Scheidungskosten nicht mehr absetzbar, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Nach dem Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichtes, kann man die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wie das Gericht mitteilte, kann man damit auch diese Form der Prozesskosten nicht mehr steuerlich geltend machen. „Der BFH stellt sich damit eindeutig auf die Seite der Finanzverwaltung,“ sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Es gab zum Thema zivile Prozesskosten auch schon verbraucherfreundlichere Urteile des Bundesfinanzhofes.“

Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

Scheidungskosten nicht mehr absetzbar, dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Bild: Andrey Popov, fotolia.com

 

Scheidungskosten nicht mehr absetzbar – das Urteil

Jetzt sind Scheidungskosten nicht mehr absetzbar, urteilte der BFH. In der Pressemitteilung zum Urteil heißt es:

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Bei den zivilen Prozesskosten, und dazu zählen auch die sogenannten „Scheidungskosten“, hatte der Gesetzgeber im Sommer 2013 den Rotstift angesetzt. Vor der Neuregelung konnten man so gut wie alle Auslagen, die durch Zivilprozesse entstanden waren, als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzen. Ausgerechnet der Bundesfinanzhof hatte diese “großzügige” Praxis gefördert. Und zwar mit einem entsprechenden Urteil vom Mai 2011.

Offenbar war das zu kostspielig. Und nun rudert auch der Bundesfinanzhof zurück. Hintergrund ist die Neuregelung des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes. Im Sommer 2013 hatte der Gesetzgeber hier den Rotstift angesetzt. „Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich steuerlich nicht mehr absetzbar“, sagt Bernd Werner, Vorsitzender der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.

Zuvor konnten man praktisch alle Kosten, die durch Zivilprozesse entstanden waren, als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen, so der Steuerfachmann. Zurückzuführen war dies letztlich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der hatte im Mai 2011 entsprechend entschieden. „Aber das war, wie sich jetzt zeigt, den Finanzbehörden offenbar viel zu großzügig“, sagt Bernd Werner.

Der Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde überarbeitet. Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten praktisch nicht mehr absetzbar. Wer privat vor Gericht zieht, etwa wegen eines Bauvorhabens, oder im Streit um das Umgangsrecht, der kann die Kosten des Verfahrens nicht mehr von der Steuer absetzen. Und nun können auch die Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Die Richter des BFH begründeten ihre Entscheidung in einer Pressemitteilung unter anderem so: Der Gesetzgeber habe „die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.“ (Az.: VI R 9/16)

Was heißt das, wenn die Scheidungskosten nicht mehr absetzbar sind?

„Damit stellt sich der BFH hinter den Fiskus“, sagt Timo Bell. Dies sei insofern überraschend, weil immer wieder Finanzrichter in den Prozesskosten für eine Ehe-Scheidung eine Ausnahme sahen. Zuletzt argumentierte das Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 1861/15), bei Ehescheidungen könne man in der Regel davon ausgehen, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Dem Scheidungsbegehren könnten sie sich praktisch nicht entziehen. Insofern entstünden die Scheidungskosten auch zwangsläufig.

Welche Prozesskosten können nun überhaupt noch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden?

Das Urteil des Bundesfinanzhofes bekräftigt, dass die Kosten für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr absetzbar sind. Eine Ausnahme ist nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige den Prozess führt, weil er

  • andernfalls seine Existenzgrundlage verlieren würde,
  • seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr „in dem üblichen Rahmen“ befriedigen könnte.

Timo Bell rät: „Wer dennoch in die Lage gerät, einen Prozess führen zu müssen, der sollte sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater informieren.“

Weitere wichtige Information in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.:

Steuererklärung 2016 was kann man alles absetzen

 

Scheidungskosten nicht mehr absetzbar – Aktuelles BFH-Urteil ultima modifica: 2021-08-02T23:50:34+02:00 da Redaktion LSTHV