Die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen – Ein Todesfall stellt die Angehörigen immer vor große Herausforderungen. Über die Trauer hinaus ergeben sich dann auch noch zahlreiche Aufgaben. Eine davon: Das Finanzamt will in aller Regel eine letzte Steuererklärung. Mehr noch: „Alle steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen gehen auf die Erben über,“ sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.
Die wichtigsten Fragen zum Thema die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen
Die wichtigsten steuerlichen Fragen, die sich Hinterbliebene und Erben zu die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen stellen:
Bis wann muss die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen abgegeben werden?
In welchen Fällen ist eine Steuererklärung nach Todesfall unbedingt erforderlich?
Wie bekommt man das sogenannte Witwensplitting?
Müssen die Erben für eine Steuernachzahlung aufkommen?
Inhaltsverzeichnis
Darauf sollte man achten wenn man die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen macht Bis wann die Angehörigen die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen machen müssen In welchen Fällen sich die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen „lohnt“ Die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen für mehrere Jahre Steuerklassenwahl, Witwensplitting und die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen Weitere wichtige Details zu die letzte Steuererklärung für den VerstorbenenDarauf sollte man achten wenn man die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen macht
Beim Thema die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen lautet eine der Ausgangsfragen: Hat der Verstorbene seine Steuersachen regelmäßig erledigt? Das muss nichts mit Steuertrödelei zu tun haben. Vielmehr kommt dies zum Beispiel immer wieder bei Rentnern vor, weil sie bis zuletzt davon ausgegangen waren, dass sie keine Steuern zahlen und auch keine Steuererklärung abgeben mussten.
Diese Frage zu klären ist wichtig. Denn je nach den Umständen kann es sehr aufwändig sein, alle Unterlagen zusammenzutragen. Das heißt: Müssen die Angehörigen die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen machen, oder sogar für weiter zurückliegende Jahre die Steuerformulare ausfüllen, dann sollte man so früh wie möglich die Arbeit mit den Steuererklärungen aufnehmen.
Bis wann die Angehörigen die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen machen müssen
Ebenfalls wichtig für Hinterbliebene ist der Grundsatz: Alle steuerlichen Rechte des Verstorbenen aber eben auch seine Pflichten gehen auf die Erben über.
Das heißt: Wenn der Verstorbene bis zuletzt steuerpflichtige Einnahmen hatte, dann müssen die Angehörigen in jedem Fall eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Verlangt das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung, dann müssen auch in diesem Fall die Hinterbliebenen tätig werden. Das gilt natürlich auch für den Fall, dass die Finanzbehörde für zurückliegende Jahre die Steuererklärungen anfordert.
Grundsätzlich gewährt das Steuerrecht den Angehörigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Abgabefrist ist der 29. Juli, allerdings in dem Jahr, das auf den Tod folgt.
In welchen Fällen sich die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen „lohnt“
War der Verstorbene gar nicht pflichtveranlagt, musste er also gar keine Steuererklärung abgeben, dann kann es sich oft sogar lohnen, die Anträge auszufüllen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene Steuern gezahlt hat. In diesem Fall sollten die Erben unbedingt prüfen, ob Ausgaben vorliegen, die die Steuerlast verringern. Dazu zählen zum Beispiel:
- Freibeträge, zum Beispiel für eine Behinderung,
- Ausgaben für Handwerker oder Dienstleistungen,
- Spendenzahlungen,
- Zuzahlungen für eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.
Diese und weitere Ausgaben können die Steuerbelastung mindern und dadurch zu einer Erstattung führen.
Die Angehörigen können aber auch dann mit einer Erstattung rechnen, wenn der Verstorbene noch berufstätig war. In diesen Fällen ist in aller Regel zu viel Lohnsteuer einbehalten worden. Die Erben erhalten die zu viel gezahlten Steuern dann vom Finanzamt zurückerstattet.
Die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen für mehrere Jahre
Ist der letzte Elternteil verstorben, dann kann es immer wieder dazu kommen, dass die Kinder sogar für mehrere Jahre eine Steuererklärung an das Finanzamt einreichen müssen.
Denn immer noch sind sich viele Rentner nicht darüber im Klaren, dass sie steuerpflichtig sind. Hintergrund dafür ist, dass die alljährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe dem steuerpflichtigen Rentenanteil zugerechnet werden. Über die Jahre kann so wieder eine Steuerpflicht entstanden sein.
Ist dieser Fall eingetreten, dann müssen die Hinterbliebenen in der Regel auch mit Steuernachzahlungen rechnen. Mitunter kommen auf dem Wege sogar erhebliche Nachzahlungsbeträge zusammen.
