Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern – Wer gesetzlich krankenversichert ist und von seiner Kasse eine Erstattung erhält, der muss diese nicht zwangsläufig von seinen Krankenkassenbeiträgen (Sonderausgaben) abziehen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: X R 17/15). „Bislang minderten bestimmte Bonuszahlungen die Steuererstattung. Wer sich also besonders gesundheitsbewusst verhielt, wurde vom Fiskus quasi „bestraft“. Der Bundesfinanzhof hat den Fiskus nun korrigiert“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Ein verbraucherfreundliches Urteil, allerdings muss man auch einige Details beachten.“

Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern

Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern – Foto: sinuswelle – fotolia.com

Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern – Viele Vorsorgeprogramme sind jedoch davon ausgenommen, entschieden die Richter des BFH

In dem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar das „Bonusmodell VorsorgePLUS“ einer Betriebskrankenkasse in Anspruch genommen. Bei diesem Bonus-Modell stellte die Kasse in Aussicht, dass sie sich mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen beteiligt. Zwei Voraussetzungen mussten erfüllt werden:

  • Zum einen mussten die Versicherten an den von der Kasse vorgegebenen kostenlosen Vorsorgemaßnahmen teilnehmen (Gesundheits-Check-Up, Krebsvorsorgeuntersuchung, zahnärztliche Untersuchungen);
  • Zum anderen bezuschusste die Kasse weitere Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten selbst bezahlt wurden.

In dem BFH-Fall hatten die Eheleute Maßnahmen der Osteopathie in Anspruch genommen und selbst bezahlt. Diese Ausgaben für die Osteopathie-Behandlungen führten zu der Bonuszahlung der Krankenkasse in Höhe von 150 Euro.

Warum man bisher die Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern musste

Ein durchaus typisches Modell zur Gesundheitsförderung, das so oder so ähnlich die meisten gesetzlichen Krankenkassen anbieten und das von vielen Versicherten in Anspruch genommen wird: Wenn schon nicht die gesamte Anwendung von der Kasse bezahlt wird, dann möchte man aber wenigstens den Bonus erhalten.

Allerdings hat der Fiskus bei derartigen Bonuszahlungen bislang die Hand aufgehalten. Das Bundesfinanzministerium bewertete sie als „Beitragsrückerstattung“. Erstattungen müssen aber von den Sonderausgaben abgezogen werden. Das hieß für Steuerzahler, sie durften nicht die vollen Ausgaben für ihre gesetzliche Krankenversicherung absetzen, sondern nur den Restbetrag, der nach Abzug der Bonuszahlung verblieb. „Im Ergebnis reden wir hier nicht über große Gesamtbeträge, aber der ohnehin schon schmale Zuschuss wurde noch einmal spürbar kleiner“, sagt Bernd Werner.

Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern – das sollten Steuerzahler künftig beachten

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Bonuszahlung der Krankenkasse, wie in dem aktuell verhandelten Fall, nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden darf. Die Richter argumentierten, dass mit dieser Art Bonuszahlung eben nicht die Krankenversicherungsbeiträge reduziert werden. Entscheidend sei bei dieser Bonusvariante vielmehr, dass die Kläger Aufwendungen für weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen getragen hatten, die durch die Bonuszahlung bezuschusst worden waren. Insofern darf die Bonuszahlung auch nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden.

Der BFH ging sogar noch weiter: In dem aktuellen Fall wurde durch die Bonusleistung das steuerpflichtige Einkommen des Klägers nicht erhöht. Das heißt, die Bonusleistung kann nicht besteuert werden.

„Der Vorgang zeigt, wie wichtig es ist, bei Bonuszahlungen von Krankenkassen auf die Details zu achten. Denn auch an dieser Stelle kann man Steuern sparen“, sagt Bernd Werner: „Steuerzahler, die sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater betreuen lassen, sind auf der sicheren Seite.“

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Bonuszahlung der Krankenkasse versteuern – Viele Erstattungen müssen doch nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden ultima modifica: 2017-03-30T17:04:39+02:00 da Redaktion LSTHV