Haushaltsnahe Handwerkerleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Aber wo fängt „haushaltsnah“ an und wo hört es auf? Der Bundesfinanzhof entschied jetzt, dass Handwerkerleistungen können auch jenseits der Grundstücksgrenzen unter bestimmten Voraussetzungen „haushaltsnah“ sein.

Hintergrund: Ein Ehepaar hatte 2001 ein Grundstück erworben und darauf im folgenden Jahr ein Einfamilienhaus errichtet. Das Haus wurde zunächst mit Trinkwasser aus einem Brunnen versorgt, das Abwasser über eine Grube entsorgt. Im Jahr 2005 wurde das Grundstück von dem zuständigen Zweckverband an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Die Kosten, die der Zweckverband dafür in Rechnung stellte, machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an.

Der Fall ging durch die Instanzen bis zum Bundesfinanzhof. Dieser entschied: Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Az.: VI R 56/12)

Daraus folgt: Im Einzelfall lohnt sich immer die Prüfung, ob auch derartige Handwerkerleistungen geltend gemacht werden können.

Hausbesitzer sollten immer darauf achten, dass sie die Aufwendungen der Handwerker gegenüber dem Finanzamt genau belegen können.

Aktuelle Beiträge zum Thema haushaltsnahe Handwerkerleistungen lesen Sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein.

Bis wohin ist “haushaltsnah”? ultima modifica: 2017-08-28T16:35:34+02:00 da Redaktion LSTHV