Kann eine Brustoperation steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden? „Nein.“ Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 5 K 1753/13).

In dem Fall ging es um Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und einer Mastopexie (Bruststraffung). Die Behandlung hatte Kosten in Höhe von rund 4600 Euro verursacht. Geklagt hatten die Eltern einer 20jährigen Tochter. Laut eines ärztlichen Attests litt die Tochter seit ihrer frühen Pubertät unter einer Anisomastie. Diese deutliche Ungleichheit der Brüste führe bei ihr zu einer „gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls“, hieß es in dem Attest der Frauenärztin. Die junge Frau sei „stark gehemmt mit depressiven Zügen“. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.

Nach einem Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) lehnte die Krankenversicherung eine Kostenübernahme für die Operation der Tochter ab. Der Grund: Die Mammaasymmetrie habe keinen Krankheitswert, der eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke.

Das Finanzgericht gründete sein Urteil im wesentlichen auf die Argumentation der Krankenversicherung.

Bei der Frage, was ist den körperlich auffällig, argumentierte das Gericht so: „Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen” bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt.“

Nach Ansicht der Rheinland-Pfälzischen Richter war das in dem verhandelten Fall jedoch nicht gegeben.
 

Brust-OP keine „außergewöhnliche Belastung“ ultima modifica: 2014-10-31T08:41:21+01:00 da lsthv-presse