Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen – das kommt nicht nur für Trainer in Sportvereinen in Frage, sondern auch für Ehrenamtliche zum Beispiel in kirchlichen Gemeinschaften oder in Rettungsdiensten. 40 Prozent der Deutschen über 10 Jahre sind ehrenamtlich tätig. Wer von seinem Verein für besonderes ehrenamtliches Engagement Geld bekommt, der kann die Übungsleiterpauschalte oder die Ehrenamtspauschale in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen

Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen – Bild: matimix, fotolia.com

Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen – Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Sie trainieren Jugendliche, engagieren sich in der Schule, bei der freiwilligen Feuerwehr oder unterstützen schwerkranke Menschen – und alles in ihrer Freizeit. Beinahe jeder zweite Deutsche, rund 40 Prozent der über 10jährigen, ist ehrenamtlich tätig, so das Statistische Bundesamt in Wiesbaden.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, private Auslagen für das ehrenamtliche oder freiwillige Engagement in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Die bekanntesten steuerlichen Fördermaßnahmen sind die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale.

So können Sie die Übungsleiterpauschale oder auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Zunächst zur Übungsleiterpauschale. Die Frage, wie kann man die Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen, beantwortet das Bundesfinanzministerium so:

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren.

Anders ausgedrückt: Die ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter hat eine pädagogische Ausrichtung. Damit sind Übungsleiter – im steuerlichen Sinn – nicht nur in Sportvereinen sondern auch in vielen anderen Bereichen tätig.

Wer kann die Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen

Als Übungsleiter gelten zum Beispiel auch Ehrenamtliche, die

  • behinderte Menschen pflegen,
  • sich in der Allgemeinbildung engagieren und etwa Vorträge oder Kurse an einer Schule oder in einem Verein leiten,
  • Erste-Hilfe-Kurse durchführen,
  • Schwimmunterricht erteilen,
  • sich in künstlerischen Bereichen engagieren, zum Beispiel in einem Chor oder Orchester.

Wie gesagt: Die Tätigkeit des Übungsleiters muss pädagogischen Zielen folgen. Deshalb zählt der Fiskus etwa Hundetrainer oder Sanitätshelfer bei Kulturveranstaltungen nicht zu den Übungsleitern.

Im übrigen benötigt der Übungsleiter aus der Sicht des Finanzamtes auch keine besondere Ausbildung oder speziellen Zertifikate. Wer die Pauschale in der Einkommensteuererklärung ansetzen will, muss allerdings diese Voraussetzungen beachten:

  • Die Tätigkeit findet für einen gemeinnützigen Verein bzw. eine gemeinnützige oder kirchliche Einrichtung statt;
  • der Übungsleiter engagiert sich nebenberuflich. Der Begriff “nebenberuflich” meint in diesem Zusammenhang: Der zeitliche Aufwand beträgt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Das heißt also: Auch Rentner, Studenten oder zum Beispiel Arbeitslose können die Übungsleiterpauschale erhalten. Anders ausgedrückt: Man muss nicht berufstätig sein, um die Übungsleiterpauschale geltend machen zu können.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Übungsleiter pauschal bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei einnehmen. Üblicherweise zahlen Vereine dieses Geld eher nicht als Honorar, sondern als Aufwandsentschädigung.

Wer kann die Ehrenamtspauschale steuerlich geltend machen

Der Platzwart, der für die Geräte oder Instrumente Zuständige oder auch der Vorstand, der Kassenwart – in Vereinen engagieren sich viele Menschen, deren Tätigkeiten aber steuerlich nicht zu den Übungsleitertätigkeiten zählen. Sie können die Ehrenamtspauschale geltend machen. Hier gilt ein Freibetrag von bis zu 720 Euro pro Jahr.

Wer die Ehrenamtspauschale in die Einkommensteuererklärung eintragen möchte, der muss dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie ein Übungsleiter. Also: Das Engagement muss nebenberuflich erfolgen; der Verein dient der “Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke”, wie das Einkommensteuergesetz formuliert.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können nicht für dieselbe Tätigkeit im Verein kombiniert werden. Allerdings kann das Vorstandsmitglied auch Übungsleiter sein und damit beide Pauschalen von der Steuer absetzen.

Kann man die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen und dazu noch Werbungskosten absetzen?

Grundsätzlich ist das möglich. Zahlt der Verein seinem Übungsleiter mehr als 2.400 Euro, bzw. einem Ehrenamtlichen mehr als 720 Euro, dann wird der über die jeweilige Pauschale hinausgehende Betrag besteuert. In diesem Fall kann ein Übungsleiter bzw. ein Ehrenamtler seinen tatsächlichen Aufwand als Werbungskosten absetzen. Also zum Beispiel: Fahrt- oder Telefonkosten, Gebühren für Fortbildungen. Aber: Die Auslagen müssen belegt werden. Und die tatsächlichen Auslagen müssen dann den jeweiligen Pauschbetrag insgesamt auch übersteigen.

Ein Beispiel: Der Gerätewart eines Sportvereins erhält im Kalenderjahr insgesamt 900 Euro von seinem Verein. Abzüglich der Ehrenamtspauschale von 720 Euro besteuert das Finanzamt 180 Euro. Aber der Gerätewart hatte auch Fahrtkosten, und er zahlte die Gebühren für einen Lehrgang, der für seine Tätigkeit wichtig ist. Seine Auslagen für den Verein betrugen insgesamt 850 Euro. Folglich muss er nur 50 Euro versteuern.

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Die Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind

Was kann man aber steuerlich geltend machen, wenn der Verein nur eine unter der Höchstgrenze liegende Aufwandsentschädigung zahlt? Beispiel: Eine Übungsleiterin erhielt von ihrem Verein 1.200 Euro. Sie hatte jedoch tatsächliche Auslagen, überwiegend Fahrtkosten, in Höhe von 4.062 Euro. Den über die Übungsleiterpauschale hinausgehenden Betrag machte sie in der Einkommensteuererklärung geltend. Die Finanzbehörde verweigerte die Erstattung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann absetzen kann, wenn sie die Einnahmen übersteigen (Az.: III R 23/15). Letztendlich entschieden ist die Frage aber noch nicht. Betroffene sollten hier also – sofern noch möglich – Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Darf auch ein Mitglied des Vorstands die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich kann der Vorstand für seine Tätigkeit nur die Ehrenamtspauschale in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Dies gilt im übrigen für alle Mitglieder des Vorstandes. Aber hier muss man genau hinsehen. Zahlt der Verein den Mitgliedern des Vorstandes Geld, das über die tatsächlich entstandenen Auslagen (Fahrtkosten, Telefonkosten etc.) hinausgeht, dann ist der Vorstand nicht mehr ehrenamtlich im Sinne von unentgeltlich tätig. In diesen Fällen muss die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten.

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Übungsleiterpauschale steuerlich geltend machen ultima modifica: 2021-08-02T23:47:04+02:00 da Redaktion LSTHV