Update vom 21.8.2017: Ehescheidungskosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) Mitte Mai 2017 entschieden und Mitte August 2017 bekannt gegeben (Az.: VI R 9/16). Lesen Sie die Details dazu hier in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer:

Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

Vor diesem höchstrichterlichen Urteil hatten Finanzgerichte immer wieder anders entschieden. So zum Beispiel das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4 K 1976/14).

Das war überraschend, weil zivile Prozesskosten nach der seit 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen sind. Doch es gibt Ausnahmen: Zivile Prozesskosten werden dann steuerlich anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht entschied seinerzeit: Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

In dem Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, die sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, allerdings nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen.

Warum sind denn die Scheidungskosten doch abzugsfähig? Dazu erklärte das Finanzgericht: Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei. Mit der Übernahme dieser Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen.

 

Ehescheidungskosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar ultima modifica: 2017-08-21T12:46:02+02:00 da Redaktion LSTHV