Die eine Wohnung im Haus der Eltern, die andere am Beschäftigungsort: Für eine doppelte Haushaltsführung, die steuerlich geltend gemacht werden kann, reicht das noch nicht, so der Bundesfinanzhof (BFH). Das volljährige, erwerbstätige Kind muss auch nachweisen, dass die Wohnung im Haus der Eltern mehr ist als eine „Gästeunterkunft“.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzte die Klägerin im Jahr 2008 eine Wohnung im Haus ihrer Eltern, die auch über Küche und Bad verfügte. Die junge Frau hatte dort ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Am Beschäftigungsort nahm sie sich eine Zweizimmerwohnung. Für das Jahr 2008 machte sie die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend. Erfolglos.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jetzt erneut die Vorgehensweise der Finanzbehörde (Urteil v. 10.4.2014 – VI R 79/13, NV; veröffentlicht am 23.7.2014):

  • Eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG) liegt erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen „Hausstand“ unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
  • „Hausstand“ ist dabei nur der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält.
  • „Hausstand“ bedeutet zudem, dass der Arbeitnehmer die Haushaltsführung zumindest mitbestimmt und dass er nicht in einen fremden Haushalt – zum Beispiel in den der Eltern – nur eingegliedert ist.
  • Unerheblich ist es dagegen, ob der Hausstand im Haus der Eltern gelegen ist.
     
Doppelte Haushaltsführung muss nachgewiesen werden ultima modifica: 2014-08-11T12:51:47+02:00 da lsthv-presse