne raus Dusche rein. Auch die Heizung musste umgebaut werden, sonst hätte mein Mann nicht mal Platz mit seinem Gehbock zur Toilette gehabt. Weil unser Bad klein ist. Es wurde nur die Wanne rausgekommen und eine Dusche eingebaut. Die Bodenfliesen erneuert und nur die Duschseite Fliesen auf den anderen Fliesen geklebt. Also nur das Nötigste. Kann ich den ganzen Betrag steuerlich absetzen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Ja, die Kosten können als andere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei wäre es gut, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Amputation beilegen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine zumutbare Belastung, deren Höhe sich nach den Einkünften richtet. Mehr dazu lesen Sie unter Zumutbare Belastung berechnen.
Die Arbeitsleistungen der Handwerkerrechnungen könnten auch als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Von den Kosten der gesamten Arbeitsleistungen (den Lohnkosten) wirken sich 20% steuermidnernd aus. Lesen Sie mehr unter Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Man kann also wählen welche Möglichkeit die steuerlich günstigste ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Ich bin noch nicht (dankenswerter Weise) behindert, aber ich habe vorgesorgt. Nach dem Finanzamt ist der Umbau nur wegen meines Alters erfolgt. Mein Mann ist vor Jahren nicht mehr die Treppe hinauf gekommen. Ein großes geräumiges Bad befindet sich im ersten Stock. Hat jemand eine Idee, was ich tun kann?
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
In diesem Fall sind dies keine außergewöhnlichen Belastungen. Grundsätzlich kann man aber, wenn man Handwerkerrechnungen hat und die Rechnung überwiesen worden ist, die Arbeitsleistungen in dem Jahr in dem sie angefallen sind, in der Steuererklärung geltend machen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.