Kinderbetreuungskosten absetzen – So können Eltern mit der Kinderbetreuung Steuern sparen – Die Ausgaben für die Betreuung der Kinder können alle Eltern geltend machen, die mit ihrem Nachwuchs in einem Haushalt leben. Der Staat fördert damit steuerlich zum Beispiel die Betreuung in der Kita, die Babysitterin zu Hause oder auch die Oma, wenn sie gelegentlich auf das Enkelkind aufpasst. Was bringt das? Hier können Eltern mehrere hundert Euro Steuern sparen. Einige wichtige Regeln muss man jedoch beachten.
Kinderbetreuungskosten absetzen – So können Eltern mit der Kinderbetreuung Steuern sparen
Wer Kinder hat und gleichzeitig berufstätig ist, weiß, dass es ohne Betreuung nicht geht. Immerhin kann man die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Seit dem Steuerjahr 2012 ist das vergleichsweise einfach möglich. Seinerzeit hatte der Gesetzgeber das Thema Kinderbetreuungskosten neu geregelt und vereinfacht. Das Einkommensteuergesetz (EStG) schreibt zu Kinderbetreuungskosten absetzen – so können Eltern mit der Kinderbetreuung Steuern sparen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ):
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Das heißt also: Zu den Sonderausgaben zählen eben auch Kinderbetreuungskosten. Die Ausgaben kann man als Kinderbetreuungskosten in die Anlage Kind der Einkommensteuererklärung eintragen. Das war nicht immer so. Bis zum Steuerjahr 2011 war die Absetzbarkeit von Kosten für die Kinderbetreuung vergleichsweise kompliziert: Die Eltern mussten berufstätig sein; die Kinderbetreuungskosten konnten als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Was können Eltern überhaupt als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Steuerlich wirksam sind alle Kosten, die für die Betreuung anfallen, also insbesondere
- die Gebühren für den Kindergarten oder die Kindertagesstätte;
- anteilmäßig die Nachmittagsbetreuung in der Schule, die Kosten für Nachhilfe oder Verpflegung müssen abgezogen werden;
- Auslagen zum Beispiel für den Babysitter, für eine Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung;
- Auch die Auslagen für ein Au-Pair können abgesetzt werden. Üblicherweise kann man hier 50 Prozent der Kosten ansetzen;
- die Fahrtkosten der Betreuer;
- nur Auslagen für Familienangehörige, also etwa für die Oma, die die Kinder zeitweise betreut. Erhalten nahe Angehörige darüber hinaus ein Honorar, müssen sie das in ihrer Steuererklärung angeben bzw. deshalb eine Steuererklärung erstellen.
Und Omas Fahrtkosten? So können Eltern mit der Kinderbetreuung Steuern sparen
Vor allem der letzte Punkt, “Oma passt auf die Kinder auf und wir setzen das steuerlich ab” sorgt immer wieder für Aufsehen. Grundsätzlich dürfen Eltern auch die Kosten absetzen, die dadurch entstehen, dass Familienangehörige den Nachwuchs hüten. Üblicherweise berechnen die Großeltern jedoch für die Betreuung keine Stundensätze. Und dennoch können Eltern auch in diesem Fall noch Omas Fahrtkosten von der Einkommensteuer absetzen (Urteil Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 K 3278/11). Also 30 Cent pro Kilometer für den Pkw, tatsächliche Kosten für Bus und Bahn.
Ein bisschen Bürokratie muss aber sein: Gundsätzlich müssen Eltern und Betreuer einen schriftlichen Vertrag schließen. Das gilt auch für Familienangehörige. Setzen Sie einen schriftlichen Vertrag auf. Schreiben Sie, dass Sie eine Kinderbetreuung vereinbaren und dass diese regelmäßig erfolgt, also zum Beispiel zwei Mal pro Woche. Fügen Sie hinzu, dass die Eltern die Fahrtkosten übernehmen. In dem Vertrag wird auch der Stundensatz festgelegt, sofern denn einer vereinbart wird. Der Vertrag muss von beiden “Parteien” unterzeichnet werden.
Der Betreuer, also auch die Oma, stellt dann schriftlich die Fahrtkosten in Rechnung. Zum Beispiel: Zwei mal pro Woche je fünf Stunden Kinderbetreuung, Fahrweg (einfach) 25 km = 100 km pro Woche mal 30 Cent = 30,00 Euro Fahrtkosten (= 1560,00 Euro pro Jahr). Die Fahrtkosten werden von den Eltern gezahlt. Die Zahlung muss man unbedingt per Überweisung erledigen.
Zurück zum Beispiel Oma: Bei ihr sind die Fahrtkosten keine Einnahme. Weil sie keinen Stundenlohn berechnet, erledigt sie die Kinderbetreuung auch nicht mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Deshalb kann sie die Fahrtkosten auch nicht von der Steuer absetzen.
