Das BMF hat das Startschreiben für das ELStAM-Verfahren veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 19.12.2012 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03).
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt: Als Starttermin für das ELStAM-Verfahren wird der 1.11.2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden (§ 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).
Abweichend hiervon sind für die Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des § 52b – neu – EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist zwar noch nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung des § 52b EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens (Stand: 2.10.2012, sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Dieser Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet.
Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf § 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11.10.2012 (sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen.