Steuerklassen Ratgeber – So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse. Die Wahl ist deshalb so wichtig, weil man unter Umständen erheblich Geld sparen kann. Die Steuerklasse ist darüber hinaus ausschlaggebend für die Höhe des Elterngeldes. Und nicht zuletzt bestimmt sie darüber, ob man einen Teil seines sauer verdienten Gehalts erst verspätet, im nächsten Jahr, mit der Steuererklärung erhält. Gute Gründe, genau hinzusehen, in welcher Steuerklasse man ist. Ein Wechsel ist möglich, braucht aber Zeit.
So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse – Steuerklassen Ratgeber
Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer. So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse. Also wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, gruppiert das Finanzamt Sie automatisch in eine Steuerklasse ein. Mit der Steuerklasse berechnet der Fiskus die monatliche Steuervorauszahlung für das zu versteuernde Einkommen und zwar näherungsweise. Arbeitnehmer, die in eine Steuerklasse eingruppiert wurden, müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein. Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig? Steuerklassen Ratgeber: Das regelt der Paragraph 1 im Einkommensteuergesetz (EStG).
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Welche Klassen gibt es? – Steuerklassen Ratgeber – So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse
Es gibt insgesamt 6 Steuerklassen.
Steuerklasse I: ledige Arbeitnehmer
- Dazu gehören auch Verheiratete / Verpartnerte, die dauernd getrennt leben;
- Verwitwete ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehe- Lebenspartners (Verwitwete haben im Jahr nach dem Tod des Partners Anspruch auf die Steuerklasse III – Witwen- oder Gnadensplitting);
- Verheiratete / Verpartnerte, deren Ehegatte/Lebenspartner beschränkt steuerpflichtig ist
- Geschiedene
Steuerklasse II: Alleinerziehende
In die Steuerklasse II gruppiert man Alleinerziehende ein. In ihrem Haushalt leben neben dem Kind/den Kindern keine weiteren erwachsenen Personen. Sie erfüllen eigentlich die Voraussetzungen der Steuerklasse I, die Finanzbehörde gruppiert sie aber in Steuerklasse II, damit sie den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt die Steuerklasse II nach dem Ende des Jahres mit dem Witwensplitting also dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners.
Der Steuerklassen Ratgeber – Die Steuerklassen III, IV und V – Wer sie wählen kann
Diese Steuerklassen III, IV und V nehmen verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer ein. So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse: Folgende Kombinationen sind möglich: die Steuerklassen III und V oder IV und IV.
- Verheiratete bzw. Verpartnerte, die nicht die Steuerklasse IV gewählt haben und nicht dauernd getrennt leben können die Steuerklasse III wählen. Der andere Ehepartner/Lebenspartner erhält dann die Steuerklasse V. Auch wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen.
- Verwitwete haben bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten/Lebenspartners folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse III. Das nennt man das Witwensplitting.
So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse – Darauf müssen Sie achten
- Die Ehegatten / Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
- Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr, nachdem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.
- Die Steuerklasse IV können verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer wählen, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
- Ehegatten/Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr bis zum November ändern lassen.
- Die Änderung von Voraussetzungen für die Steuerklasse muss man dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt führt dann einen Wechsel der Lohnsteuerklasse durch. Der Wechsel in eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Grundsätzlich kann man die Steuerklasse nur einmal im Jahr ändern.
- Die Kombination der Lohnsteuerklassen IV und IV (im Gegensatz zu III und V) sollten Ehegatten / Lebenspartner nur dann wählen, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen.
- Haben Paare die Steuerklassen IV/IV bei stark unterschiedlichen Einkommen gewählt, dann behält das Finanzamt während des Jahres zu viel Steuer ein. Deshalb kann man dann bei der Abgabe einer Steuererklärung in aller Regel mit einer Steuererstattung rechnen.
- Bei der Wahl der Steuerklassen III und V kann es bei hohen Einkommen des Partners mit der Steuerklasse III und niedrigeren Einkommen des Partners mit der Steuerklasse V zu einer Steuernachzahlung kommen.
- Wenn keine anderen Gründe als die Höhe des Einkommens für die Wahl der Steuerklassen-Kombination III/V vorliegen, dann sollte das Einkommen des Partners mit der Steuerklasse III mehr als 60 % des Gesamteinkommens beider Partner betragen.
- Die Steuerklasse V muss man immer dann anwenden, wenn der andere Ehegatte / Lebenspartner die Steuerklasse III gewählt hat. Die Abgabe einer Steuererklärung ist bei Wahl der Steuerkassen III/V gesetzlich festgelegt, sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.
Steuerklassen Ratgeber – Das Faktorverfahren und wer es nutzen kann
Seit dem Steuerjahr 2010 existiert für verheiratete / verpartnerte Paare ein „optionales Faktorverfahren“. Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.