Bernd Werner: „Das erleben wir in der Beratungsstellen-Praxis immer wieder. Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein zu prüfen, ob das Erbe überhaupt angetreten werden soll.“
Die Verbraucherzentrale schreibt zur Erbausschlagung:
„Wer erbt, erbt mitunter auch Schulden. Schützen kann man sich, indem man das Erbe ausschlägt oder die Haftung begrenzt.“
Die Erklärung dafür ist, dass die Rentenversicherung – im Gegensatz zu Arbeitgebern – keinen Lohnsteuerabzug vornimmt.
Steuerklassenwahl, Witwensplitting und die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen
Verstirbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, dann erhält der Partner in dem Jahr, das auf den Tod folgt, das im Volksmund so genannte Witwensplitting. Allerdings greift das Witwensplitting nur dann, wenn die Partner auch zusammenveranlagt waren.
Das Verfahren verschafft dem hinterbliebenen Partner einige Steuervorteile. So wird zum Beispiel der doppelte Grundfreibetrag gewährt. Dagegen werden die Pauschbeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, Sparerpauschbetrag usw. nicht verdoppelt.
Hinterbliebene Ehepartner sollten auch auf die Steuerklasse achten. Waren die Partner zusammenveranlagt, wird der Hinterbliebene vom Finanzamt im Jahr, das auf den Tod folgt, automatisch in die Steuerklasse 3 eingestuft. Danach allerdings stuft das Finanzamt in aller Regel den Hinterbliebenen automatisch in die Steuerklasse 1 ein.
Dieser Automatismus kann von Nachteil sein. Zum Beispiel dann, wenn im Haushalt noch ein minderjähriges Kind lebt. In diesem Fall muss der hinterbliebene Partner selbst aktiv werden und die Steuerklasse 2 beim Finanzamt beantragen. Wichtig: Hierbei muss eine Frist beachtet werden. Denn der Wechsel in die Steuerklasse 2 ist nur bis zum 30. November des Jahres möglich, das auf den Tod folgt. In der Steuerklasse 2 können Betroffene den Entlastungs¬betrag für Allein¬erziehende geltend machen.
Weitere wichtige Details zu die letzte Steuererklärung für den Verstorbenen
Lebte der Verstorbene an einem anderen Ort als die Angehörigen, dann bleibt „sein“ Finanzamt weiterhin zuständig. Die Angehörigen bzw. die Erben müssen also alle Formulare, Anträge oder Anfragen an das sogenannte „Wohnsitz-Finanzamt“ des Verstorbenen richten.
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, dann gehen die steuerlichen Pflichten und Rechte an die Erbengemeinschaft über. Die Erben müssen einen Bevollmächtigten und die Verteilung der Steuerschuld oder Steuererstattung festlegen.
Mitunter müssen die Angehörigen Unterlagen beschaffen. Grundsätzlich ist zum Beispiel das Finanzamt gegenüber Erben auskunftspflichtig. Das gilt auch für alle Behörden, für den ehemaligen Arbeitgeber und für Banken. Im Zweifel ist zu prüfen, ob man einen Erbschein beantragt. Allerdings fallen dafür Gebühren an, die sich an der Höhe des Erbes orientieren. Den Erbschein kann man beim Nachlassgericht, meist ist es das Amtsgericht, beantragen.
„Die Trauer fordert alle Kräfte“, sagt Bernd Werner und rät: „Deshalb ist es sinnvoll, sich nicht mit steuerlichen Dingen zu belasten. Wir empfehlen Hinterbliebenen, sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater zu wenden.“
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Muss ich eine Steuererklärung machen, gleichwohl meine Mutter nie eine machen brauchte? Ich habe in den letzten Wochen gleich mehrere Briefe vom Finanzamt erhalten. Meine Mama ist jetzt über vier Jahre tot!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Aus Ihrer Schilderung entnehmen wir, dass offenbar durch die Finanzverwaltung festgestellt wurde, dass Ihre Mutter mit Ihren Einkünften, sicher Alters- und Witwenrente, steuerpflichtig war und ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag (2016 – 8.652 € / 2017 – 8.820 €) lag. Da bisher keine Erklärung zur Einkommensteuer beim Finanzamt eingereicht wurde, sind die Erben verpflichtet die geforderten Steuererklärungen zu erstellen. Kommen Sie als Erbe dieser Aufforderung nicht nach, wird das Finanzamt eine Schätzung vornehmen. Bei Schätzungen geht das Finanzamt nur von den Einkünften aus, da das Finanzamt mögliche Ausgaben, die steuerlich wirksam gemacht werden können, nicht kennt. Des Weiteren kann das Finanzamt neben Zinsen zu der zu zahlenden Steuer noch einen Verspätungszuschlag festlegen.
Wir empfehlen Ihnen umgehend zu reagieren. Im Zweifel raten wir Ihnen, sich an einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.