Das BMF hat ausführlich zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2012 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.3.2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 :012).

Hintergrund: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind in den neuen § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG übernommen worden. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist entfallen. Kinderbetreuungskosten sind einheitlich mit Wirkung ab dem VZ 2012 als Sonderausgaben abziehbar. Soweit es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden Regelung des § 9c EStG “wie” Betriebsausgaben oder “wie” Werbungskosten abgezogen werden konnten, kann die Neuregelung Auswirkungen haben, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen (z.B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz). Diese Auswirkungen werden durch den mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG vermieden.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Im Einzelnen erläutert das BMF die allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug wie

  • die Anforderungen an die Dienstleistungen zur Betreuung,
  • zu berücksichtigende Aufwendungen,
  • die Haushaltszugehörigkeit,
  • den berechtigten Personenkreis,
  • den Höchstbetrag sowie die Anforderungen an den Nachweis der Zahlung.

Ferner geht das BMF in dem neunseitigen Schreiben auf die Zuordnung der Aufwendungen in Bezug auf die Eltern, den Ausschluss eines weiteren Abzugs der Kosten sowie auf Besonderheiten für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr näher ein. Das Schreiben ist teilweise ab dem VZ 2012 und teilweise nur für die VZ 2011 und 2012 anzuwenden. Für die VZ 2006 bis 2011 ist das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 (BStBl 2007 I Seite 184) weiter anzuwenden.

Quelle: BMF online

Hinweis: Das aktuelle Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (BMF) ultima modifica: 2012-07-20T15:20:19+02:00 da lsthv-presse