Einspruch gegen Kindergeldbescheid – Eine E-Mail reicht völlig aus. „Es kann ein Einspruch zum Beispiel gegen einen Kindergeldbescheid eingelegt werden“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Ein per E-Mail an eine Behörde, zum Beispiel an das Finanzamt oder die Familienkasse geschickter Einspruch ist wirksam, auch wenn die E-Mail keine Unterschrift trägt und nicht mit einer Signatur versehen ist. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: III R 26/14).

Ein Einspruch gegen einen Steuer- oder einen Kindergeldbescheid muss demnach nur folgende Punkte erfüllen:

  • Der „Einspruchführer“ muss klar erkenntlich sein, also er muss seinen Namen und seine Adresse angeben und am besten auch das Aktenzeichen bzw. Z.B. die Steuernummer.
  • Die Absicht einen Einspruch einzulegen muss klar erkennbar sein.
  • Darüber hinaus muss der Empfänger einen entsprechenden Zugang bereit halten, also eine E-Mail-Adresse.

In dem vorliegenden Fall hatte die Familienkasse die Zahlung eingestellt und Rückzahlungen von der Mutter gefordert. Diese hatte gegen den Bescheid per E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse lehnte den Einspruch ab. Die Mutter erhob dagegen Klage vor dem Finanzgericht. Das Gericht wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Das Finanzgericht konzentrierte sich auf die E-Mail der Mutter. Ein per normaler E-Mail eingelegter Einspruch sei nicht wirksam, hieß es.

Der BFH stellte dagegen jetzt klar: Ein Einspruch gegen Kindergeldbescheid kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden, also auch per einfacher E-Mail. Im § 357 Abgabenordnung (AO) heißt es: „Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.“

„Das gilt für den Einspruch gegen einen Steuer- oder Kindergeldbescheid. In vielen anderen Verwaltungsverfahren ist jedoch eine normale E-Mail immer noch nicht ausreichend“, sagt Timo Bell. So konnte die Mutter zum Beispiel die Klage vor dem Finanzgericht nicht per E-Mail erheben. Hier sehen die Gesetze strengeren Formen vor beschreiben diese mit Begriffen wie „Schriftform“ (erfordert die Unterschrift) und „elektronische Form“ (erfordert eine elektronische Signatur).

Erhält die Mutter nun weiter Kindergeld oder muss sie zurückzahlen? Dieser Frage muss jetzt das Finanzgericht nachgehen.

Einspruch gegen Kindergeldbescheid – E-Mail reicht aus ultima modifica: 2019-10-04T10:22:29+02:00 da Red. Lohnsteuerhilfeverein