Bis wann müssen Steuererklärungen abgegeben werden – Im Jahr 2017 und in 2018 (Steuererklärung 2016 und 2017) müssen Steuererklärungen bis zum 31. Mai abgegeben werden. Im Jahr 2019 dann (Steuererklärung 2018) wird die Abgabefrist um zwei Monate verlängert. Dann müssen die Steuerunterlagen erst spätestens bis zum 31. Juli 2019 abgegeben werden. Auch der Bundesrat hat das jetzt so beschlossen.

Die „Fristverlängerung“ ist Bestandteil des neuen „Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. „Ein großer Schritt für die steuerzahlende Menschheit ist das Modernisierungsgesetz eher nicht. Vor allem finden sich zahlreiche Veränderungen im Detail“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Bis wann müssen Steuererklärungen abgegeben werden – die wichtigsten Änderungen:

  • Abgabefrist: Ab der Steuererklärung 2018 können die Unterlagen später abgegeben werden, spätestens am 31. Juli (bisher 31. Mai).
  • Abgabefrist Lohnsteuerhilfevereine/Steuerberater: Hier wird die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate verlängert: vom 31.12. auf den letzten Februartag im darauffolgenden Jahr. Diese Fristverlängerung wirkt sich mit der Steuererklärung 2018 erst Ende Februar 2020 aus. Von ihr profitieren Steuerzahler, die ihre Steuersachen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erledigen lassen.
  • Verspätungszuschlag: Hier wurde der „kann“-Regel eine „muss“-Regel hinzugefügt. Das Finanzamt muss künftig Steuerzahlern einen Verspätungszuschlag berechnen, die ihre Steuererklärung mit mehr als 14 Monaten Verspätung einreichen. Ein Verspätungszuschlag muss ebenfalls dann berechnet werden, wenn nach der Aufforderung durch das Finanzamt die Frist von 4 Monaten verstrichen ist.Das heißt, wer seine Steuererklärung 2018 am 2. 3. 2020 (der 29. 2. 2020 ist ein Samstag) noch immer nicht abgegeben hat, der muss mit diesem Zuschlag rechnen: 0,25% der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat.Die alte „kann“-Regel bleibt jedoch erhalten. Das Finanzamt „kann“ weiterhin einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn der Steuerzahler die einfache Abgabefrist 31. Mai (bzw. 31. Juli) tatenlos verstreichen lässt.
  • Verspätungszuschlag – Ausnahme: Wer zum Beispiel bislang davon ausgehen konnte, dass er keine Steuererklärung abgeben musste, dem kann die Finanzverwaltung den Verspätungszuschlag erlassen. Hält er sich allerdings nicht an die Frist des Finanzamtes, und reicht die Steuererklärung/en nicht rechtzeitig ein, dann wird auch in diesen Fällen der Verspätungszuschlag fällig. „Entwarnung also für Rentner, die bislang keine Steuererklärung abgeben mussten, die nun aber zum Beispiel durch die Rentenerhöhung dazu verpflichtet sind“, sagt Bernd Werner.
  • Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht: Künftig müssen Steuerzahler weniger Belege an das Finanzamt einreichen. Das hört sich nach einer Erleichterung an, doch der Steuerzahler muss die Belege aufbewahren (vorhalten) und dann vorlegen, wenn das Finanzamt dies verlangt. Vereinzelt bitten Finanzämter schon jetzt darum, nicht unaufgefordert Belege einzureichen. „Ob damit jedoch tatsächlich die „papier- und belegarme“ Steuererklärung eingeführt wird, muss sich erst noch zeigen“, sagt Bernd Werner.
  • Schreib- und Rechenfehler: Neu ist, dass nun auch der Steuerzahler das Recht bekommt, Schreib- und Rechenfehler nachträglich zu korrigieren. Wenn also die Einspruchsfrist abgelaufen ist und der Steuerpflichtige stellt seinen Fehler fest (beispielsweise bei der Anfertigung der Steuererklärung auf Grundlage der Erklärung des Vorjahres), kann noch ein Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheides innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist gestellt werden.
  • Risikomanagementsystem bei der Finanzverwaltung: Damit will die Finanzbehörde die Zahl der vollständig maschinell bearbeiteten Steuerangelegenheiten erhöhen. „Hier spart die Finanzbehörde Zeit, die sie dann für „prüfungsbedürftige Fälle“ einsetzen will“, sagt Bernd Werner.

Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Auf die Frage bis wann müssen Steuererklärungen abgegeben werden wird es in der “Übergangsphase” allerdings noch unterschiedliche Antworten geben. Dazu kommt: „Den von vielen Experten erwarteten Schritt in ein digitales Steuerzeitalter können wir eher nicht erkennen“, sagt Bernd Werner.

(Beitrag zuletzt aktualisiert: )

Mehr zum Thema bis wann müssen Steuererklärungen abgegeben werden in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:

Abgabefrist Steuererklärung 2016

Bis wann müssen Steuererklärungen abgegeben werden – Steuermodernisierung ab 1. Januar 2017 ultima modifica: 2017-05-31T09:16:10+02:00 da Redaktion LSTHV