Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Rechtschutzversicherung von der Steuer abgesetzt werden können.

Hintergrund: Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Diese
kombinierten Versicherungen decken jedoch nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Berufsrechtsschutz. In Betracht kommt daher ein anteiliger Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner
Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt (BFH, Urteil v. 31.1.1997 – VI R 97/94).

Hierzu führte der BDL weiter aus: Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf
berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil
aufteilen“, so die Begründung. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der
Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 3.8.2012

Beiträge zur Rechtschutzversicherung als Werbungskosten (BDL) ultima modifica: 2021-07-30T18:38:59+02:00 da lsthv-presse