Der Bau von Windkraftanlagen stößt in vielen Fällen auf Widerstand durch die Anwohner. Deshalb gehen die Betreiber solcher Anlagen immer öfter dazu über, Anwohnern eine Entschädigung zu zahlen. Doch wie sind diese Entschädigungen steuerlich zu behandeln?

Wer eine Entschädigung erhält, muss aus steuerlicher Sicht prüfen, um welche Art von Entschädigung es sich handelt.

Steuerpflichtig: Entschädigungen müssen versteuert werden, wenn sie für Verluste von Einkünften gezahlt werden. Würde die Entschädigung also zum Beispiel für ein Haus mit vermieteten Wohnungen gezahlt werden, und der Vermieter müsste den Mietern auf deren Verlangen eine Mietminderung gewähren, dann liegen Einnahmeverluste aus Vermietung vor. In dem Fall wäre die Entschädigung eine Einnahme aus Vermietung.

Steuerfrei: Wird die Entschädigung für den „Schlagschatten“ gezahlt, liegt also kein Einnahmeverlust vor, dann ist die Entschädigung steuerfrei. Wenn zum Beispiel ein selbst genutztes Haus mit Wertverlust verkauft wird, wäre der Verkaufserlös nicht steuerpflichtig und damit auch nicht die Entschädigung.

Entschädigung für den „Schlagschatten“ ultima modifica: 2015-03-02T12:16:56+01:00 da lsthv-presse