Feier von der Steuer absetzen – Wer zum Beispiel ein Dienstjubiläum feiert oder eine bestandene Prüfung, der kann grundsätzlich die Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil bekräftigt (Az.: VI R 24/15). „Wer eine dienstliche Feier plant, muss jedoch einige Voraussetzungen beachten“, sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Ein olympischer Grillabend mit allen Kollegen der Abteilung hat leider kaum Chancen.“

Feier von der Steuer absetzen

Feier von der Steuer absetzen – © Jeanette Dietl – fotolia.com

Feier von der Steuer absetzen

In dem aktuellen Fall hatte ein Finanzbeamter sein 40-jähriges Dienstjubiläum gefeiert. Der Empfang fand im Sozialraum seiner Dienststelle statt. Zur Bewirtung seiner Gäste hatte er für 50 Personen Häppchen bestellt, Wein und Sekt eingekauft. Insgesamt 833,73 € setzte er als Werbungskosten in seine Steuererklärung ein. Sein Finanzamt und später auch das Finanzgericht wollten die Ausgaben jedoch nicht als Werbungskosten anerkennen.

Feier von der Steuer absetzen – Was ist zu beachten

Eine Feier von der Steuer absetzen als Werbungskosten – das Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1) definiert Werbungskosten so:

„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“

Unter diesen Voraussetzungen ist zum Beispiel ein Jubiläum steuerlich absetzbar:
Das Finanzamt will wissen, ob die Feier einen beruflichen oder einen privaten Grund hat. Ein Olympia-Abend mit Kollegen, oder eine Grillparty zu einem Fußball-Ereignis würde das Finanzamt nicht anerkennen. Aber ein 40-jähriges Dienstjubiläum zum Beispiel schon. Haben Sie eine Meisterprüfung bestanden, die Sie für Ihren Beruf absolvierten? Haben Sie die Abschlussprüfung Ihrer Ausbildung bestanden und wollen mit Ihren Kollegen feiern? Dann ist auch dies ein guter Grund.

Eine Feier von der Steuer absetzen kann man auch dann, wenn neben dem beruflichen Anlass ein privater Grund zu der Party führte. Dies hatte der Bundesfinanzhof in einem anderen Fall entschieden. Dort hatte der Kläger zu seinem runden Geburtstag und seiner bestandenen Prüfung eine Feier veranstaltet (Az.: VI R 46/14).

Entscheidend dafür, ob man eine Feier von der Steuer absetzen kann ist außerdem die Zusammensetzung der Gästeliste. Wer nur einige Kollegen einlädt, diejenigen, mit denen man sich am besten versteht, der hat kaum Chancen. Vielmehr müssen alle Kollegen einer Abteilung, oder zum Beispiel alle Auszubildenden des Betriebes oder wie im Falle des Finanzbeamten alle Mitarbeiter der Dienststelle eingeladen werden. Auf Anfrage kann das Finanzamt auch eine Gästeliste anfordern aus der hervorgehen muss, wer aus dienstlichen Gründen eingeladen wurde und wer aus privaten.

Schließlich muss eine genaue Abrechnung angelegt werden, damit man erfolgreich die Feier absetzen kann. Aus dieser Abrechnung muss klar ersichtlich sein, welche Kosten durch private Gäste und welche Auslagen durch die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entstanden sind. Nur die Ausgaben für die Kollegen sind absetzbar.

„Wer hier schon bei der Vorbereitung für klare Verhältnisse sorgt, der kann zum Beispiel sein rundes Dienstjubiläum feiern und das an einem schönen Olympia- oder Fußballabend“, sagt Timo Bell: „Im Zweifel kann man aber auch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen.“

Eine Feier von der Steuer absetzen – mehr zu diesem Thema lesen Sie in den Steuernews unter „Feier steuerlich absetzen – auch bei „gemischten“ Festen“

Feier von der Steuer absetzen – Ein Finanzbeamter klagte und bekam Recht ultima modifica: 2019-05-08T00:12:43+02:00 da Redaktion LSTHV