Mit der Entfernungspauschale sind alle Kosten steuerlich abgegolten. Das heißt:
• Auch Kosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf einer Dienstfahrt entstanden sind, können dann nicht mehr geltend gemacht werden.
• Wer zum Beispiel auf einer Dienstfahrt sein Auto falsch betankt und dadurch einen Motorschaden verursacht, auch der kann diese Reparaturkosten nicht mehr geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das so entschieden (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13).
Allerdings lohnt es sich in diesen Fällen Rat bei Steuerfachleuten zu suchen. Denn nach Ansicht der Experten widersprechen sich das BFH-Urteil und die Ansicht des Bundesfinanzministeriums. Das heißt: Unter bestimmten Umständen können in Einzelfällen derartige Kosten dennoch als Werbungskosten eingesetzt werden.