Ein Ehepaar hatte in einem komplizierteren Schadensersatzprozess einen Anwalt beauftragt. Stundensatz für den Anwalt: 200 €. Das Finanzgericht Münster entschied jetzt: Derart außergewöhnliche Honorarsätze können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreites stand ein Neubau, der von einem Schimmelpilz befallen war. Das Ehepaar forderte Schadensersatz von dem Bauleiter – und erhielt diesen auch von einem Landgericht zugesprochen.

Die eigenen Anwaltskosten für das Verfahren hatten sich auf rund 11.000 € summiert. Diesen Betrag hatte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen wollen. Das Finanzamt akzeptierte die Anwaltskosten jedoch nicht. Das Finanzgericht Münster bestätigte den entsprechenden Bescheid jetzt (Az.: 12 K 3703/13 E).

Zum einen beanstandete das Finanzgericht die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Zwar akzeptierte das Finanzgericht die besonderen Schwierigkeiten des Falles, dennoch sei lediglich eine Geschäftsgebühr akzeptabel gewesen, und zwar das 1,9 fache dessen, was das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) normalerweise vorsieht.

Das Finanzgericht ging aber noch einen Schritt weiter und erklärte, dass eine Steuererstattung der Anwaltskosten in dem konkreten Fall gar nicht möglich sei. Denn das Landgericht hatte in dem Prozess gegen den Bauleiter dem Ehepaar Schadensersatz zugesprochen: unter anderem rund 1700 € für die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

„Streitjahr in dem vorliegenden Fall ist das Jahr 2012“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Seit 2013 gilt eine geänderte Gesetzgebung. Nach dieser sind zivile Prozesskosten grundsätzlich steuerlich kaum mehr absetzbar.“ Im Grunde gebe es nur noch zwei Ausnahmen, in denen Zivilprozesskosten abgesetzt werden können:

  • wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren,
  • und wenn seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt werden können.

„Insbesondere bei Scheidungsprozessen sollte geprüft werden, ob Prozesskosten abgesetzt werden können“, sagt Bernd Werner: „Allerdings werden auch hier sicher keine Stundenhonorare von 200 € akzeptiert.“

Finanzgericht: 200 € Honorar pro Stunde ist zu viel ultima modifica: 2017-07-26T20:00:57+02:00 da Redaktion LSTHV