Steuerklasse VI: für den zweiten Job
Die Lohnsteuerklasse VI erhalten Steuerzahler, wenn sie ein zweites Arbeitsverhältnis beginnen. Zudem stuft das Finanzamt einen Steuerzahler in die Steuerklasse VI ein, wenn der Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht bereitstellt. Ein weiterer Grund kann im Wechsel des Arbeitgebers liegen: Hat der alte Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abgemeldet, dann wird man in die Steuerklasse VI eingestuft. Die Lohnsteuerklasse VI verursacht die höchste Steuerbelastung, weil das Finanzamt hier keine Freibeträge berücksichtigt.
Unser Steuerklassen Ratgeber – So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse – Was das bringt
Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern kann sich eine geschickte Kombination der Lohnsteuerklassen positiv auf Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld auswirken. So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse: Bei der Steuerklasse III gibt es die höchsten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Elterngeld usw.). Sollte ein Steuerklassenwechsel dafür notwendig sein, muss man diesen mindestens sieben Monate vor dem Ereignis (Arbeitslosigkeit, Geburt eines Kindes) einleiten.
Durch eine günstige Steuerklassenwahl kommt es zu einem höheren monatlichen Netto. Aber mit der Abgabe einer Erklärung zur Einkommensteuer wird dies wieder ausgeglichen. Abgabepflicht besteht, wie erwähnt, bei der Wahl der Steuerklassen III und V, wenn beide Einkünfte haben, wenn zwei verschiedene Einkunftsarten (Arbeitslohn und Arbeitslosengeld, Arbeitslohn und Rente, Arbeitslohn und Einkünfte aus gewerblicher bzw. selbständiger Tätigkeit usw.) vorliegen. Da Ehepaare in der Regel zusammen veranlagt werden, trifft die Abgabepflicht auch bei verschiedenen Einkünften der Partner zu. Wählt ein Partner die getrennte Veranlagung, dann fordert das Finanzamt den andere Partner unabhängig von der Steuerklasse zur Abgabe der Steuererklärung auf.
Steuerklassen Ratgeber – So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse – Weitere Besonderheiten
- Auch bei der Steuerklasse II besteht die Pflicht zu Abgabe der Steuererklärung.
- Ab 2018 stuft der Fiskus Paare, die heiraten, automatisch in die Steuerklasse IV ein.
- Ab 2018 kann ein Ehegatte mit der Steuerklasse III oder V ohne Zustimmung seines Partners einen Wechsel der Steuerklasse beantragen. Beide haben dann die Klasse IV.
- Paare, die sich trennen, können sich in dem Jahr der Trennung noch gemeinsam veranlagen lassen und profitieren vom Splittingtarif.
Über Lohnsteuer und Einkommensteuer – Steuerklassen Ratgeber
Die monatliche Lohnsteuer ist immer eine Vorauszahlung auf die Jahres- die Einkommensteuer. Die Einkommensteuer die tatsächliche Steuerschuld, sie wird nach Abgabe der Steuererklärung mit dem Steuerbescheid errechnet. Wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, dann lohnt sich die Abgabe:
- wenn erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und andere außergewöhnliche Belastungen vorliegen
- oder wenn bei Ehepartnern bei der Steuerklasse IV/IV die Höhe des Einkommens sehr unterschiedlich ist.
- Alleinstehende in deren Haushalt ein Kind lebt und die nicht die Steuerklasse II gewählt haben, können ebenfalls mit einer Erstattung rechnen.
In der Einkommensteuererklärung, im Steuerbescheid haben die Steuerklassen keinen Einfluss. Vielmehr errechnet das Finanzamt, wie viel Einkommensteuer tatsächlich zu zahlen ist und wie viel der Steuerpflichtige bereits mit der Lohnsteuer abgeführt hat. Die Differenz führt zur Steuererstattung oder zur Steuernachzahlung.
Der Steuerklassen Ratgeber rät, so wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse: Kinderfreibeträge werden in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Bei der Steuerklasse I, II, und IV je Kind der halbe Kinderfreibetrag. Die Hälfte wird bei dem anderen Elternteil eingetragen. Ist der andere Elternteil verstorben bzw. nicht bekannt, dann wird dem Steuerpflichtigen der gesamten Kinderfreibetrag eingetragen. Dies trifft auch zu, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Bei der Steuerklasse III wird je Kind ein Kinderfreibetrag vermerkt. Bei den Steuerklassen V und VI wird kein Kinderfreibetrag eingetragen und berücksichtigt.
Steuerklassen Ratgeber – So wählen Sie die richtige Lohnsteuerklasse – Das Thema ist komplex. Gut beraten ist, wer hier die Erfahrung eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt.
Auch interessant: Lesen Sie weitere Beiträge bei der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, in der Kategorie Familie.