Was kann man nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen
- Die Kosten für jede Form von Unterricht also zum Beispiel die Ausgaben für den Nachhilfe- oder den Musikunterricht kann man nicht absetzen;
- Auslagen für die Freizeitgestaltung, dazu zählt auch zum Beispiel der Sportverein;
- Reine Fahrdienste, also Kind zur Schule bringen und wieder abholen;
- Verpflegungskosten kann man ebensowenig absetzen.
Was ist zu beachten, wenn man Kinderbetreuungskosten absetzen will
Die Kinderbetreuungskosten muss man in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben einsetzen. Steuerlich wirksam werden zwei Drittel der tatsächlichen Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro (pro Jahr) für jedes Kind.
- Die Belege über die Auslagen muss man aufbewahren;
- die Zahlungen dürfen Eltern ausschließlich per Bank-Überweisung tätigen;
- der Nachwuchs muss im eigenen Haushalt leben;
- die Steuerförderung gilt nur für leibliche Kinder, die nicht älter als 13 Jahre sind, bzw. für Pflegekinder;
- für schwerbehinderte Kinder gelten andere Regeln. Für sie entfällt zum Beispiel die Altersbeschränkung.
Wer kann Auslagen für die Kinderbetreuung absetzen? Sind die Eltern zusammen veranlagt, dann tragen sie die Ausgaben in die gemeinsame Steuererklärung ein. Bei getrennt Veranlagten kann derjenige die Kosten absetzen, der sie auch bezahlt hat. Hat mal der eine mal der andere bezahlt, dann kann man den Höchstbetrag von 4.000 Euro auch je zur Hälfte aufteilen.
Die Fahrtkosten der Großeltern dürfen abgesetzt werden, wenn diese zum Kind nach Hause kommen. Wie sieht es aus wenn das Kind zu den Großeltern kommt, die Fahrtkosten also auf seiten der Eltern entstehen?
Danke für Ihre Anmerkung.
Die Fahrtkosten der Großeltern zur Betreuung der Enkel, welche die Eltern der Kinder den Großeltern erstatten, sind auf der Grundlage einer klaren Vereinbarung, wie unter Dritten, auch wenn die Betreuung sonst kostenlos ist, durch die Eltern der Kinder, steuerlich im Rahmen der Kinderbetreungskosten absetzbar. Alle Nebenkosten der Kinderbetreuung, wie Verpflegungskosten der Kinder, Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung auch zum Betreuer sind grundsätzlich nicht absetzbar!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.. Lohnsteuerhilfeverein
“Die Kinderbetreuungskosten muss man in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben einsetzen.”
Werden da auch die erstatteten Fahrtkosten der Oma bei unentgeltlicher Betreuung der Kinder mit hineingezählt?
Danke für Ihre Anmerkung.
Die Fahrtkosten der Oma können dann einbezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde und die angefallenen Kosten an die Oma überwiesen wurden!
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Die Großmutter holt das Kind 5 Tage die Woche mit Bus und Bahn von der Kita ab, betreut es nachmittags bei uns zu Hause und fährt dann wieder mit Bus und Bahn zu sich. Eine Monats- bzw. Jahreskarte ist in diesem Fall günstiger als einzelne Tickets. Wird es von der Steuer anerkannt, wenn wir die Monats-/Jahreskarte erstatten? Natürlich könnte Oma mit der Karte auch Fahrten unternehmen die nicht der Betreuung dienen… Allerdings nur zwecks Nachweis extrem viel mehr bezahlen erscheint uns auch wenig sinnvoll. Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Ja, diese Art der Fahrtkosten können man erstatten, aber nicht bar sondern per Überweisung. Die Jahreskarte nur, wenn die Kosten niedriger sind als die Einzelfahrscheine. Bei der Anzahl der Fahrten sind aber nur die anzusetzen, die tatsächlich stattfinden bzw. stattgefunden haben. Die Überweisung muss stattfinden, in der Zeit, in der die Kosten entstanden sind. Also nicht 2021, wenn die Betreuung und die Kosten 2020 statt fanden bzw. entstanden sind.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren, gilt die Erstattung der Fahrtkosten auch für einmalige Betreuungen? Beispiel: Ein Elternteil fährt auf Dienstreise, dafür reist ein Großelternteil 400 km einfach an, um zu unterstützen. Sind dann 800×30 Cent an den Großelternteil für die Autofahrt zu überweisen und steuerlich absetzbar für die Eltern? Vielen Dank.
Danke für Ihre Anmerkung.
Im Prinzip ist es möglich, dass die Fahrtkosten der Großeltern zur Betreuung der Enkel steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei ist aber wie bei fremden Dritten zu handeln. Also möglichst eine Vereinbarung erstellen und eine zeitnahe Überweisung des Betrages. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Unter Umständen ist es erforderlich, dass bei größeren Entfernungen Tankbelege vorgelegt werden müssen.
Ihre Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.